Année politique Suisse 1988 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Parlament
Neben den Dienstleistungen der Parlamentsdienste und der Raumfrage ist auch die Zeit, welche die Parlamentarier für ihre Arbeit einsetzen können, von Bedeutung für die Qualität dieser Arbeit. Diese Zeit steht bei einem Nichtberufsparlament in Zusammenhang mit der ausgerichteten Entschädigung. Die Büros der beiden Kammern beantragten eine Revision des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte lind über die Beiträge an die Fraktionen. Am System, dass die Parlamentarier nicht entlöhnt werden, sondern Entschädigungen in Form von Jahrespauschalen, Taggeldern und Spesen erhalten, wurde festgehalten. Grundsätzlich neu war am Revisionsvorschlag jedoch, dass ihnen auch ein Beitrag an die berufliche Vorsorge auszurichten sei. Diese Neuerung und auch die Tatsache, dass nicht die Taggelder, sondern die
Jahrespauschale substantiell erhöht wird (von Fr. 16 500 auf 30 000), weist darauf hin, dass die Parlamentsarbeit auf Bundesebene zumindest als Teilzeitarbeit anerkannt wird. Diese Einschätzung teilten auch die beiden Kammern, welche die Vorlage praktisch oppositionslos guthiessen. Obwohl man sich einig war, dass für ein Parlamentsmandat rund 50% der Arbeitszeit aufgewendet werden muss, wurde die Frage der Umwandlung in ein Berufsparlament aus der Diskussion ausgeklammert. Mehrere Redner äusserten sich dazu immerhin indirekt durch die Betonung der Vorzüge des Milizparlaments
[24].
Bestrebungen zur Umwandlung der Bundesversammlung in ein
Berufsparlament bestehen hingegen innerhalb der politischen Linken. Die Jungsozialisten beschlossen an ihrer Delegiertenversammlung, dem Parteitag der SPS die Lancierung einer entsprechenden Volksinitiative vorzuschlagen, die zudem ein Verbot für die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten für die Abgeordneten bringen würde. Die Mutterpartei versagte diesem Vorstoss und auch der von derselben Seite vorgebrachten Forderung nach Abschaffung des Ständerates die Unterstützung
[25].
[24] BBl, 1988, I, S. 1430 ff.; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 65 ff. und 119 f.; Amtl. Bull. NR, 1988, S. 367 ff. und 473 f.; AS, 1988, S. 1162 ff. Vgl. auch SPJ 1987, S. 30.
[25] NZZ, 20.6. und 10.10.88; Vr, 10.10.88.
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