Année politique Suisse 1988 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft / Raumplanung
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Vollzugsprobleme
Ende 1988 belief sich die Zahl der vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtpläne auf 18; Entwürfe lagen von zwei Kantonen vor (Genf, Jura) und noch deren sechs standen weiterhin aus (Baselland, Freiburg, Glarus, St.Gallen, Tessin, Waadt). Die Konferenz der kantonalen Planungsdirektoren wandte sich energisch gegen die Unterstellung, wonach sie die Arbeiten absichtlich verzögern würden. Die Rückstände seien durch die demokratischen Abläufe und die komplizierten Verfahren bedingt, welche von Milizpolitikern vollzogen werden müssten. Im übrigen könne Raumplanung in der Schweiz nicht uniform betrieben werden [5].
Im Zentrum der Diskussionen um die Vollzugsprobleme der Raumplanung standen 1988 jedoch die Nutzungspläne der Gemeinden. Am 1. Januar lief der ohne Fristverlängerung verankerte Termin für die Festlegung von Bauzonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) ab. Nur 40% der Gemeinden verfügten zu diesem Zeitpunkt über RPG-konforme Landwirtschaftszonen. 300 bis 400 kleinere Gemeinden, namentlich in den Kantonen Freiburg, Wallis und Waadt, wiesen immer noch keine Zonenordnung auf; in etlichen andern entsprach sie noch nicht den Anforderungen des RPG. Symptomatisch für die Vollzugsschwäche der Raumplanung war die nun einsetzende Kontroverse, ob in all den rechtlich nicht konformen Fällen automatisch die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung gelange, wonach nur das weitgehend überbaute Gebiet als Bauzone gelte und die übrigen Flächen dem Nichtbaugebiet zugewiesen werden. Bundesrätin Kopp und schliesslich auch das Bundesamt für Raumplanung präzisierten, dass die enge Gesetzesauslegung nur in den Gemeinden ohne Nutzungsplanung zulässig sei; in denjenigen mit nicht RPG-konformen Plänen hätten die Kantonsregierungen die Pflicht, vorläufige Regelungen, z.B. mit dem Erlass von Planungszonen, zu treffen. Der Richter werde in den Fällen zu entscheiden haben, wo die Kantone ihrer Pflicht nicht nachkommen [6].
Die notwendige Zahl von 450 000 Hektaren an Fruchtfolgeflächen, welche eine ausreichende Versorgungsbasis in Zeiten gestörter Einfuhr gewährleisten sollen, sind nach der Prüfung der kantonalen Erhebungen noch knapp vorhanden. Längerfristig dürfte der vorgesehene Richtwert kaum zu halten sein, weil ungefähr 20 000 Hektaren in unerschlossenen Bauzonen liegen. Für 16 Kantone lagen die Inventare definitiv und für die 10 übrigen provisorisch vor. Dabei erreichten 15 Kantone die zugewiesenen Richtwerte des Bundes oder übertrafen sie, 11 lagen darunter (Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Obwalden, St.Gallen, Tessin, Wallis). Ein erster Entwurf des Sachplanes Fruchtfolgeflächen soll 1989 den Kantonen vorgelegt werden [7].
 
[5] JdG, 17.9.88; NZZ, 17.9. und 23.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 158.
[6] TA, 8.1., 3.3. und 7.4.88; BZ, 11.1.88; NZZ, 6.4.88; BaZ, 16.4.88; Bund, 23.4.88. Bundesrätin Kopp in Beratung Raumplanungsbericht 1987 im StR und in der Fragestunde des NR (Amtl. Bull. StR, 1988, S. 40 ff. und Amtl. Bull. NR, 1988, S. 115).
[7] NZZ, 6.7.88; vgl. SPJ 1987, S. 158 f.