Année politique Suisse 1989 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 3. Wirtschaft — Economie
Appenzell Innerrhoden: Jagdgesetz von der Landsgemeinde am 30.4. angenommen (SGT, 1.5.89).
Appenzell Ausserrhoden: Totalrevision des Jagdgesetzes (Beschränkung der Jagd im Kantonsgebiet auf ausserrhodische Jäger, mit Ausnahme der Fälle, wo ein ausserkantonaler Jäger bereits zwei Jahre vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes im Besitz eines ausserrhodischen Jagdpatentes war oder wenn er von einem Kollegen aus dem Kanton eingeladen wurde, allerdings bei Anrechnung des vom Jagdgast erlegten Wildes auf dessen Kontingent; Neuregelung der Finanzierung der Jagd) vom Kantonsrat in Beratung gezogen (SGT, 9.11., 21.11.89).
Bern: Revision des Jagdgesetzes (Entkriminalisierung der irrtümlichen Abschüsse von Tieren der falschen Kategorie, welche durch die Zahlung von hohen Gebühren geahndet werden soll; Anpassung ans revidierte Bundesrecht; Bezeichnung des Laufentals als vierter Jagdkreis; Notwendigkeit einer Zusatzprüfung für ausserkantonale Jäger) vom Regierungsrat vorgelegt (Bund, 11.8.89).
Fribourg: Modification de la loi sur la chasse proposée par le Conseil d'Etat (Lib., 30.3.89).
Glarus: Änderung des Gesetzes über Jagd-, Wild- und Vogelschutz (Anpassung an das neue Bundesrecht) von der Landsgemeinde am 7.5. angenommen (NZZ, 16.2., 5.5., 8.5.89; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1989; Protokoll der Landsgemeinde vom 7. Mai 1989).
Graubünden: Neues Jagdgesetz (in zweiter Lesung wird ein Dreistufenkonzept eingeführt: Blockzeit für Hochjagd vom 9. bis 30 September; Kompetenz des Regierungsrats, die Jagd zu verlängern oder nach einem Unterbruch eine zweite Jagdperiode in den Monaten November oder Dezember zu beschliessen; Möglichkeit der Anordnung von Sonderjagden in einzelnen Regionen zur Regulierung der Bestände) in der Volksabstimmung vom 4.6. mit 62,9% Ja-Stimmen angenommen (BüZ, 27.2., 28.2., 1.3., 5.6.89; NZZ, 2.3., 1.6.89; vgl. SPJ 1988, S. 286).
Luzern: Neues Jagdgesetz (in Parlamentsberatungen wird bei der Festlegung der Jagdreviere festgehalten, dass diese nach Möglichkeit mit dem Gebiet einer Einwohnergemeinde dekkungsgleich sein sollten; im weitern Verankerung von Jagdverboten für bestimmte Vogelarten und verbindlicher Auftrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen über die Wildbestandserhebungen) vom Grossen Rat angenommen (Vat., 6.6., 5.7., 12.9., 5.12., 6.12.89; vgl. SPJ 1988, S. 286 f.).
Vaud: Modification de la loi sur la pêche (autorisation des enfants à s'exercer sans permis au côté d'un titulaire responsable) approuvée par le Grand Conseil (24 Heures, 22.2.89). – Nouvelle loi sur la faune (harmonisation avec la nouvelle loi fédérale sur la chasse; introduction d'une systématique permettant la coordination romande en matière de gestion de la faune; renforcement de la collaboration entre surveillants permanents et auxiliaires de la faune) approuvée par le Grand Conseil (24 Heures, 22.2.89; cf. APS 1988, p. 287).
Zürich: Formulierte Gesetzesinitiative "für ein Klage- und Kontrollrecht im Tierschutz" vom Regierungsrat zur Ablehnung empfohlen (NZZ, 7.9.89; vgl. SPJ 1988, S. 287). – Änderung des Tierschutzgesetzes (Kompetenz der Tierversuchskommission und einer Minderheit von mindestens drei ihrer Mitglieder, gegen die Bewilligung von Tierversuchen Rekurs zu erheben; Zutrittsrecht zu Stallungen und Räumen für die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Organe analog der Praxis beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung; Kompetenz der Volkswirtschaftsdirektion, die Rechte eines Geschädigten in Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung wahrzunehmen; Einsetzung einer Tierschutzkommission, welche die vollziehenden Organe beraten, Auskunft verlangen, Einsicht in Akten nehmen und Anträge stellen kann) vom Regierungsrat als Gegenvorschlag zur Initiative "für ein Klage- und Kontrollrecht im Tierschutz" vorgelegt (NZZ,7.9.89).
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