Année politique Suisse 1989 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. Grundlagen der Staatsordnung Eléments du système politique
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Neugliederung der Kantone, Totalrevision der Kantonsverfassungen, Gesetzgebung (Grundsätzliches) — Regroupement des cantons, révision totale des constitutions cantonales, législation (questions de principe)
Bern: Änderung der Verfassung (Möglichkeit, bei der Totalrevision der Verfassung nicht nur über die Vorlage als Ganzes, sondern auch über Varianten zu einzelnen Sachfragen abstimmen zu können) vom Grossen Rat in Beratung gezogen (Bund, 25.2., 23.1 1.89). — Totalrevision der Kantonsverfassung vom Regierungsrat vorgelegt (Bund, 6.7., 25.8.89; BZ, 6.7.89; vgl. SPJ 1988, S. 266).
Jura: Aboutissement de l'initiative "UNIR" demandant au Parlement de promulguer une loi en faveur de la réunification (obligation pour le Gouvernement et le Parlement d'orienter leurs décisions de façon à promouvoir la fondation et le développement d'une nouvelle République formée des six districts francophones du Jura historique, également dans ses relations extérieures; inscription dans chaque budget annuel de montants destinés à l'unité institutionnelle du Jura) (Détn., 11.11., 16.11.89).
Zug: Teilrevision der Verfassung in neun separaten Vorlagen (Erhöhung der Unterschriftenzahl beim fakultativen Referendum von 500 auf 1500; Erhöhung der Kreditlimiten beim fakultativen Finanzreferendum: bei neuen einmaligen Ausgaben von 40 000 auf 500 000 Fr. und bei neuen wiederkehrenden Ausgaben von 5000 auf 50 000 Fr.; Erhöhung der Unterschriftenzahl bei der Volksinitiative von 800 bzw. 1000 auf einheitlich 2000; einheitliche Fristen von zwölf Monaten für die Behandlung von Verfassungs- und Gesetzesinitiativen durch das Parlament; Frist von fünf Jahren für Ausarbeitung und Inkraftsetzung des entsprechenden Erlasses nach Annahme einer Initiative; Vereinheitlichung der Verfahren für Volksinitiativen für eine Total- und eine Teilrevision der Verfassung; Trennung der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt in dem Sinne, dass keine in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der andern eingreifen kann, damit auch Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in Parlament, Regierung, Gericht und leitenden Beamtungen in der Verwaltung; verfassungsmässige Absicherung der Immunität für Mitglieder der Regierung und des Parlaments wegen mündlichen oder schriftlichen Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates oder der Kommissionen; Kompetenz des Parlaments, bei offensichtlichem Missbrauch der Immunität diese aufzuheben; Erlass von notrechtlichen Massnahmen auf dem Gesetzesweg für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder andern Notlagen, wobei der Regierung und dem Parlament Kompetenzen eingeräumt werden können, welche vorübergehend von der Verfassung abweichen; Wegfall des Passus über die Zehnten und Grundzinse aus der Verfassung; Aufhebung des Obligatoriums für die Mobiliarversicherung) vom Regierungsrat vorgelegt (LNN, 9.6., 12.6.89; Vat., 10.6., 21.6.89).