Année politique Suisse 1987 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 2. Offentliche Finanzen — Finances publiques
Baselland: Finanzhaushaltgesetz in der Volksabstimmung vom 6.12. mit 71,0% Ja-Stimmen angenommen. Keine Parole der SP (BaZ, 16.5.87; 19.5.87; 28.11.87; 7.12.87; NZZ, 2.12.87; vgl. SPJ, 1986, S. 221).
Bern: Revision des Finanzhaushaltgesetzes (Einführung des von der Finanzdirektoren-Konferenz entwickelten neuen Rechnungsmodells; Verpflichtung der Behörden auf Prinzipien wie Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Verursacherfinanzierung; Forderung nach mittelfristigem Ausgleich der laufenden Rechnung; Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern; Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Bildung und Verwendung eines jeden einzelnen Fonds; Verpflichtung zur rollenden Mehrjahres-Finanzplanung; Kompetenz des Regierungsrats, bei sogenannten Bagatellfällen — 20% bzw. 200 000 Fr. Überschreitung — Nachkredite zu bewilligen; in Parlamentsberatungen wird die Berechtigung eines jeden Mitglieds des Grossen Rates zur Einsicht in die detaillierten Angaben zu Budget und Rechnung aufgenommen) vom Grossen Rat angenommen (Bund, 23.4.87; 9.9.87; 11.11.87).
Graubünden: Finanzhaushaltgesetz, vgl. 1j) Behörden- und Verwaltungsorganisation.
Luzern: Änderung des Gemeindegesetzes und des Finanzhaushaltgesetzes vom Grossen Rat angenommen (Vat., 17.3.87; 18.3.87; 23.6.87; vgl. SPJ, 1986, S. 221).
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