Année politique Suisse 1986 : Bildung, Kultur und Medien / Medien / Medienordnung
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Amtliche Information
Die offizielle Information des Bundes verfügt nun über eine einheitliche Rechtsgrundlage für die amtlichen Veröffentlichungen. Nach dem Nationalrat genehmigte auch der Ständerat das Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt [3].
Eine Ausdehnung der Bundesinformation stiess jedoch auf etliche Probleme und Widerstände. So verzichtete der Bundesrat auf die Ausstrahlung von kostspieligen EMD-Kurzfilmen zu militärischen Themen im Westschweizer Abonnementsfernsehen Télécinéromandie. Mit der staatlichen Unterstützung einer privaten Gesellschaft hätte sich der Bund auf ein problematisches Terrain begeben. Ein vorzeitiges Ende fand ebenfalls das Projekt einer parlamentseigenen Zeitung, die während den Sessionen täglich hätte erscheinen sollen. Das Büro des Ständerats beschloss, eine Versuchsphase gar nicht erst zu riskieren. Auf zum Teil vehementen Protest stiessen die während der «Dreizack»-Manöver im Herbst von der Abteilung Presse und Funkspruch (APF) unter dem Titel «Infosuisse» ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen. Der Verband Schweizer Journalisten (VSJ), unterstützt von weiteren Organisationen der Medienschaffenden, ortete eine Verletzung des in der Bundesverfassung festgelegten Grundsatzes der Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen, weil die APF als Organ des Bundes staatsabhängig sei. Während der Bundesrat darauf hinwies, dass weder er noch das EJPD oder die Übungsleitung auf Grund der Übungsanlage Einfluss auf die Programme der APF nehmen können, folgten einige Rechtsspezialisten eher der Linie des VSJ und erklärten, dass zumindest die Öffentlichkeit von realitätsbezogenen Übungen nicht notwendig und auch nicht legitimiert sei. Ein gewisses Erstaunen löste ein Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts aus, welches feststellte, dass eine Verletzung militärischer Geheimnisse auch dann vorliegen könne, wenn «keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden Geheimnisse beeinträchtigt worden sind». Auch die Verletzung des «Vorfeldes militärischer Geheimnisse» sei strafbar [4].
 
[3] Amtl. Bull. NR, 1986, S. 295 und 493 ; Amtl. Bull. StR, 1986, S. 84 ff., 182 und 214 ; BBl, 1986, I, S. 885 ff.; NZZ, 16.1.86; 12.3.86; 19.3.86; 20.3.86; BaZ, 12.3.86; vgl. SPJ, 1985, S. 182. Als Konsequenz des Informationschaos nach der Tschernobyl-Katastrophe wird der Aufbau einer von der Bundeskanzlei geleiteten Informationsstelle für Ernstfälle anvisiert, vgl. SZ, 21.8.86. Betreffend Information von ständerätlichen Kommissionssitzungen vgl. oben, Teil I, 1c (Parlament). Das Bundesgericht erklärte das im Pressegesetz des Kantons Waadt verankerte Berichtigungsrecht der Behörden als zulässig, allerdings nicht für den Bereich von Radio und Fernsehen, vgl. Presse vom 13.11.86 und SPJ, 1985, S. 182.
[4] EMD: NZZ, 20.2.86; TW, 22.3.86. Parlamentszeitung: NZZ, 14.6.86; 20.6.86; Ww, 25, 19.6.86. APF: NZZ, 24.9.86; JdG, 26.9.86; 24 Heures, 1.10.86; TA, 17.11.86; 24.11.86; Interpellation Renschler (sp, ZH) betreffend Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen in Amtl. Bull. NR, 1986, S. 2058 f. ; «Dreizack» vgl. auch oben, Teil I, 3 (Instructions). Bundesgericht: NZZ, 9.8.86; 30.10.86; BaZ, 22.9.86. Im Bereich der Information wurden drei Postulate der NR Flubacher (fdp, BL), Frey (fdp, NE) und Oehler (cvp, SG) betreffend Presseschauen des Dokumentationsdienstes der Bundesversammlung, integrale TV-Übertragung der Nationalratsdebatten sowie Schweizerischer Feuilletondienst überwiesen, vgl. Amtl. Bull. NR, 1986, S. 965 f., 1490 und 956 f.