Année politique Suisse 1988 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. Grundlagen der Staatsordnung — Eléments du système politique
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Neugliederung der Kantone, Totalrevision der Kantonsverfassungen, Gesetzgebung (Grundsätzliches) — Regroupement des cantons, révision totale des constitutions cantonales, législation (questions de principe)
Baselland: Volksinitiative und gleichlautende Gemeindeinitiative "für einen Vollkanton Baselland" (Verpflichtung der Behörden, darauf hinzuwirken, dass der Kanton Baselland ein Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme wird) in der Volksabstimmung vom 12.6. mit 56,0% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parolen von Grüner Partei und Auto-Partei (BaZ, 12.2., 22.3., 3.6., 7.6., 13.6.88; NZZ, 3.6.88; vgl. SPJ 1985, S. 198).
Bern: Gesetzèsentwurf über die Regionenbildung im Kanton: Grosser Rat beschliesst Einstellung der Arbeiten (Bund, 10.5.88). – Totalrevision der Verfassung: Grosser Rat beauftragt Regierungsrat mit Durchführung einer breiten Vernehmlassung zu einem von Professor Aldo Zaugg erarbeiteten Verfassungsentwurf (Bund, 11.5.88; vgl. SPJ 1987, S. 251 ).
Glarus: Neue Kantonsverfassung (Einleitung der Verfassung mit einer Präambel; Aufführung der bedeutendsten Grund- und Freiheitsrechte und von allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Handelns; Anspruch eines jeden einzelnen auf Einsicht in die ihn betreffenden staatlichen Akten; Aufnahme eines Artikels über die Bürgerpflichten mit Appell zur Mitwirkung im politischen Leben von Kanton und Gemeinden; Aufführung der staatlichen Aufgaben und ihrer Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden; Verankerung der Abgaben, die der Staat erheben darf; Einführung der Möglichkeit, Memorialsanträge jederzeit einreichen zu können; Kompetenz des Landrats, einen Memorialsantrag erst der übernächsten Landsgemeinde vorzulegen; präzisere Regelung der Behandlung von Memorialsanträgen; Möglichkeit der Einreichung von Petitionen und Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Beantwortung; Erhöhung der Zahl der notwendigen Unterschriften für eine Initiative zur ausserordentlichen Einberufung der Landsgemeinde von 1 500 auf 2 000; genaue Bezeichnung der Anträge, die an der Landsgemeinde selbst gestellt werden können, sowie der Art und Weise, wie sie zu präsentieren sind; Kompetenz der Landsgemeinde, über Konkordate und Verträge, falls diese Gegenstand der Verfassung, der Gesetzgebung oder des Finanzreferendums sind, sowie über Beschlüsse, die der Landrat von sich aus treffen könnte, die er aber dennoch vorlegt, zu beschliessen; Wegfall der Kompetenz der Landsgemeinde zur Wahl des Staatsanwalts, des Verhörrichters sowie der beiden Ratsweibel und des Gerichtsweibels; strengere Vorschriften betreffend Unvereinbarkeiten, insbesondere strikte personelle Trennung zwischen Landrat und Gerichten und den im Gesetz näher bezeichneten kantonalen Beamten; Aufnahme von Vorschriften, wann ein Behördemitglied in den Ausstand treten muss, und wie es die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit informieren soll; Einführung einer zweiten Lesung für Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen; Kompetenz des Landrats zur Wahl des Jugendgerichts, des Jugendanwalts, des Staatsanwalts, der Verhörrichter und der öffentlichen Verteidiger; Kompetenz des Landrats zum Erlass von Dringlichkeitsrecht, welches bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde gilt; Erhöhung der Kreditlimiten beim obligatorischen Finanzreferendum von 250 000 auf 500 000 Fr. bei einmaligen Ausgaben, von 50 000 auf 100 000 Fr. bei wiederkehrenden Ausgaben sowie von 2,5 Mio Fr. auf 5 Mio Fr. beim freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge; Kompetenz des Landrats zur Genehmigung der Finanzplanung; explizite Bezeichnung der Zuständigkeit des Landrats für die Auslösung und Einreichung einer Standesinitiative; ausdrückliche Verankerung des Kollegialsystems; Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von rechtlich verbindlichen Vorschriften von geringer Tragweite wie Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie zum Erlass von Dringlichkeitsrecht; Erhöhung der Finanzbefugnisse des Regierungsrats auf 100 000 Fr. bei einmaligen Ausgaben, auf 20 000 Fr. bei wiederkehrenden Ausgaben sowie auf 600 000 Fr. beim Erwerb von Grundstücken; Aufnahme eines Abschnitts über die kantonale Verwaltung; Ablösung der bestehenden Einrichtung mit zweikammerigem Zivilgericht, Augenscheingericht und Kriminalgericht durch ein dreikammeriges Kantonsgericht mit zwei vollamtlichen Präsidenten; Abschaffung der Wahlgemeinden; Verpflichtung der Gemeinden zum Erlass einer Gemeindeordnung; Kompetenz des Landrats, neben den zwei bestehenden Landeskirchen auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu anerkennen; in den Landsgemeindeberatungen werden zusätzlich die Zusammenlegung der Ständerats- und Nationalratswahlen, die Ein Führung einer Altersgrenze von 65 Jahren für Regierungs- und Ständeräte sowie Richter und die gesetzliche Regelung der Nebenerwerbstätigkeiten von Mitgliedern der Exekutive beschlossen) von der Landsgemeinde am 1.5. angenommen (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vorn Jahre 1988; NZZ, 12.2., 7.4., 29.4., 2.5.88; Verfassung des Kantons Glarus, Entwurf des Landrats mit Erläuterungen zuhanden der Stimmberechtigten, Glarus 1987; vgl. SPJ 1986, S. 212).
St. Gallen: Postulat betreffend Aufforderung an die Regierung, eine Totalrevision der Verfassung zu prüfen, vom Grossen Rat angenommen (SGT, 14.4.88).
Thurgau: Totalrevision der Kantonsverfassung: Bundesgericht beschliesst in Gutheissung einer Stimmrechtsbeschwerde die Aufhebung eines Entscheids des thurgauischen Verwaltungsgerichts, in welchem eine Wiederholung der Volksabstimmung und eine Nachkontrolle der Abstimmungsergebnisse abgelehnt worden war; Verwaltungsgericht beschliesst Wiederholung der Abstimmung; Totalrevision der Kantonsverfassung in 2. Abstimmung am 4.12. mit 53,3% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parolen von LdU, Grüner Partei, Nationalrepublikanischer Aktion und Auto-Partei (NZZ, 17.3., 19.5., 28.5., 5.12.88; SGT, 17.3., 6.5., 13.5., 18.5., 19.5., 28.5., 18.6., 18.8., 21.11., 29.11., 5.12.88; vgl. SPJ /987, S. 251 f.).