Année politique Suisse 1987 : Grundlagen der Staatsordnung / Politische Grundfragen und Nationalbewusstsein
 
Totalrevision von Verfassungen
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Bundesverfassung
Nachdem sich der Ständerat im Vorjahr lediglich für eine formale Revision der Bundesverfassung ausgesprochen hatte, gelangte das Geschäft im Sommer an den Nationalrat. Hier setzte sich eine Minderheit aus FDP und NA für den Abbruch des vor über zwanzig Jahren begonnenen Unterfangens ein, da eine tragende Idee im Volk nicht zu erkennen sei. Auch die Kommissionsmehrheit war der Ansicht, die gegenwärtige Zeit der Wende und der Neubesinnung hätte der Totalrevision den Stellenwert genommen, den sie in den sechziger Jahren noch gehabt hätte. Wegen der offensichtlichen formaljuristischen Mängel, die die bereits 127mal teilrevidierte Verfassung aufweist, beantragte die Kommissionsmehrheit aber doch, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Nur die Ratslinke setzte sich, zusammen mit der LdU/EVP-Fraktion, für eine materielle Totalrevision ein, die den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen sollte, indem sie zum Beispiel die Sozialrechte — etwa im Bereich des Ausländerrechts — und ökologische Notwendigkeiten neu definiere. Die Ratsmehrheit wandte sich jedoch gegen den Versuch, chancenlose Partialrevisionen im Schutz einer Totalrevision zu verwirklichen. Bundesrätin Kopp, die sich für den Beschluss des Ständerates einsetzte, erhielt schliesslich den gewünschten Auftrag, die bestehende Verfassung formal zu revidieren und mit dem bestehenden ungeschriebenen Verfassungsrecht (etwa dem System des Vernehmlassungsverfahrens) zu ergänzen. Sie behielt sich aber vor, auch sich aufdrängende Neuerungen, wie etwa die Gesetzes- oder die Einheitsinitiative, als Varianten vorzuschlagen.
Fünf Monate nach diesem Beschluss des Nationalrates wurde als Pionierwerk die erste Teillieferung eines umfangreichen, von bekannten Staatsrechtlern verfassten Kommentars zur geltenden Bundesverfassung vorgestellt. Als Ziele ihrer Anstrengung nannten die Herausgeber das Ausmerzen bestehender Rechtsunsicherheiten und das Erreichen einer höheren normativen Lenkungskraft der Verfassung. Der Kommentar bezieht sich nicht nur auf das geschriebene, sondern auch auf das durch die Verwaltungspraxis oder durch Bundesgerichtsentscheide entstandene ungeschriebene Verfassungsrecht. Da die letzte Teillieferung ungefähr zu jenem Zeitpunkt erscheinen sollte, zu dem auch der Entwurf einer totalrevidierten Verfassung diskussionsreif sein dürfte, wurde der Verdacht geäussert, das gross angelegte Werk sei zur Unterstützung der bestehenden Grundordnung gedacht. Die Autoren bekannten sich jedoch zur anstehenden Totalrevision und betonten, dass auch die künftige Verfassung zu vielleicht zwei Dritteln auf der bestehenden aufbauen werde. Ausserdem könne der Kommentar die Diskussion um die neue Verfassung befruchten, da er die dazu unabdingbare Kenntnis der alten erhöhe [5].
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Kantonsverfassungen
In etlichen Kantonen wurden in den letzten Jahren die zumeist aus dem letzten Jahrhundert stammenden Verfassungen einer Totalrevision unterworfen, wobei das Unterfangen beim Stimmvolk oft nur auf geringes Interesse stiess. So ging dieses Jahr im Kanton Thurgau nach einem flauen Abstimmungskampf nur ein fünftel der Stimmberechtigten an die Urne, und die Zustimmung war bei einem Anteil von nur 50,1 % äusserst knapp. Gegnerschaft war der Vorlage einerseits seitens der kleinen Parteien erwachsen, die den Ersatz des obligatorischen Referendums durch das fakultative trotz der geringen Schwelle von 2000 beizubringenden Unterschriften ablehnten. Auf wenig Begeisterung stiess in zahlreichen Gemeinden auch die vorgesehende Aufhebung des Gemeindedualismus. Der zuständige Regierungsrat versprach denn auch nach der Abstimmung ein "sehr subtiles" Vorgehen bei der Bildung der neúen politischen Gemeinden. Vorher muss das neue Grundgesetz aber eine weitere Hürde nehmen, da ein von den kantonalen Instanzen abgelehnter Rekurs gegen die Abstimmung noch vom Bundesgericht entschieden werden muss [6].
 
[5] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 626 ff.; BBl, 1987, II, S. 963 ff.; NZZ, 27.2.87 (Stellungnahme von BR Kopp); Presse vom 4.6.87 (NR-Debatte); Presse vom 6.I 1.87 (zum BV-Kommentar; vgl. dazu Lit. Aubert).
[6] Vgl. unten, Teil II, Allgemeine Gesichtspunkte und 1 a (Thurgau).