Année politique Suisse 1988 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
 
Boden
Die Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo), die seit 1986 in Kraft ist, legt zwar Richtwerte für die Schadstoffkonzentrationen fest und regelt die Überwachung der Bodenqualität, doch fehlen bisher — ausser bei einer unmittelbaren Gewässergefährdung — die Rechtsgrundlagen für eine Sanierungspflicht von Böden mit zu hohem Schadstoffgehalt. Mit einer in Postulatform überwiesenen Motion forderte Nationalrätin Ulrich (sp, SO) daher eine Regelung dieses Problems. Der Bundesrat erklärte sich bereit, zu prüfen, ob eine gesetzliche Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige Bodenverunreinigungen (Altlasten) auch aus Gründen des Bodenschutzes angezeigt sei und wie die Kostenfrage geregelt werden könne [39].
Bis Ende Jahr waren 90% der im nationalen Bodenbeobachtungsnetz (NABO) vorgesehenen Messstellen eingerichtet und erste Proben zur Kontrolle der Bodenbelastung entnommen worden. Ein erster NABO-Bericht wird jedoch erst Anfang der 90er Jahre erscheinen [40]. An einer Fachtagung zum Thema Bodenschutz wurde festgehalten, dass das Messen der Bodenbelastung allein nichts nütze, wenn nicht die Schadstoffe an der Quelle bekämpft würden. Der Bestandesaufnahme müsse die Anordnung von Massnahmen folgen, und zwar sowohl zur Vorbeugung als auch in bezug auf die Behebung von Schäden. Diese Forderung stellten auch die Umweltorganisationen in einem Manifest, das den langfristigen Schutz der Bodenfruchtbarkeit verlangt [41].
Obwohl der Vollzug der VSBo nun in allen Kantonen angelaufen ist, fehlen bisher klare Vorstellungen über die notwendigen Massnahmen zum aktiven Schutz des Bodens. Als erster Kanton legte der Aargau ein in Zusammenarbeit mit dem BUS entstandenes Bodenschutzkonzept vor, das aufzeigen soll, wo die Probleme liegen und wie sie auf kantonaler Ebene angepackt werden können. Um Aufschluss zu erhalten über die Einflüsse, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, sind vorerst umfangreiche Messungen geplant. Den gewonnenen Erkenntnissen soll dann ein konkreter Massnahmenplan zum Schutz des Bodens folgen [42].
 
[39] VSBo: vgl. SPJ 1985, S. 130 f. und 1986, S. 145. Motion Ulrich: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1474 f.
[40] Gesch.ber. 1988, S. 133; vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1988, S. 935 f. und 989 sowie SPJ 1987, S. 174.
[41] Fachtagung: TA und 24 Heures, 24.10.88; NZZ, 25.10.88. Manifest: TA, 28.11.88. Siehe auch oben, Teil I, 4c (Agrarpolitik) und 6c (Raumplanung).
[42] Bund, 5.1.88; AT, 18.5.88. Zum Bodenschutzkonzept des Kantons SG siehe SGT, 14.9.88 und Umweltschutz im Kanton St. Gallen, 1988, Nr. 2, S. 8 ff.