Année politique Suisse 1988 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen
Finanzhaushalt der Kantone und Gemeinden
Angesichts der äusserst grossen Unterschiede bei der Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen und angesichts einer diesbezüglichen Tendenz zu einem Gefälle von einem höher belasteten Westen zu einem niedriger belasteten Osten, wurded im Berichtsjahr Befürchtungen laut, die Kantone könnten längerfristig ihre Steuerhoheit verlieren. Umso dringender scheint die Verabschiedung eines griffigen Gesetzes über die
Steuerharmonisierung in Kantonen und Gemeinden zu sein, das dieses Jahr von der Kommission des Zweitrates beraten wurde. In Übereinstimmung mit dem Ständerat und den Beschlüssen ihres Rates zum DBG hielt die Nationalratskommission am Prinzip der Familienbesteuerung fest. Sie schuf jedoch eine Differenz zum Ständerat, indem sie die einjährige Steuerveranlagung auch für die Kantone und Gemeinden vorschreiben möchte. Die in den Kantonen unterschiedlich geregelten Privilegien für Holdinggesellschaften, die zu der unerwünschten Steuerkonkurrenz beitragen, sollen einheitlich geregelt werden. Die Kommission sprach sich dafür aus, dass diese Muttergesellschaften keine Reingewinnsteuer zu entrichten haben, wenn die Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder die Erträge aus diesen mindestens zwei Drittel (Ständerat: 70%) der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen
[20].
Die Rechnungsabschlüsse in den Kantonen fielen für das Jahr 1987 mit Ausnahme des Kantons Uri durchwegs besser aus als veranschlagt, und nur die Kantone Zürich und Bern hatten geringe Aufwandüberschüsse zu verzeichnen. Die Rechnungen der Kantone insgesamt schlossen nach statistischer Auswertung mit einem Einnahmenüberschuss in der Rekordhöhe von 506 Mio Fr. ab. Für das Jahr 1988 rechneten die Kantone aber wieder mit schlechteren Abschlüssen und für das Jahr 1989 budgetierten die meisten negative Ergebnisse
[21].
Da die einzelnen Kantone und der Bund ihre Rechnung nach unterschiedlichen Methoden führen, ist eine
konsolidierte Erfassung der öffentlichen Haushalte bislang nicht möglich. Als Antwort auf eine Motion der Finanzkommission des Nationalrates aus dem Jahr 1984 präsentierte der Bundesrat nun mit einer Botschaft den Entwurf für ein totalrevidiertes Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt. Er schlägt darin den Übergang von der bisherigen Gesamtrechnung zu einer Erfolgsrechnung, welche nach kaufmännischen Prinzipien auch die vermögensmässigen Vorgänge aufzeigt, vor. Ausserdem soll der Kontenrahmen auf das von der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz vorgeschlagene Rechnungsmodell abgestimmt werden, was die Vergleichbarkeit der Rechnungen und deren Konsolidierung (Zusammenfassung in eine Rechnung) ermöglicht
[22].
[20] Steuerbelastungsunterschiede: Eidg. Steuerverwaltung, Steuerbelastung in der Schweiz 1987, Kantonshauptorte, Kantonsziffern, Bern 1988; Eidg. Steuerverwaltung, Steuerbelastung in der Schweiz 1988; Natürliche Personen nach Gemeinden, Bern 1989; Presse vom 10.8.88; NZZ, 12.10.88. Steuerharmonisierung: NZZ, 14.4., 28.4. und 28.5.88; Presse vom 31.8.88. Siehe auch SPJ 1986, S. 94 f.
[21] Die Volkswirtschaft, 61/1988, Nr. 11, S. 24 ff.; 62/1989, Nr. 2, S. 20 ff. Vgl. auch wf, Dok., 29.2.88.
[22] BBl, 1988, III, S. 829 ff.; NZZ, 25.8.88. Siehe auch SPJ 1984, S. 86 ff.
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