Année politique Suisse 1988 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 6. Bildung und Kultur — Education et culture
Baselland: Revision des Kirchengesetzes (Verpflichtung aller Kirchgemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern; Wegfall der regelmässigen Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kirchgemeinden, mit Möglichkeit von Beiträgen in besonderen Fällen; Ausrichtung von pauschalisierten Kantonsbeiträgen nur noch an die Landeskirchen und nicht mehr an die einzelnen Kirchgemeinden; kircheninterne Regelung der Mittelverwendung und des Finanzausgleichs; Vereinfachung der administrativen Abläufe; Regelung der Anerkennungsvorausssetzungen, -verfahren und -folgen für andere Religionsgemeinschaften) vom Regierungsrat vorgelegt (BaZ, 27.4., 31.12.88; vgl. SPJ 1986, S. 249).
Bern: Gesetz über die Voraussetzungen und Wirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften (Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung weiterer christlicher Gemeinschaften, der jüdischen Gemeinden Bern und Biel sowie aller anderen monotheistischen Bekenntnisse; Festlegung der Anerkennungskriterien, der Verfahrensfragen sowie der Rechte und Pflichten der beiden Partner; Kompetenz des Grossen Rats zum Entscheid über die Anerkennung) vom Regierungsrat vorgelegt und vom Grossen Rat in Beratung gezogen (Bund, 20.4., 1.9., 2.9.88).
Valais: Modification constitutionnelle de l'article régissant les rapports entre l'Etat et les Eglises reconnues: début des délibérations au Grand Conseil (NF, 11.5, 15.11.88; cf. APS 1987, p. 295).
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