Année politique Suisse 1988 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Volksrechte
Die Freisinnigen hatten 1986 mit einer Motion die Einführung von
Karenzfristen für die Lancierung von Volksinitiativen, die ein eben an der Urne abgelehntes Begehren in gleicher oder ähnlicher Form wieder aufnehmen, gefordert. Nachdem sich der Bundesrat gegen diese Beschränkung der Volksrechte ausgesprochen und der Ständerat den Vorstoss bloss in Postulatsform überwiesen hatte, reichte die FDP-Fraktion im Nationalrat eine neue Motion ein. Diese verlangt nun nicht mehr eine Karenzfrist für die Lancierung, sondern die Möglichkeit der Verdoppelung der Zeit, welche Bundesrat und Parlament zur Behandlung der Initiative zur Verfügung steht
[33].
Der Ständerat überwies eine Motion des Nationalrats (Segmüller, cvp, SG) und eine des Freisinnigen Rhinow (BL), welche die Vereinheitlichung und die
Erleichterung der brieflichen Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen verlangen. Der Bundeskanzler hatte mit der Abklärung dieser und weiterer Fragen im Zusammenhang mit den politischen Rechten bereits eine Studienkommission beauftragt. Deren Vorentwurf zur
Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wurde gegen Jahresende in die Vernehmlassung gegeben. Neben Vorschlägen für die erleichterte briefliche Stimmabgabe regen die Experten an, die Nationalratswahlen vom Oktober auf Ende November zu verschieben, damit die Wahlvorbereitung und -kampagne nicht mehr in die Sommer- bzw. Herbstferien fallen. Sie befürworten zudem die von Nationalrat Stucky (fdp, ZG) 1987 mit einer Motion geforderten Massnahmen gegen die exzessive Nutzung des passiven Wahlrechts durch sogenannte Jux-Listen. Als Mittel wird eine Kautionszahlung für das Einreichen von Listen vorgeschlagen, die beim Erreichen eines bestimmten Stimmenanteils zurückerstattet würde
[34].
[33] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1475; BZ, 3.8.88; SPJ 1986, S. 25.
[34] Amtl. Bull. StR, 1988, S. 6 und 940 f.; Bund, 3.12.88; TA, 13.12.88; SPJ 1987, S. 32. Zum Stimm- und Wahlrecht für Frauen, Jugendliche und Ausländer siehe oben, Teil I, 1b (Bürger- und Stimmrecht).
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