Année politique Suisse 1988 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. Grundlagen der Staatsordnung — Eléments du système politique
Graubünden: Formulierte Verfassungsinitiative "für die Mitsprache des Bündnervolkes beim Strassenbau" (Unterstellung der Beschlüsse des Grossen Rates über Aus- und Neubau von Kantonsstrassen unter das fakultative Referendum; Übergangsbestimmung, wonach Kredite, die der Grosse Rat nach Einreichung der Initiative beschliesst, nachträglich dem fakultativen Referendum zu unterstellen sind) von VCS und WWF eingereicht und von Regierungsrat und Grossem Rat zur Ablehnung empfohlen, mit Ungültigerklärung der Abschnitts bezüglich der Übergangsbestimmungen (BüZ, 26.3., 21.4., 7.10., 1.12., 19.12.88; SZ, 28.3.88).
Nidwalden: Einreichung einer Initiative für eine Anderung der Verfassung (Übergang der Kompetenz zur Erteilung von Konzessionen für die Nutzung des Untergrundes des Bodens vom Regierungsrat auf die Landsgemeinde, mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung) (LNN, 8.10.88; Vat., 8.10., 25.10., 24.12.88).
Schaffhausen: Änderung der Verfassung im Bereich der Finanzkompetenzen (in Parlamentsberatungen wird die Referendumsfrist auf 60 Tage verkürzt und die Kompetenz des Grossen Rates eingeführt, unter Vorbehalt der Volksrechte über Kauf, Tausch und Verkauf von Liegenschaften des Finanzvermögens zu entscheiden, wenn deren Wert 1 Mio Fr. (bisher 10 000 Fr.) übersteigt) vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung angenommen (SN, 23.8., 6.9., 29.11.88; NZZ, 25.8.88; vgl. SPJ 1987, S. 260 f.).
St. Gallen: Initiative "Mehr Mitsprache beim Strassenbau" vom Regierungsrat zur Ablehnung empfohlen und nach Annahme des neuen Strassengesetzes in der Volksabstimmung zurückgezogen (SGT, 19.4., 13.6., 18.6.88; vgl. SPJ 1987, S. 260).
Zürich: Änderung des Gesetzes über das Vorschlagsrecht des Volkes aufgrund einer vom Kantonsrat vorläufig unterstützten Einzelinitiative (Wegfall der Verpflichtung, eine Einzelinitiative an einer der drei der Einreichung folgenden Sitzungen des Kantonsrats zu behandeln; Frist von sechs Monaten bis zum Entscheid über die vorläufige Unterstützung und von drei Jahren bis zum Entscheid über die definitive Unterstützung) vom Kantonsrat in Beratung gezogen (NZZ, 8.11.88; vgl. SPJ 1987, S. 258).
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