Année politique Suisse 1988 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt / Umweltschutzgesetzgebung
Auf den 1. Juli trat ein zusätzlicher Anhang zur Stoffverordnung (StoV) mit Vorschriften über die sogenannten Antifoulings (Unterwasseranstriche) in Kraft. Damit wurden Schutzanstriche für Schiffe, Stege und Bojen gegen Unterwasserbewuchs bewilligungspflichtig und teilweise verboten. Da in den letzten Jahren organo-zinnhaltige Antifoulings mehr und mehr die ökologisch verträglicheren Kupferbronzefarben verdrängt und zu einer starken Belastung der Seen geführt haben, dürfen solche Wirkstoffe künftig in Antifoulings nicht mehr enthalten sein
[17].
Weitere Anhänge zur StoV betreffend
Asbest sowie Druckgaspackungen wurden vorbereitet. Nachdem in der Vernehmlassung zum Anhang Asbest vor allem die wirtschaftsfreundliche Regelung kritisiert worden war, wonach die krebserregenden Asbestfasern erst beim Vorliegen von geeigneten Ersatzstoffen verboten worden wären, ist nun vorgesehen, für die Substitution asbesthaltiger Produkte Fristen festzulegen und Asbest ab 1995 in der Schweiz nicht mehr zuzulassen. Dieser Kompromiss wurde vorbereitet durch eine Vereinbarung von Industrie, Gewerkschaften und Behörden, bis Ende 1994 auf Asbest freiwillig zu verzichten. Die Sanierung von Bauten mit asbesthaltigen Spritzbelägen soll ebenfalls bis Mitte der 90er Jahre abgeschlossen sein. Nach einer amtlichen Zwischenbilanz wurden bisher in rund einem Viertel der betroffenen Gebäude die gesundheitsschädlichen Beläge entfernt oder abgedeckt
[18].
Der Vorschlag eines Verbots von
Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FKW oder FCKW)
in Spraydosen ab 1991 wurde in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Ein Anhang zur StoV über FKW-haltige Druckgaspackungen, der nur noch wenige Ausnahmen vorsieht (z.B. Pharma-Produkte, für die ein FKW-freier Ersatz fehlt), soll 1989 in Kraft gesetzt werden. Dabei erleichterte der freiwillige Beschluss der Aerosolindustrie, bis Ende 1990 auf FKW weitgehend zu verzichten, das Vorgehen wesentlich. In den anderen Anwendungsgebieten der FKW (Kältetechnik, Schaumstoffe, Lösungsmittel) und im Brandschutz, wo Halone eingesetzt werden, wurden die Abklärungen im Hinblick auf eine Reduktion fortgesetzt. Zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht ist ein möglichst rascher Verzicht auf FKW unerlässlich. Der WWF verlangte deshalb ein totales FKW-Verbot bis 1995 und forderte den Bundesrat auf, sich auf internationaler Ebene für weitergehende Massnahmen, als sie im FKW-Protokoll von Montreal vorgesehen sind, einzusetzen
[19]. Der Nationalrat überwies eine Motion der LdU/EVP-Fraktion in Postulatform, welche ein prinzipielles Verbot der chlorierten Kohlenwasserstoffe fordert, da auch die Fälle von Grundwasservergiftungen durch diese Stoffe weiter zunehmen. Der Bundesrat sprach sich für eine rasche Lösung des Problems aus, doch anstelle eines Verbots sieht er die Einführung von Lenkungsabgaben vor, um den Verbrauch von Lösungsmitteln generell zu verringern
[20].
[17] AS, 1988, S. 911 ff.; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 3, S. 34 ff.; Bund und NZZ, 13.5.88. Zur StoV siehe SPJ 1986, S. 141 und 1987, S. 167.
[18] Anhang Asbest: BZ, 14.11.88; NZZ, 10.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 171. Vereinbarung: 24 Heures, 9.10.88; SGT, 11.10.88. Spritzasbestsanierung: Presse vom 19.7.88; vgl. SPJ 1985, S. 127 und 1986, S. 142, Anm. 11.
[19] Gesch.ber. 1988, S. 138; Presse vom 9.7.88; Vat. und 24 Heures, 6.12.88 (WWF); vgl. Amtl. Bull. NR, 1988, S. 421 f., 487, 740 f. und 1943 f. sowie SPJ 1987, S. 167. Zum Protokoll von Montreal siehe unten, Internat. Luftreinhaltepolitik.
[20] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 883 f.
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