Année politique Suisse 1988 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. Grundlagen der Staatsordnung — Eléments du système politique
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Wählbarkeit und Amtsdauer der Behörden –
Eligibilité et durée du mandat des autorités
Baselland: Änderung der Verfassung (Ausdehnung der Amtszeitbeschränkung von drei auf vier Amtsperioden) vom Regierungsrat in Ausführung einer Motion vorgelegt und vom Landrat zuhanden der Volksabstimmung angenommen (BaZ, 22.6., 27.6., 25.11., 6.12.88).
Baselstadt: Änderung der Verfassung (Verlängerung der Amtszeitbeschränkung auf vier Amtsperioden und damit auf 16 Jahre) vom Grossen Rat in Grundsatzbeschluss angenommen, aber in der Volksabstimmung vom 25.9. mit 56,3% Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parolen SP, POCH und GAB (BaZ, 21.4., 19.9., 26.9.88).
Obwalden: Formulierte Initiative für eine Änderung der Verfassung (Wegfall der Bestimmung, wonach hauptamtliche kantonale Beamte und Angestellte nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden können) von der CSP eingereicht (Vat., 4.3., 24.8.88). – Gegenvorschlag zur CSP-Initiative (Wegfall der Bestimmung, wonach hauptamtliche kantonale Beamte und Angestellte nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden können; Festlegung der Wählbarkeit in Gemeindebehörden in einem Wählbarkeitsgesetz, welches die zulässigen Wahlkriterien umschreibt) vom Regierungsrat vorgelegt (Vat., 17.12., 4.1.89).