Année politique Suisse 1988 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 5. Sozialpolitik — Politique sociale
print
Besoldungen — Salaires
(Vgl. auch 5a) Arbeitsrecht, Beamtenrecht — cf. aussi 5a) Droit du travail, statut du personnel public)
Bern: Formulierte Gesetzesinitiative "100 000 Franken sind genug" in der Volksabstimmung vom 25.9. mit 71,6% Nein-Stimmen abgelehnt. Ja-Parolen von Demokratischer Alternative und POCH-Grünen, Stimmfreigabe von Freier Liste, NA und Republikanischer Partei, Parole Leereinlegen des Grünen Bündnis (Bund, 18.2., 21.9., 26.9.88; BZ, 18.2., 26.9.88; vgl. SPJ 1987, S. 285). — Vorlage für eine Reallohnerhöhung für Staatspersonal und Lehrerschaft (gestaffelte Erhöhung durch Sockelbetrag von 1 200 Franken und einprozentige Reallohnerhöhung auf 1.Juti 1989 sowie zweiprozentige Reallohnerhöhung auf I. Januar 1990; keine Lohnerhöhung für die Mitglieder des Regierungsrat; Erhöhung der Kinderzulagen auf 115 Franken; Reduktion der Pflichtstundenzahl für alle Lehrer um eine Wochenlektion ab 1. August 1990) vom Regierungsrat vorgelegt (Bund, 23.12.88; BZ, 23.12.88).
Luzern: Besoldungsvorlage (zweiprozentige Reallohnerhöhung und Ausrichtung einer einmaligen Sockelzulage von 840 Franken) vom Grossen Rat angenommen (LNN, 21.7., 29.1 1.88). — Neue Besoldungsordnung für das Staatspersonal (Festlegung von 28 anstelle der bisher 25 Besoldungsklassen, mit Anhebung der zugehörigen Lohnmaxima und -minima; Einteilung der Beamten und Angestellten in 6 Funktionsgruppen) vom Grossen Rat angenommen (Vat., 21.9., 18.11., 30.11.88).
Schwyz: Reallohnerhöhung für das Staatspersonal (Erhöhung für die Jahre 1989 und 1990 zwischen 2,1 und 3,0 Prozent, wobei die Jahreszulage aber mindestens 1000 Franken des Bruttogehalts ausmachen soll) vom Kantonsrat angenommen (Vat., 17.6., 12.8., 23.9.88).
Solothurn: Teilrevision des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen (Aufnahme einer Bestimmung, welche die für das Staatspersonal geltende Haushaltzulage-Regelung auch auf die Lehrkräfte an der Volksschule anwendbar erklärt, womit verheiratete Volkschullehrerinnen ebenfalls Anspruch auf eine Haushaltzulage erhalten) in der Volksabstimmung vom 12.6. mit 59,4% Nein-Stimmen abgelehnt (SZ, 5.2., 24.3., 13.6.88).
St. Gallen: Besoldungsrevision (generelle Reallohnerhöhung von einem Prozent; Anhebung der Besoldungsmaxima; strukturelle Anderungen bei Kaderpositionen und Chefbeamten im Sinne der Herstellung eines vergleichbaren Verhältnisses zur Stadt St. Gallen und zu andern Kantonen, bei der Kantonspolizei durch den Einbau der Wohnungszulagen in die Besoldungen sowie bei der Anfangs-Einstufung der Akademiker, welche tiefer angesetzt werden kann; in Parlamentsberatungen wird die Umlegung der beim Verzicht auf die automatische Anpassung der Teuerung bei der Familienzulage eingesparten Gelder auf Kinder- und Ausbildungszulagen beschlossen) vom Grossen Rat angenommen (SGT, 13.2., 12.4.88). – Teilrevision des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen (Einführung einer Familienzulage für verheiratete Volksschullehrerinnen, falls deren Ehemann Staatsangestellter ist) vom Regierungsrat vorgelegt (SZ, 29.8.88). – Vorlage für eine strukturelle Besoldungsrevision vom Regierungsrat in Ausführung einer Motion vorgelegt (SZ, 24.12.88).
Thurgau: Reallohnerhöhung für das Staatspersonal (generelle Erhöhung der Löhne ab 1989 um rund 4% oder mindestens 2 000 Fr. für untere Besoldungsklassen) vom Grossen Rat angenommen (SGT, 23.8., 17.11.88).
Ticino: Legge concernente la rivalutazione reale degli stipendi e delle pensioni per i dipendenti dello Stato a partire dal I. gennaio 1989 (aumento reale degli stipendi del 2% più un importo fisso sui massimi e sui minimi di stipendio pari a 600 franchi annui; indennità fissa e straordinaria di 1 000 franchi per gli anni 1988, 1989 e 1990 da versare agli impiegati che svolgono delle funzioni manuali) approvata dal Gran Consiglio (CdT, 18.7., 26.10.88).
Valais: Décret sur la revalorisation générale des traitements (augmentation réelle linéaire de 2,5%; augmentation réelle complémentaire de 500 francs par an et par fonction) approuvée par le Grand Conseil (NF, 21.9, 28.9, 30.9, 3.10, 17.11, 19.11.88).
Zug: Änderung der Gesetze über die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Angestellten, über die Besoldung der Lehrer an den Volksschulen und über die Besoldung der Behörden, Beamten und Angestellten im Nebenamt (Einbau der geltenden Teuerungszulage von 15 Prozent in die Grundgehälter; Reallohnerhöhung von 3 Prozent und Sockelbetrag von 1000 Franken auf das Jahresgehalt; Abgeltung der sich 1988 abzeichnenden Teuerung durch Einbau einer Teuerungszulage von 2 Prozent in die neuen Grundgehälter; Reallohnerhöhung von 4 Prozent für die gemeindlichen Volksschullehrer und für nebenamtliche Tätigkeiten, für die die Ausrichtung eines Sockelbetrags nicht in Frage kommt) vom Regierungsrat in Ausführung einer Motion vorgelegt und vom Kantonsrat angenommen (LNN, 21.7., 24.8., 2.9.88; Vat., 21.7., 25.8., 2.9., 25.11.88).