Année politique Suisse 1988 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Die seit 1987 in Kraft stehende Lärmschutz-Verordnung (LSV) regelt die Beschränkung des von ortsfesten Anlagen (Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) ausgehenden Lärms und schreibt zusätzlich Massnahmen auf der Immissionsseite wie beispielsweise Schallschutzmassnahmen an Gebäuden vor. Der
Vollzug der LSV ist weitgehend Sache der Kantone und Gemeinden, welche die notwendigen Sanierungs- und Lärmschutzmassnahmen bis zum Jahr 2002 durchgeführt haben müssen. Dies stellt sie nicht nur vor organisatorische und personelle Probleme, sondern verlangt auch den Einsatz von beträchtlichen Finanzmitteln für Sanierungsprogramme. So rechnet die Stadt Zürich allein für Lärmschutzmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrs mit Kosten von 250 Mio Fr. in den nächsten 15 Jahren
[51].
[51] LSV: SPJ 1986, S. 146f.und 1987, S. 176f.; siehe auch TA, 24.9.88 und Gesch.ber. 1988, S. 141. Stadt Zürich: NZZ und TA, 3.6.88. Zum Vollzug in einzelnen Kantonen siehe SGT, 20.1.88 (SG); NZZ, 8.4. und 22.4.88 (ZH); Vat., 6.4., 11.10. und 19.11.88 (LU); JdG, 15.6.88 und Suisse, 11.7.88 (GE); BaZ, 25.11. (BL) und 3.12.88 (BS). Zu den geplanten Lärmschutzmassnahmen beim Waffenplatz Thun siehe oben, Teil I, 3 (Constructions militaires). Zum Problem des Fluglärms siehe oben, Teil I, 6b (Flugverkehr).