Année politique Suisse 1988 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 5. Sozialpolitik — Politique sociale
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Arbeitsrecht, Beamtenrecht — Droit du travail, statut du personnel public
Baselstadt: Nichtformulierte Initiative der Demokratisch-Sozialen Partei "für die Wiedereinführung der Wohnsitzpflicht für Beamte und Angestellte des Kantons Basel-Stadt" (Revision des Beamtengesetzes): Grosser Rat beschliesst Nichteintreten und legt die Initiative dem Volk ohne Empfehlung vor; in der Volksabstimmung vom 25.9. Annahme mit 61,8% Ja-Stimmen. Ja-Parolen von DSP, LdU, VEW und PdA, Nein-Parolen von SP, FDP, LP, POCH, GAB und Gewerkschaftsbund, Stimmfreigabe von CVP und Grüner Mitte (BaZ, 11.3., 19.9., 26.9.88; vgl. SPJ 1987, S. 285).
Luzern: Neues Personalgesetz (Ersatz des bisherigen Beamtengesetzes; Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern diese ihre Anstellungsverhältnisse nicht selber regeln; Verbesserung der Rechtssicherheit durch Unterstellung aller Dienstverhältnisse unter das öffentliche Recht; Einteilung der Staatsangestellten in drei Gruppen, wovon zwei mit Angestellten- und eine mit Beamtenstatus, mit Gruppeneinteilung entsprechend Stellenplan; Verstärkung des Elements der persönlichen Qualifikation im Lohnklassen- und Beförderungssystem; Einführung einer systematischen und objektivierten Erfassung und Beurteilung von Leistung; Anpassung ans Bundesrecht im Bereich der beruflichen Vorsorge und im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsgesetz; in Parlamentsberatungen wird zuerst auf die Einführung einer Leistungszulage verzichtet, dann aber die Möglichkeit eingeführt, in Ausnahmefällen eine ausserordentliche einmalige Zulage von bis zu 25 Prozent des Lohnes auszusprechen; im weitern wird das Mitspracherecht der Arbeitnehmer in Personalangelegenheiten ausdrücklich verankert, ein Artikel, wonach am Arbeitsplatz Anspruch auf bestmöglichen Schutz vor Berufskrankheiten und Unfall besteht, aufgenommen, sowie die Möglichkeit eingeführt, einen Angestellten im festen Dienstverhältnis nach den ersten vier Jahren auf Gesuch hin zum Beamten zu wählen) sowie Änderung des Gesundheitsgesetzes (Kompetenz des Regierungsrats, den Anteil des Kantons an den Honoraren aus privatärztlichen Tätigkeiten von Chefärzten linear oder progressiv auszugestalten) vom Grossen Rat angenommen (LNN, 27.1., 2.2., 7.9., 13.9., 14.9.88; Vat., 27.1., 2.2., 7.9., 13.9., 14.9.88; vgl. SPJ 1986, S. 238 f.).
Vaud: Révision du statut général des fonctions publiques cantonales (possibilité de licencier des fonctionnaires insuffisants par une procédure simplifiée, en remplaçant la procédure disciplinaire par celle de licenciement pour justes motifs; inscription de dispositions garantissant la formation continue dans l'administration; revalorisation des traitements maxima des classes les plus basses) approuvée par le Grand Conseil (24 Heures, 4.2, 14.4, 20.4, 19.5, 1.6.88).