Année politique Suisse 1987 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 4. Infrastruktur — Infrastructure
Aargau: Initiative für den Schutz des Klingnauer Stausees: Grosser Rat sistiert die materielle Behandlung der Initiative bis zum Vorliegen des als indirekten Gegenvoschlag konzipierten kantonalen Schutzdekrets (AT, 21.1.87; 6.3.87; 25.3.87; 2.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 237).
Baselland: Gesetz zur Förderung des Umweltschutzes (Vorlage im Sinne eines Ausführungsgesetzes zu einer vom Volke im Jahre 1984 angenommenen Initiative): Landrat beschliesst vorläufige Sistierung des Gesetzes und beauftragt den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer neuen Version (BaZ, 13.1.87; 31.3.87; vgl. SPJ, 1985, S. 221). – Einreichung einer nichtformulierten Verfassungsinitiative zur Verhinderung von Sondermülldeponien (Verpflichtung der Kantonsbehörden, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass so lange keine Sondermülldeponien im Kanton errichtet werden, als von seiten des Bundes kein verbindliches Konzept zur umweltverträglichen Lagerung von Sondermüll vorliegt) (BaZ, 6.1.87; 18.6.87). – Formulierte Gesetzesinitiative "für einen wirksamen Naturschutz" (Naturschutzgesetz; Verpflichtung der Gemeinden, ein fachlich haltbares Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte zu erstellen; Erarbeitung eines kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes; Verpflichtung der Behörden zur Berücksichtigung von ökologischen Kriterien beim Naturschutz; Schaffung von vernetzten Naturgebieten; Realisierung von Ersatzmassnahmen im Rahmen des Möglichen bei Eingriffen aus übergeordnetem öffentlichen Interesse in typische Landschaften oder ökologisch bedeutsame Lebensräume; Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb der Bauzonen für einen ökologischen Ausgleich mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen und anderer naturnaher oder standortgemässer Vegetation zu sorgen und den Unterhalt und die angepasste Bewirtschaftung von ökologisch bedeutsamen Lebensräumen sicherzustellen; Verankerung eines Beschwerderechts für Naturschutzorganisationen gegen Entscheide der Regierung, welche naturnahe Gebiete gefährden; Reduktion der bestehenden zehnköpfigen Naturschutzkommission auf sieben Sitze, wovon mindestens drei den Naturschutzorganisationen zu reservieren sind; Entflechtung von Heimat- und Naturschutz auf Verwaltungsstufe) von verschiedenen Naturschutzorganisationen eingereicht (BaZ, 21.3.87; 6.4.87; 18.5.87; 3.6.87; 8.7.87).
Baselstadt: Initiative "zur Eindämmung des motorisierten Verkehrs" unter dem Stichwort "Luftinitiative" (Verpflichtung des Regierungsrats, innert einem Jahr dem Grossen Rat ein Massnahmenpaket mit einem Finanzierungsprogramm vorzulegen, damit die Immissionsgrenzwerte gemäss Luftreinhalteverordnung des Bundes innerhalb der dort genannten Frist unterschritten werden; Prüfung von Massnahmen zur Umgestaltung von Strassen im Sinne einer Verkehrsberuhigung, zur Erweiterung von Grünanlagen, zur Reduktion von Parkplätzen im Stadtgebiet, zur Verkehrslenkung und -drosselung durch Lichtsignalanlagen am Stadtrand sowie zur Bemessung der Motorfahrzeugsteuern nach der Umweltbelastung) von der Sektion Basel des VCS eingereicht (BaZ, 13.5.87; 24.11.87). – Umweltschutzgesetz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz; weiterführendes kantonales Recht: Verpflichtung von Kanton, Gemeinden, kantonalen Anstalten und den entsprechend bezeichneten Empfängern von Subventionen, bei Projektierung und Betrieb von Bauten und Anlagen für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen zu sorgen; Verpflichtung des Regierungsrats, die zur Ergänzung des Bundesrechts nötigen Vorschriften über Produktion, Lagerung, Verwendung und Beseitigung umweltgefährdender Stoffe zu erlassen und die Koordination für den Katastrophenschutz zu regeln; Schaffung einer Rechtsgrundlage für verkehrsplanerische Massnahmen zur Eindämmung des motorisierten Verkehrs und zur Bevorzugung des nichtmotorisierten und öffentlichen Verkehrs; Einführung einer umfassenden Informationspflicht der Bevölkerung im allgemeinen und insbesondere "bei ausserordentlichen Ereignissen"; Verpflichtung des Regierungsrats, Bestimmungen über die Art und Weise der Führung von Verzeichnissen über die Lagerung von Rohstoffen und Produkten zu erlassen und die Auskunftspflicht zu regeln; Verankerung von Vorschriften über die Strassenreinigung mit Verbot der Verwendung von Auftaumitteln, mit Möglichkeit von Ausnahmen; Verpflichtung des Kantons, Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen; Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einführung von Sackgebühren) sowie Anderungen des Strassengesetzes (Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Velowege; Befreiung der Vorschriften über Fusswege von prohibitiven Voraussetzungen; Wegfall der Regel, dass eine Strasse an beiden Enden mit dem allgemeinen Strassennetz verbunden sein muss) und des Energiespargesetzes (Aufstellung von Richtwerten für die zulässige Höchstleistung von Lüftungsanlagen) vom Regierungsrat vorgelegt und vom Grossen Rat an eine Kommission überwiesen (BaZ, 25.2.87; 31.3.87; 24.4.87; 25.4.87; 20.11.87; 21.11.87). – Initiative der POCH "zum Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens gegen chemische und biologische Verseuchung": In Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde fordert das Bundesgericht die unverzügliche Behandlung der Initiative und ihre Vorlage zur Volksabstimmung (BaZ, 30.9.87; vgl. SPJ, 1986, S. 237).
Bern: Verfassungsinitiative "für ein umweltfreundliches Wasserbaugesetz" (Einführung einer generellen Pflicht zur Sanierung vorbelasteter Gewässer und Gewässerabschnitte nach ökologischen und landschaftlichen Kriterien aufgrund eines Sanierungsplans; Beschränkung von Gewässerverbauungen auf diejenigen Fälle, wo Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind; Subventionierung von Wasserbauten durch den Kanton, unter der Bedingung, dass diese den Anforderungen der Ökologie, der Fischerei und der Landwirtschaft genügen; Finanzierung der Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten für ökologische und landschaftliche Massnahmen und zur Abdeckung von grösseren, nicht versicherbaren Hochwasserrisiken durch einen Fonds von höchstens zehn Mio Fr., der durch jährliche Einlagen von mindestens einer Mio Fr. vom Kanton zu äufnen ist; Einspracheberechtigung ohne Kostenfolge für Natur-, Heimat- und Umweltschutzorganisationen; kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für Staat, Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn die Einsprache oder Beschwerde abgewiesen wird) vom WWF eingereicht (Bund, 26.11.86; 24.6.87; BZ, 26.11.86; 24.6.87). – Neues Wasserbaugesetz (Erhaltung natürlicher Wasserläufe oder deren naturnahe Gestaltung als Hauptzielsetzung; Abwehr von ernsthaften Gefahren für Menschen und erhebliche Sachwerte und Abgeltung der Schäden in besonderen Fällen; Realisierung der Verbauungsziele mit den mildesten wirksamen Massnahmen; Ubertragung der Verantwortung für die Gewässer auf die Gemeinden; Ausscheiden von Uberflutungsgebieten in einem Wasserbauplan, wenn die Gefahr von Sachschäden in Kauf genommen wird, mit Vergütung der Schäden; Pflicht zur ökologischen und landschaftlichen Sanierung bei der Erneuerung von Wasserbauwerken; Einspracheberechtigung für alle Organisationen, die sich mit den Anliegen des Gesetzes befassen; Kostenübernahme für die Unterlieger im Einsprache- und Beschwerdeverfahren) zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 4.4.87; 26.8.87). – Denkmalpflegegesetz (Verankerung der bisher in neun verschiedenen Erlassen geregelten Materie in einem Gesetz; Verpflichtung von Staat, Gemeinden und öffentliche Aufgaben erfüllenden juristischen Personen, der Schonung und wenn möglich Erhaltung von schutzwürdigen und geschützten Objekten Nachachtung zu verschaffen; Förderung des Verständnisses für die Anliegen der Denkmalpflege; Führung von Verzeichnissen der schutzwürdigen Objekte in allen Gemeinden; Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht bei widerrechtlicher Zerstörung oder Veränderung von geschützten Objekten; Verpflichtung der Baubewilligungsbehörden, sämtliche Gesuche um Bewilligung von Abbruch-, Bau- und Restaurierungsvorhaben an schutzwürdigen oder geschützten Objekten der kantonalen oder kommunalen Fachstelle zu melden; Kompetenz der zuständigen Fachstelle des Kantons, bei unmittelbarer Gefährdung eines schutzwürdigen oder geschützten Objektes vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, wobei Beschwerden keine aufschiebenden Wirkungen haben; Kompetenz des Regierungsrates, gegen den Willen privater Eigentümer Objekte unter Schutz zu stellen; Verpflichtung des Eigentümers von geschützten Objekten zur Vornahme der laufenden Unterhaltsarbeiten, mit Kompetenz des Kantons, die Arbeiten andernfalls auf Kosten des Besitzers ausführen zu lassen; Vorkaufsrecht des Kantons für die unter Schutz gestellten Objekte; Führung eines Verzeichnisses durch den Kanton über die besonders schutzwürdigen beweglichen Kulturdokumente in öffentlicher oder privater Hand; finanzielle Beteiligung von Gemeinden und den öffentlichen Aufgaben erfüllenden Institutionen bei Bauuntersuchungen und archäologischen Untersuchungen, falls diese wegen eines Restaurations- oder Bauvorhabens der betreffenden Körperschaft notwendig werden; steuerliche Bevorzugung von Aufwendungen, die Privaten aus den Verpflichtungen des Denkmalpflegegesetzes erwachsen; Verpflichtung von grösseren Gemeinden zur Einrichtung von besonderen Fachstellen) zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 26.8.87; BZ, 26.8.87).
Genève: Loi cantonale d'application de la loi fédérale sur les améliorations foncières (encouragement des remaniements parcellaires et des travaux d'assainissement, notamment aussi par une simplification des procédures; fixation de la procédure pour les subventions fédérales, cantonales et communales) approuvée par le Grand Conseil (JdG, 9.6.87; Suisse, 9.6.87). – Loi sur la protection générale des rives du Rhône (protection globale du site du fleuve sur son cours genevois; fixation d'un périmètre de la zone à protéger, dans lequel se trouve aussi le site prévu pour la centrale nucléaire de Verbois; interdiction de toute construction nouvelle et de nouvelles routes, parkings, chemins carrossables et clôtures dans le périmètre délimité par le plan, à l'exception des constructions d'utilité publique ou de celles répondant aux besoins de l'agriculture; possibilité de transformer ou d'agrandir modestement les constructions existantes) mise en consultation (JdG, 5.8.87; 7.12.87; Suisse, 6.8.87).
Graubünden: Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Rahmengesetz; Koordination mit der Bundesgesetzgebung und Zusammenfassung der bisher in verschiedenen Erlassen geregelten Materie) zur Vernehmlassung vorgelegt (BüZ, 29.1.87).
Luzern: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Regelung des Vollzugs des neuen Bundesrechts in einem Gesetz; Integration der kantonalen Gesetze über die Lärmbekämpfung, der Verhütung der Luftverunreinigung durch Feuerungsanlagen, über die Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und metallhaltiger Abfallsperrgüter und des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz; Vollzug des Gesetzes in der Regel durch den Kanton, mit Zuständigkeit der Gemeinden für die Abfallbewirtschaftung ohne Sonderabfälle, die Kontrolle von Ölfeuerungen sowie die Einhaltung der Lärm- und Luftreinhaltebestimmungen bei Baubewilligungsverfahren; Erstellung von Katastern betreffend räumliche Verteilung der Schadstoffemissionen, Lärmbelastung, Belastung des Bodens, Ermittlung umweltgefährdender Stoffe sowie über unkontrollierte und ungeordnete Ablagerungen; Möglichkeit, bei übermässigen Immissionen wie Smog besondere Massnahmen zu ergreifen; Erarbeitung von Massnahmeplänen bei Feststellung von übermässigen Emissionen und Verwirklichung der Zielsetzungen innert fünf Jahren; Verpflichtung des Kantons zur Erarbeitung eines Abfallbewirtschaftskonzepts und eines Konzepts für die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit; Durchführung einer Risikoanalyse bei Anlagen, welche bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder die Umwelt schwer schädigen können; Möglichkeit des Kantons, Forschungsarbeiten zu unterstützen oder in Auftrag zu geben; Förderung der Aus- und Weiterbildung und der Öffentlichkeitsarbeit) in einer neuen Version zur Vernehmlassung vorgelegt (LNN,25.8.87; Vat., 25.8.87; vgl. SPJ, 1986, S. 237).
Nidwalden: Natur- und Heimatschutzgesetz (Verankerung der bisher in einer Verordnung geregelten Materie in einem Gesetz; Anpassung an Bestimmungen des Bundesrechts; Verbot des Erstellens von Bauten und Anlagen, welche Landschafts- und Ortsbild sowie Natur- und Kulturobjekte beeinträchtigen; Möglichkeit der Ubernahme eines Objekts durch das Gemeinwesen, wenn sich der Eigentümer nicht zum Schutz verpflichten will oder wenn er dies verlangt, weil die Schutzmassnahme einer materiellen Enteignung gleichkommen würde; sukzessive Bildung eines Fonds für Natur- und Heimatschutz im Betrag von 500 000 Fr.; präzisere Umschreibung der Zuständigkeiten der Natur- und der Heimatschutzkommission sowie der Kommission für Kultur- und Denkmalpflege; Einführung eines Antragsrechts für Natur- und Heimatschutzorganisationen bezüglich Vorschlägen für die Unterschutzstellung von Gebieten oder Objekten; Schaffung einer Koordinationsstelle für Natur- und Heimatschutz sowie Denkmalpflege) vom Landrat in Beratung gezogen (LNN, 25.11.87; 3.12.87; Vat., 3.12.87). – Anderung des Wasserrechtsgesetzes von der Landsgemeinde am 26.4. angenommen (Vat., 8.1.87; 27.4.87; LNN, 3.4.87; 27.4.87; vgl. SPJ, 1986, S. 238).
St. Gallen: Neues Rheingesetz (in Grossratsberatungen wird die Umkehrung der von der Regierung beantragten Kostenbeteiligung an der Finanzierung der Ausgabenüberschüsse des Rheintaler Binnenkanalunternehmens beschlossen: neu 75% zu Lasten des Kantons und 25% zu Lasten der 23 Rheinanliegergemeinden; zusätzlich werden die Schaffung einer beratenden Kommission bestehend aus Vertretern der Rheintaler Gemeinden und des Natur- und Heimatschutzes sowie die Unterstellung der südlichen Rheinbrücke beim Diepoldsauer Durchstich ins Gesetz aufgenommen) vom Grossen Rat angenommen (SGT, 19.2.87; 6.5.87; 8.5.87; vgl. SPJ, 1986, S. 238).
Thurgau: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (neue Rechtsgrundlage für den Natur- und Heimatschutz; gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit eines raschen Eingreifens bei bedrohten Objekten; Wiedereinführung der Rechtsmittelbefugnis für private Organisationen, welche sich auf kantonaler Ebene für die Belange des Natur- und Heimatschutzes einsetzen; Verwendung allgemeiner Staatsmittel für den Natur- und Heimatschutz und damit Entlastung des Lotteriefonds für andere Zwecke; Verstärkung des finanziellen Engagements von Kanton und Gemeinden; weitgehende Zuständigkeit der Gemeinden für den Schutz und die Pflege von Natur und Denkmälern) zur Vernehmlassung vorgelegt (SGT, 6.3.87).
Uri: Gesetz für Natur- und Heimatschutz (Regelung der Materie auf Gesetzesebene; Zuständigkeit der Gemeinden für Schutzobjekte von lokaler und des Kantons für solche von regionaler und nationaler Bedeutung, mit Oberaufsicht des Regierungsrats; Berücksichtigung des Natur- und Heimatschutzes in der gesamten Verwaltungstätigkeit; Ubernahme des bestehenden umfangreichen Inventars der schützenswerten Landschaften, Ortsbilder, geschichtlicher Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler und Einzelobjekte in das Gesetz; Entschädigungspflicht der Behörde, die eine Schutzmassnahme erlassen hat, wenn diese einer materiellen Enteignung gleichkommt oder sonst als Benachteiligung wirkt, mit Möglichkeit des Eigentümers, das faktisch materiell enteignete Grundstück oder Kulturobjekt zum Preis der Enteignungsentschädigung an die öffentliche Hand abzutreten; gemeinsame Verantwortung von Privaten und Staat bezüglich Erhaltung und Unterhalt eines Kulturdenkmals; Schaffung eines mit privaten Geldern gespiesenen Natur- und Heimatschutzfonds; Popularisierung des Natur- und Heimatschutzgedankens, namentlich auch der Werte von Tradition, Kultur und landschaftlicher Schönheit; in Parlamentsberatungen wird zusätzlich das Verbandsbeschwerderecht im Bereich des Planungsrechts eingeführt, welches Urner Organisationen offensteht, die seit mindestens zehn Jahren bestehen) in der Volksabstimmung vom 18.10. mit 63,9% Ja-Stimmen angenommen (Vat., 21.3.87; 16.4.87; 4.6.87; 14.10.87; 19.10.87; LNN, 23.3.87; 12.10.87).
Zug: Initiative "zur Erhaltung der Moränenlandschaft Menzingen – Neuheim" (möglichst ungeschmälerte Erhaltung der Moränenlandschaft zwischen Neuheim und Menzingen, soweit diese im Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung enthalten ist und sich auf Zuger Gebiet befindet; gesetzliche Verankerung eines Kiesabbau- und Bewilligungsverbots, mit Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen) von verschiedenen Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzorganisationen eingereicht (Vat., 2.6.87; 5.6.87; 1.8.87; 25.9.87).
Zürich: Initiative "zur Rettung des Henkerhauses/Wasserturms" (Aufhebung des in der Volksabstimmung vom 9.6.1985 angenommenen Kredits von 24,316 Mio Fr. für einen Neubau der Börse; Erhaltung der bestehenden Bauten und Gestaltung des übrigen Areals als Grünanlage) eingereicht, aber wegen ungenügender Zahl von gültigen Unterschriften nicht zustandegekommen (NZZ, 19.5.87; 8.10.87; 24.12.87; TA, 7.10.87).
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