Année politique Suisse 1987 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. Grundlagen der Staatsordnung — Eléments du système politique
Aargau: Gesetz über die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates in der Volksabstimmung vom 5.4. mit 58,1% Ja-Stimmen angenommen (AT, 30.3.87; 31.3.87; 6.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 217). – Geschäftsverkehrsgesetz (gesetzliche Regelung der Grundzüge und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht; Erhöhung der Fraktionsentschädigungen von 25 000 auf 100 000 Fr., wobei jede Fraktion pro Mitglied 400 Fr. erhält, während der Restbetrag zu gleichen Teilen auf die Fraktionen verteilt wird; Aufwertung des Büros des Grossen Rates, dem künftig Vertreter aller Fraktionen angehören; Möglichkeit der Fraktionen zur Einreichung von Motionen, Postulaten, Interpellationen und kleinen Anfragen; Einführung der parlamentarischen Initiative, mit der ausgearbeitete Entwürfe für Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen eingebracht werden können; Kompetenz des Grossen Rates zur Schaffung eines verwaltungsunabhängigen Parlamentssekretariates und zur Bildung von parlamentarischen Untersuchungskommissionen bei Vorkommnissen "von grosser Tragweite"; Festlegung von Fristen, innerhalb derer der Regierungsrat wiederkehrende Vorlagen zu unterbreiten hat; Einführung einer Richtigstellungspflicht der Medien) zur Vernehmlassung vorgelegt (AT, 20.2.87; 20.5.87; 22.6.87; 30.6.87).
Baselland: Gesetz über den Ombudsmann vom Regierungsrat vorgelegt (BaZ, 4.11.87: 13.11.87; vgl. SPJ, 1986, S. 217).
Bern: Gesetz über den Grossen Rat (gesetzliche Regelung der Grundsätze des Geschäftsverkehrs zwischen Regierung und Parlament sowie der Rechte und Pflichten der Parlamentarier; Verstärkung der Aufsicht des Parlaments über Regierung und Verwaltung durch Aufteilung der bisherigen Staatswirtschaftskommission in eine Geschäftsprüfungs- und in eine Finanzkommission; Möglichkeit der Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission bei "Vorkommnissen von grosser Tragweite"; Gewährleistung der uneingeschränkten Akteneinsicht für die Aufsichtskommissionen sowie Definition der Auskunfts- und Einsichtsrechte der übrigen Parlamentsmitglieder; Neuumschreibung des Amtsgeheimnisses, dem auch Kommissionsmitglieder unterstehen; Schaffung eines von Regierung und Verwaltung unabhängigen Ratssekretariates innerhalb der Präsidialabteilung, welches insbesondere die Aufsichtskommissionen zu betreuen hat; neues Sessionssystem mit acht einwöchigen und zwei zweiwöchigen Sessionen; Möglichkeit für eine andere Fraktion als diejenige der SVP, SP und FDP, einmal pro Legislaturperiode das Ratspräsidium besetzen zu können; Reservation eines Fünftels der Sitze in Aufsichts- und Untersuchungskommissionen für Vertreter der Nichtregierungsparteien; Kompetenz eines Zehntels der Ratsmitglieder, die Aufnahme eines Geschäfts in das Sessionsprogramm zu beantragen; Einführung der Fragestunde und der parlamentarischen Initiative; Kompetenz des Grossen Rates, zu Planungsberichten Planungserklärungen verabschieden zu können oder diese abzulehnen und zurückzuweisen; Festlegung von Fristen für die Regierung für die Behandlung und den Vollzug von Motionen und Postulaten sowie für die Unterbreitung von Rechnung, Budget und Verwaltungsberichten; Publikation der Interessenbindungen der Mitglieder des Grossen Rats im Amtsblatt) zur Vernehmlassung vorgelegt (BaZ, 16.9.87; Bund, 16.9.87; BZ, 16.9.87). – Einreichung einer Verfassungsinitiative "Sieben statt neun Regierungsräte" (Reduktion der Zahl der Regierungsräte) (Bund, 7.2.87; 8.9.87).
Genève: Aboutissement du référendum du PdT contre la modification de la loi sur la retraite et le traitement des conseillers d'Etat et du chancelier. Annulation de cette loi approuvée ensuite par le Grand Conseil (JdG, 9.1.87; 4.3.87; 6.3.87; 14.3.87; Suisse, 14.1.87; VO, 3, 15.1.87; 10, 5.3.87; cf. APS, 1986, p. 217).
Glarus: Anpassung des kantonalen Rechts an das 1986 angenommene neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Anderung von 60 Gesetzen sowie Anderung der Kantonsverfassung im Sinne einer Ausdehnung der Unvereinbarkeitsbestimmungen auf die gleichzeitige Einsitznahme im Verwaltungsgericht und in einer Gemeindebehörde) von der Landsgemeinde am 3.5. angenommen (NZZ, 23.1.87; 7.3.87; 29.4.87; 4.5.87; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1987; Protokoll der Landsgemeinde vom 3.5.1987; vgl. SPJ, 1986, S. 218).
Graubünden: Teilrevision der Geschäftsordnung des Grossen Rates (Reduktion der Redezeiten von maximal 20 auf in der Regel 10 Minuten; präzisere Regelung des Abstimmungsverfahrens bei offenen Abstimmungen; Reduktion der Begründungen von Motionen und Postulaten; Einführung der Begründung von Interpellationen bereits bei deren Einreichung, mit Möglichkeit für den Interpellanten, nach erhaltener Antwort kurz zu dieser materiell Stellung zu nehmen; Abschaffung der Abstimmung unter Namensaufruf) vom Grossen Rat angenommen (BüZ, 20.1.87; 20.2.87; 26.2.87; 27.2.87). – Anderung der Verfassung und Erlass eines Gesetzes über den Finanzhaushalt (Schaffung eindeutiger rechtlicher Grundlagen für die Behandlung von Nachtragskrediten in dem Sinne, dass der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates durch ein Gesetz die Kompetenz zur Genehmigung von Nachtragskrediten während der sessionslosen Zeit eingeräumt wird; zu diesem Zweck Umwandlung der Finanzhaushaltverordnung in ein Gesetz über den Finanzhaushalt, in dem zusätzlich eine Informationspflicht der Geschäftsprüfungskommission gegenüber dem Grossen Rat verankert wird) vom Grossen Rat zuerst an die Regierung zurückgewiesen, dann aber zuhanden der Volksabstimmung angenommen (BüZ, 10.1.87; 15.1.87; 5.2.87; 20.2.87; 26.2.87; 30.9.87; NZZ, 27.2.87). – Teilrevision der Kantonsverfassung (Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Erziehungskommission von fünf auf neun und der Sanitätskommission von drei auf fünf; Übergang der Kompetenz zur Wahl dieser beiden Kommissionen vom Grossen Rat auf den Regierungsrat) in der Volksabstimmung vom 6.12. mit 53,7% Ja-Stimmen angenommen (BüZ, 24.2.87; 25.2.87; 1.12.87; 4.12.87; 7.12.87).
Neuchâtel: Modification du règlement du Grand Conseil (compétence octroyée au Grand Conseil de trier les lettres et pétitions reçues et des les inscrire soit à l'ordre du jour soit à une séance ultérieure) approuvée par le Grand Conseil (FAN, 11.3.87; 24.3.87).
Nidwalden: Änderung des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Verlängerung der Frist für die Durchführung der ordentlichen Gemeindeversammlungen im Frühjahr bis Ende Juni) vom Landrat in Beratung gezogen (LNN, 19.11.87; Vat., 19.11.87).
Obwalden: Revision der Geschäftsordnung des Kantonsrates (Reduktion des Quorums für die Fraktionsbildung von 5 auf 3 Mitglieder; Neuregelung des Verfahrens bei geheimen Abstimmungen und Wahlen, indem die leeren Stirnmen bei der Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt werden; definitive Nichtwahl eines einzelnen Kandidaten, wenn dieser in zwei Wahlgängen das absolute Mehr nicht erreicht) vom Kantonsrat angenommen (Vat., 4.3.87; 27.3.87; 21.5.87; LNN, 5.3.87).
St. Gallen: Totalrevision des Grossratsbeschlusses über die Ermächtigung des Regierungsrats zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken (Erhöhung der Finanzkompetenzen von 0,5 auf 2 Mio Fr.) vom Grossen Rat angenommen (SGT, 6.2.87; 8.5.87).
Schwyz: Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrates (Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Staatswirtschaftskommission von 7 auf 1 1; Einführung einer ständigen Raumplanungsund Landwirtschaftskommission; die Regelung der kantonsrätlichen Kontrolle im Sinne einer direkten Befragung von Beamten durch parlamentarische Kommissionen wird für eine zweite Lesung zurückgestellt) vom Kantonsrat in Beratung gezogen (Vat., 23.10.87). – Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Regelung der Materie in einem Gesetz; gesetzliche Grundlage für die Herausgabe des kantonalen Amtsblattes und der Gesetzessammlung) in der Volksabstimmung vom 18.10. mit 64,2% Ja-Stimmen angenommen (Vat., 9.1.87; 14.5.87; 14.10.87; 19.10.87).
Solothurn: Kredit von 1,75 Mio Fr. für die Überprüfung der staatlichen Tätigkeit in der Volksabstimmung vom 28.6. mit 54,3% Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parole der CVP, Stimmfreigabe von SP und den Grünen (SZ, 7.2.87; 11.2.87; 25.2.87; 26.2.87; 22.6.87; 23.6.87; 29.6.87).
Vaud: Modification de la Ioi sur les traitements et les pensions des membres du Conseil d'Etat (augmentation de 4,76% des salaires des membres du Conseil d'Etat, des juges cantonaux et du procureur général) rejetée en votation populaire (référendum facultatif) le 6.12 par 78,0% des votants. Le non recommandé par POP, PDC, PSO, ASV et AN, liberté de vote laissée par PS et GPE (24 Heures, 7.4.87; 26.5.87; 27.5.87; 3.6.87; 17.6.87; 28.7.87; 27.8.87; 12.9.87; 10.11.87; 2.12.87; 7.12.87; VO, 24, 11.6.87; 31, 30.7.87). – Modification de la loi sur le Grand Conseil (désignation du doyen des réélus et non du doyen d'âge comme président des travaux jusqu'à la constitution du bureau) approuvée par le Grand Conseil (JdG, 23.9.87).
Zug: Anderung des Gesetzes über die Behörden, Beamten und Angestellten im Nebenamt (Verbesserung der Ruhegehälter der Regierungsräte durch einen Zuschlag im Sinne einer Übergangsrente bis zum Erreichen des AHVAlters; Herabsetzung der Grenze für den Eintritt der Rentenberechtigung von 55 auf 45 Altersjahre oder darunter, wenn mindestens 12 Amtsjahre geleistet wurden; Reduktion der als Anspruchsvoraussetzung vorgeschriebenen Mindestamtsdauer auf acht Jahre; 10prozentige Erhöhung der Rente für die im Jahre 1986 aus dem Amt ausgeschiedenen Regierungsräte; Wegfall der Landammann- und Statthalterzulagen als Bestandteile des Besoldungsnachgenusses) vom Kantonsrat angenommen. Einreichung des Referendums durch die Sozialistisch-Grüne Alternative (Vat., 26.8.87; 4.9.87; 6.11.87; 14.11.87; 24.12.87; LNN, 24.12.87).
Zürich: Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Neuregelung der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren) als Gegenvorschlag zu der nach der Kantonsratsberatung zurückgezogenen Einzelinitiative in der Volksabstimmung vom 6.9. mit 66,4% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parole der POCH, Stimmfreigabe der SP (NZZ, 17.3.87; 14.4.87; 25.8.87; 4.9.87; 7.9.87; TA, 17.3.87; 21.8.87; vgl. SPJ, 1985, S. 202, 1986, S. 218). – Initiative "für die Aufhebung des Bezirks Dietikon" vom Kantonsrat zur Ablehnung empfohlen (NZZ, 11.8.87; vgl. SPJ, 1986, S. 218). – Anderung des Geschäftsreglements des Kantonsrats (klarere Definition des Inhalts von persönlichen Erklärungen, die vor allem dazu dienen sollen, persönliche Angriffe zu kontern und Gegenstände der vorangegangenen oder der laufenden Sitzung aufzugreifen; Begrenzung der persönlichen Erklärungen auf höchstens zwei Minuten) vom Kantonsrat angenommen (NZZ, 7.4.87). – Einzelinitiative für eine Anderung des Gesetzes über das Vorschlagsrecht des Volkes (Wegfall der Verpflichtung, eine Einzelinitiative an einer der drei der Einreichung folgenden Sitzungen des Kantonsrates zu behandeln): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 25.8.87; TA, 25.8.87). – Parlamentarische Initiative für eine Ergänzung des Kantonsratsgesetzes (Verpflichtung der Ratsmitglieder, bei ihrem Eintritt ins Parlament über ihre Interessenbindungen Auskunft zu geben): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 1.9.87). – Einzelinitiative betreffend Anderung des Kantonsratsgesetzes (Einführung des elektronischen Abstimmungsverfahrens): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 8.9.87; TA, 8.9.87). – Einzelinitiative für eine Anderung der Kantonsverfassung (Beratung der Vernehmlassungen des Regierungsrats in Bundesangelegenheiten durch den Kantonsrat, wenn dies von 60 Mitgliedern gewünscht wird oder wenn der Regierungsrat von sich aus die Vernehmlassung dem Parlament unterbreitet): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 17.11.87; TA, 17.11.87).
Copyright 2014 by Année politique suisse
Dieser Text wurde ab Papier eingescannt und kann daher Fehler enthalten.