Année politique Suisse 1988 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 6. Bildung und Kultur — Education et culture
Bern: Teilrevision des Universitätsgesetzes (Verlängerung der Amtsdauer des Rektors auf vier Jahre; gestaffelte Wahl von zwei Vizerektoren mit vierjähriger Amtsdauer; Entlastung des Rektors zur Hälfte und der Vizerektoren zu einem Drittel von ihren übrigen Aufgaben; Möglichkeit der Ernennung von wissenschaftlich anerkannten Dozenten zu Titularprofessoren; Bereinigung der finanzrechtlichen Grundlagen; Verankerung der bereits heute praktizierten Mitwirkung des akademischen Mittelbaus und der Studierenden in dem Sinne, dass die Fakultäten selber und freiwillig die Form bestimmen können; Kompetenz des Grossen Rates, durch Dekret weitere universitäre Einrichtungen zu schaffen und ihre Eingliederung in die Universität zu bestimmen; in Parlamentsberatungen wird die Amtszeit des Rektors auf zwei Jahre mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit festgelegt) vom Grossen Rat angenommen (Bund, 23.3., 23.4., 14.9., 15.9., 23.11.88; BZ, 23.3., 14.9., 15.9., 23.11.88; vgl. SPJ 1987, S. 293 f.).
Genève: Révision de la loi sur l'Université (droit au titre de professeur titulaire après 9 ans pour les plus méritants parmi les maîtres d'enseignement et de recherche; les conseillers aux études sont aussi reconnus comme tels) approuvée par le Grand Conseil (JdG, 26.11.88).
St. Gallen: Neues Gesetz über die Hochschule St. Gallen (in Parlamentsberatungen wird die Möglichkeit von Zulassungsbeschränkungen sowie die geplante Erweiterung des Hochschulrats auf 13 Mitglieder gestrichen) vom Grossen Rat angenommen (SGT, 24.2., 25.2., 12.4., 14.4.88; vgl. SPJ 1987, S. 294).
Zürich: Revision des Unterrichtsgesetzes (Wegfall der abschliessenden Aufzählung der sechs Fakultäten der Universität; Ermächtigung des Regierungsrats, die Fakultäten zu bezeichnen, wobei dem Senat der Universität ein Antrags- und Vernehmlassungsrecht zusteht; Einführung einer Bewilligungspflicht für vollamtliche Professoren bei Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebentätigkeit sowie bei Übernahme eines öffentlichen Amtes; Notwendigkeit einer Bewilligung für sämtliche Professoren, wenn sie bei einer Nebentätigkeit Personal und Einrichtungen der Universität in Anspruch nehmen, mit Abgabepflicht bis zu 30% für die Inanspruchnahme; Ermächtigung des Regierungsrats, die Nutzung von Erfindungen und urheberrechtlich geschützten Werken von Universitätsprofessoren für den Staat zu beanspruchen, sofern diese Werke in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstanden sind; Schaffung eines Spezialfonds mit maximal fünf Millionen Franken für die Weiterbildung von Hochschulabsolventen und Berufstätigen sowie für die Seniorenuniversität) vom Regierungsrat vorgelegt (NZZ, 11.3.88). — Einzelinitiative für eine Änderung des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswesen (Schaffung eines Lehrstuhls für Erfahrungsmedizin an der Universität Zürich): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 15.3.88). — Einzelinitiative für eine Anderung des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswesen (Beschlussfassung über Berufungen durch die Fakultätsversammlung; Beratung und Beschlussfassung über Prüfungsleistungen nur durch Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben; Sicherstellung der Mitwirkungsrechte von Mittelbau und Studierenden beim Berufungsverfahren): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 15.3.88).
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