Année politique Suisse 1987 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt / Umweltpolitik
print
Umweltschutzgesetzgebung
Der Bundesrat nahm eine Interpellation Müller (fdp, ZH) zum Anlass, um einen Überblick über das geltende Umweltschutzrecht des Bundes zu geben. Bei dieser Standortbestimmung wies er auch auf weitere geplante Massnahmen hin und zeigte noch bestehende Lücken — etwa in den Bereichen Luftreinhaltung, Bodenfruchtbarkeit und Landschaftsschutz — auf [10].
Auf den 1. April traten zwei weitere Ausführungserlasse zum Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft: die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV). Die Arbeiten an weiteren Erlassen betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung, Lärm, Abfall und Katastrophenschutz sind noch im Gange [11].
Zur 1986 in Kraft getretenen Stoffverordnung (StoV), die den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen regelt, wurden zusätzliche Anhänge mit Vorschriften betreffend Asbest, bewuchsabweisende Schiffsanstriche (Antifoulings) und schadstoffreiche Batterien ausgearbeitet [12]. Die Bestrebungen, den Verbrauch weiterer umweltgefährdender Substanzen einzuschränken oder zu verbieten, gingen weiter. So forderten die Umweltorganisationen u.a. strengere Vorschriften für den Umgang mit dem Lösungsmittel und Umweltgift Perchlorethylen (PER) [13]. Das BUS fasste ein Verbot von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FKW), die als Bedrohung für die Ozonschicht gelten, ins Auge. Das im Handel vor allem unter der Bezeichnung "Freon" bekannte, aus dem Ausland importierte Gas dient der Herstellung von Aerosolsprays und Kunststoffschäumungen in Form von Verpackungsmaterial und Isolationsplatten. Nach Unterzeichnung des Protokolls von Montreal über Ozonschicht-abbauende Substanzen (FKW-Protokoll) durch die Schweiz wurden die Kontakte mit den Industrien, die diese Stoffe verwenden, intensiviert. Während die Aerosolindustrie beschloss, bis Ende 1990 freiwillig auf die Verwendung von FKW in Spraydosen zu verzichten, ist das BUS mit den anderen Branchen noch im Gespräch [14].
Die Arbeiten an der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche die allgemeinen Bestimmungen des USG konkretisiert, indem sie die prüfungspflichtigen Anlagen bezeichnet und das Verfahren regelt, zogen sich in die Länge. Aufgrund der 1986 durchgeführten Vernehmlassung wurde die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen modifiziert. Gleichzeitig mit der Verordnung soll das überarbeitete "Handbuch UVP" mit den Richtlinien für die Erarbeitung und Beurteilung einer UVP publiziert werden. Da die Durchführung einer UVP für Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, seit Inkrafttreten des USG Pflicht ist, konnten erste Erfahrungen gewonnen werden [15].
 
[10] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 1870 ff.; NZZ, 13.10.87. Siehe auch die überwiesene Motion Spoerry (fdp, ZH): Amtl. Bull. NR, 1987, S. 1435. Allg. zur Gesetzgebung im Umweltschutzbereich siehe BaZ, 5.2.87; CdT, 21.3.87; NZZ, 14.4.87; sowie Lit. Zur kantonalen Umweltschutzgesetzgebung siehe unten, Teil II, 4f.
[11] VVS und LSV: vgl. SPJ, 1986, S. 146 f. sowie unten (Abfälle bzw. Lärmbekämpfung). Geplante Verordnungen: siehe unter den entsprechenden Stichwörtern.
[12] StoV: SPJ, 1986, S. 141; Gesch.ber., 1987, S. 121 f.; NZZ, 2.I 1.87 (Kritik an Übergangsfristen); vgl. auch BUS-Bulletin, 1987, Nr. 2, S. 22 ff. Asbest: siehe unten (Luftreinhaltung). Schiffsanstriche: NZZ, 17.7.87. Batterien: siehe unten (Abfälle).
[13] PER: SGU-Bulletin, 1987, Nr. 1, S. 15; vgl. TAM, 20.6.87. Zur Einschränkung des Verbrauchs von Pflanzenbehandlungsmitteln siehe BUS-Bulletin, 1987, Nr. 1, S. 13 ff. sowie die vom NR überwiesenen Postulate Nebiker (svp, BL) und Fankhauser (sp, BL) (Amtl. Bull. NR, 1987, S. 525 f. und 996 f.). Siehe ferner die eingereichte Motion Longet (sp, GE), die ein schrittweises Verbot von PVC fordert (Verhandl. B.vers., 1987, III, S. 72).
[14] BZ, 16.3.87; NZZ, 28.8.87 (Aerosolindustrie); TA, 15.9.87; BaZ, 29.9.87; Schweizer Naturschutz, 1987, Nr. 6, S. 6 ff.; Gesch.ber., 1987, S. 121; BUS-Bulletin, 1987, Nr. 1, S. 10 ff. und 1988, Nr. 1, S. 57 ff. Zum FKW-Protokoll von Montreal siehe auch unten (Internat. Luftreinhaltepolitik). Siehe ferner den Appell der Konsumenten- und Umweltorganisationen zum Verzicht auf Spraydosen (TA, 22.7.87; Presse vom 4.9.87; SGUBulletin, 1987, Nr. 3, S. 12) sowie die Motion Rutishauser (svp, TG) betreffend Verbot von Freon in Spraydosen und Kühlschränken (Verhandl. B.vers., 1987, II, S. 97).
[15] Zum Stand der Arbeiten siehe TW, 16.3. und SZ, 26.9.87. Allg. zur UVP: Bund, 20.1 und 14.12.87; NZZ, 6.2. und 7.2.87; JdG, 12.3.87; Vat., 3.4.87; SHZ, 3.9.87. Siehe auch SPJ, 1986, S. 141 und Lit.