Année politique Suisse 1987 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 2. Offentliche Finanzen — Finances publiques
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Finanzausgleich, Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden — Péréquation financière, répartition des tâches et des charges entre le canton et les communes
Luzern: Totalrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom Grossen Rat angenommen (Vat., 19.2.87; 18.3.87; 23.6.87; LNN, 18.3.87; 23.6.87; vgl. SPJ, 1986, S. 226).
Obwalden: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Erhöhung der Ausgleichssumme an die Gemeinden auf 1,3 Mio Fr. pro Jahr, jedoch ohne jährliche Anpassung an die Teuerung; stärkere Gewichtung der Finanzkraft sowie Berücksichtigung des Nettozinsaufwands im Verhältnis zu den Steuereinnahmen bei der Zuteilung der Beiträge) als Gegenvorschlag zu einer nach den Kantonsratsberatungen zurückgezogenen Einzelinitiative (vgl. SPJ, 1985, S. 211) in der Volksabstimmung vom 18.10. mit 81,6% Ja-Stimmen angenommen (Vat., 21.2.87; 14.3.87; 27.3.87; 24.4.87; 14.10.87; 19.10.87; LNN, 21.2.87; 27.3.87; 24.4.87).
Schaffhausen: Gesetzes über die Streichung von Bagatellsubventionen und -entschädigungen (Inkrafttreten auf (.Januar 1989) vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung angenommen (SN, 26.10.87; 28.11.87; 1.12.87).
Zug: Änderung des Lehrerbesoldungsgesetzes und des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Subventionierung der Besoldungen der Volksschullehrer mit einem Einheitssatz und damit Ausschaltung des indirekten Finanzausgleichs in diesem Bereich; Übernahme des Ausfalls der Gemeindebeiträge an die Berufsschulen durch den Kanton; Verstärkung des horizontalen Finanzausgleichs durch höhere Beiträge an die Gemeinden; Festlegung des jährlich auszuschüttenden Maximalbetrags auf 20 Mio Fr.; Reduktion der Limite bezüglich der Anspruchsberechtigung für den kantonalen Finanzausgleich zuhanden der Gemeinden von 100 auf 80 Prozent des kantonalen Einheitssatzes; Ermittlung der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden mit einem von 100 auf 90 Prozent reduzierten theoretischen Steuerfuss; Erhöhung des Plafonds der Steuerausgleichsrückstellung,, ab welchem der Steuerfuss gesenkt oder der Uberschuss zurückerstattet werden soll, von 35 auf 50 Prozent des Steuerertrags des Vorjahres) vom Regierungsrat vorgelegt und vom Kantonsrat in Beratung gezogen (LNN, 11.2.87; 24.9.87; Vat., 13.2.87; 27.2.87; 24.9.87; 16.12.87; 18.12.87).