Année politique Suisse 1989 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 4. Infrastruktur — Infrastructure
print
Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz, Wasserrecht — Protection de l'environnement, de la nature et des sites, droit des eaux
Aargau: Formulierte Gesetzesinitiative zum Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom Grossen Rat zur Ablehnung empfohlen und in der Volksabstimmung vom 4.6. mit 56,4% Nein-Stimmen abgelehnt. Ja-Parolen vom LdU und den Grünen (AT, 13.5., 5.6.89; NZZ, 2.6.89; vgl. SPJ 1986, S. 237; 1987, S. 280; 1988, S. 300).
Baselland: Dritter Entwurf eines Umweltschutzgesetzes (Festlegung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden; Einführung marktwirtschaftlicher Elemente im Bereich des Immissionsschutzes: Ausrichtung einer sogenannten Emissionsgutschrift für die Inhaber von Anlagen, welche die vom Kanton verschärften Emissionsbegrenzungen durchschnittlich um mindestens zwei Drittel unterschreiten, mit freier Handelbarkeit dieser Gutschrift; Kompetenz des Kantons, bei Bedarf eine Emissionsbörse einzurichten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt; Möglichkeit des Einsatzes dieser Gutschriften für andere Anlagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen würden; Möglichkeit des Zusammenschlusses der Inhaber von mehreren Emissionsquellen zu einem Verbund, wo nicht die einzelne Anlage, sondern die Summe aller Emissionen beurteilt wird; Berücksichtigung des Überschreitens von Immissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid und Ozon in den Kantonen Baselland oder Baselstadt bei der Bewilligung neuer Anlagen im Sinne einer " Saldostrategie"; Kompetenz des Kantons, bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte für Schwefel- und Stickstoffdioxid in den beiden Kantonen entweder den Einsatz von Heizöl mittel und schwer zu verbieten oder mit einer Abgabe zu belegen; ausdrückliche Verankerung der Zielsetzung der Erhaltung der biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften der Böden, mit Vornahme periodischer Bodenuntersuchungen; Erstellung von Düngungsplänen für jede Parzelle, welche sowohl die Nährstoffbedürfnisse der Pflanzen wie auch die jeweiligen Bodenverhältnisse berücksichtigen; finanzielle Abgeltung entstehender Einkommenseinbussen bei einer die Bodenfruchtbarkeit langfristig erhaltenden Bewirtschaftungsweise; Verankerung des Grundsatzes der Vermeidung, Wiederverwertung und umweltverträglichen Beseitigung der Abfälle; Verbot des Vermischens verschiedener Abfallarten; Verpflichtung der Gemeinden, wiederverwertbare Abfälle separat zu sammeln; Erhebung einer Gebühr für nicht wiederverwertbare Siedlungsabfälle, welche die Kosten der gesamten Abfallbeseitigung durch die Gemeinde zu decken hat; Einführung der Kehrichtsackge bühr auf kantonaler Ebene; Ausweitung der Rücknahmepflicht auf alle Produkte, die nach dem Gebrauch als Sonderabfall entsorgt werden müssen; Verschärfung der Voraussetzun gen für die Bewilligung von Abfallanlagen, mit Kompetenz des Kantons, selber solche zu erstellen, erwerben oder zu betreiben) vom Regierungsrat vorgelegt (BaZ, 22.2., 28.10., 29.11., 30.11.89). — Nichtformulierte Verfassungsinitiative zur Verhinderung von Sondermülldeponien vom Landrat für ungültig erklärt (BaZ, 20.6., 5.9., 27.9., 28.10., 31.10.89; vgl. vgl. SPJ 1987, S. 280). — Natur- und Heimatschutzgesetz sowie Änderung des Baugesetzes als Gegenvorschlag zur Initiative "für einen wirksamen Naturschutz" vom Regierungsrat vorgelegt (BaZ, 9.3., 5.7., 10.7.89; vgl. SPJ 1987, S. 280 f.). — Formulierte Gesetzesinitiative "für einen wirksamen Naturschutz": Regierungsrat beantragt Ablehnung der Initiative und präsentiert Gegenvorschlag in Form eines Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (BaZ, 9.3., 5.7.89; vgl. SPJ 1987, S. 280 f.).
Baselstadt: Änderung des Kanalisationsgesetzes (Reduktion der Kantonsbeiträge an kommunale Kanalisationen auf diejenigen nicht durch Gegenleistungen abgegoltenen Mehrkosten, welche einer Gemeinde für die Ableitung von Abwässern aus andern Gemeinden entstehen) vom Grossen Rat angenommen (BaZ, 15.6.89).
Bern: Verfassungsinitiative "für ein umweltfreundliches Wasserbaugesetz" vom Grossen Rat zur Ablehnung empfohlen; Rückzug der Initiative (Bund, 15.2., 30.3.89; BZ, 15.2.89; vgl. SPJ 1987, S. 281; 1988, S. 301). — Neues Wasserbaugesetz (in zweiter Lesung wird der Planungs- und Handlungsgrundsatz der mildesten Massnahme ersetzt durch die Bestimmung, dass bei Hochwassergefahr diejenigen Massnahmen ergriffen werden, die verhältnismässig sind) als Gegenvorschlag zur Initiative "für ein umweltfreundliches Wasserbaugesetz" vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung angenommen (Bund, 15.2., BZ, 15.2.89; vgl. SPJ 1988, S. 301). — Lufthygienegesetz vom Grossen Rat angenommen (Bund, 30.3., 5.9., 17.11.89; vgl. SPJ 1988, S. 301). — Naturschutzgesetz (Bewahrung der natürlichen Lebensräume und Erhaltung der einheimischen Tiere und Pflanzen in ihrer Vielfalt; Erhaltung nicht nur einzelner Objekte, sondern ganzer Lebensräume wie Baumgruppen, Hecken oder Uferbestockungen; Übernahme der Aufgaben von nationaler und regionaler Bedeutung durch den Kanton und derjenigen von lokaler Bedeutung durch die Gemeinden; Verpflichtung der Gemeinden, Inventare über schutzwürdige Gebiete von lokaler Bedeutung zu erstellen und allfällige Abgeltungen für erschwerte Bewirtschaftung oder Nutzungsbeschränkungen zu regeln; gesetzliche Verankerung der Verbandsbeschwerde von Naturschutzorganisationen und der Zusammenarbeit mit den freiwilligen Naturschutzaufsehern und der Wildhut; Festlegung des Schutzes von Gebieten und der Ausscheidung von Ausgleichsflächen wenn möglich auf freiwilliger Ebene und auf vetraglicher Basis) in Ausführung einer Motion zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 27.7.89).
Glarus: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kompetenz des Landrats zum Erlass eigener Vorschriften im Rahmen des Bundesgesetzes, falls der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz in einzelnen Fällen nicht ausdrücklich Gebrauch macht; Verpflichtung des Regierungsrats, die Umwelterziehung in den bestehenden Fachunterricht an allen öffentlichen Schulen einzubeziehen, wobei dieser Unterricht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat und nicht ideologisiert werden darf; Möglichkeit zur Förderung von Forschungs- und Pilotprojekten im Umweltschutzbereich durch den Kanton; Erlass von Richtlinien durch den Regierungsrat für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; Einsetzung einer aus Vertretern von Politik, Wirtschaft, Gemeinden und anderen Interessenorganisationen zusammengesetzten Umweltschutzkommission durch den Regierungsrat, welche die Exekutive und die zuständige Direktion in Umweltfragen zu beraten hat; Erlass 'von Bestimmungen über die Begrenzung der Umweltbelastung; Kompetenz des Regierungsrats, umweltgefährdende Anlagen notfalls sofort stillzulegen; Verpflichtung der Gemeinden, im Baubewilligungsverfahren dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung eingehalten werden; Erlass eines Massnahmenplans durch den Landrat, unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinde, wenn übermässige Luftimmissionen auftreten oder zu erwarten sind; Verbot des Verbrennens von Abfällen wie Altöl, Pneus und Kunststoffen im Freien oder in dazu nicht eingerichteten Anlagen; Verpflichtung der Gemeinden zur Ergreifung der. notwendigen Massnahmen gegen übermässigen Lärm, mit Möglichkeit von Kantonsbeiträgen an Sanierungskosten, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht; Verpflichtung der Gemeinden, die festen Siedlungsabfälle aus Haushalt, Gewerbe und Industrie durch getrennte Einsammlung, stoffgerechte Verwertung oder Beseitigung umweltschonend zu entsorgen; Unzulässigkeit einer Gebührenpflicht für die Verursacher von Kleinmengen von Sonderabfällen) von der Landsgemeinde am 7.5. angenommen (NZZ, 10.2., 16.2., 2.3., 10.3., 5.5., 8.5.89; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1989; Protokoll der Landsgemeinde vom 7. Mai 1989).
Graubünden: Gesetz über die Abfallbewirtschaftung in der Volksabstimmung vom 24.9. mit 83,0% Ja-Stimmen angenommen (BüZ, 2.3., 3.3., 1.6., 2.6., 14.9., 16.9., 25.9., 8.12.89; NZZ, 20.9.89; vgl. SPJ 1988, S. 301).
Luzern: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom Grossen Rat angenommen (LNN, 7.3.89; Vat., 7.3.89; vgl. SPJ 1987, S. 282; 1988, S. 301 f.). – Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen (rechtliche Grundlage für die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten wie Gitterrost und Feuerbrand; Kompetenz des Regierungsrats, Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich zu erklären; Kompetenz des Volkswirtschaftsdepartements als zentrales Organ des kantonalen Pflanzenschutzes, nötigenfalls Zwangsmassnahmen anzuordnen) vom Regierungsrat in Ausführung einer Motion vorgelegt und vom Grossen Rat in Beratung gezogen (Vat., 21.2., 12.9., 6.12.89; LNN, 6.12.89). – Natur- und Landschaftsschutzgesetz vom Regierungsrat vorgelegt (LNN, 17.10.89; Vat., 17.10.89; vgl. SPJ 1988, S. 301 f.). – Nichtformulierte Gesetzesinitiative "See- und Flussufer" vom Regierungsrat zur Ablehnung empfohlen, mit Antrag an den Grossen Rat, ihn mit der Ausarbeitung eines Gegenvorschlags zu beauftragen (Vat., 19.12.89; vgl. SPJ 1988, S. 302).
Schaffhausen: Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (in Parlamentsberatungen wird der Maximalbetrag auf 800 000 Franken festgesetzt) in der Volksabstimmung vom 23.4. mit 73,1% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parole des LdU (SN, 21.4., 25.4.89; NZZ, 21.4.89; vgl. SPJ 1988, S. 302).
Schwyz: Revision des Wasserrechtsgesetzes (Erhebung des maximal zulässigen Wasserrechtszinses bei allen Kraftwerken im Kanton; Änderung der Verteilung des Wasserrechtszinses auf die Gemeinden, wobei neu jene Gemeinden in den Genuss des Kantonsdrittels kommen sollen, welche zu den jeweiligen Kraftwerkanlagen in einer direkten Beziehung stehen, aber bisher vom Wasserzins nicht profitiert haben; Erhöhung der Kantons- und Bezirksbeiträge an Bachverbauungen) in der Volksabstimmung vom 26.11. mit 71,8% Ja-Stimmen angenommen (LNN, 28.2., 27.4.89; Vat., 28.2., 27.4., 27.11.89; NZZ, 7.1 1.89).
Vaud: Aboutissement d'une initiative constitutionnelle rédigée de toutes pièces «Sauver la Venoge» (protection des cours, des rives et des abords de la Venoge; délimitation de l'étendue de cette protection par un plan d'affectation cantonal, comprenant avec des dispositions accessoires toutes les mesures utiles pour assurer l'assainissement des eaux, pour maintenir et restaurer les milieux naturels favorables à la flore et à la faune, notamment la végétation riveraine, pour classer les milieux naturels les plus intéressants ainsi que pour interdire toute construction, équipement, installation ou intervention dont la réalisation irait à l'encontre des objectifs ci-dessus) (24 Heures, 24.1., 16.2., 4.3.89). – Révision partielle de la loi sur la protection des eaux contre la pollution (mesures visant à combler les lacunes dans l'épuration des eaux; obligation d'enquête publique pour la détérmination des secteurs, zones et périmètres de protection des eaux; obligation pour les communes d'équiper rapidement le périmètre, lorsqu'elles refusent un permis de construire dans le périmètre de protection des eaux) approuvée par le Grand Conseil (24 Heures, 14.12., 19.12.89). – Loi sur la gestion des déchets (planification cantonale et définition des équipements de traitement et de stockage, avec délimitation par le gouvernement des aires de récolte; définition des tâches communales; triage des déchets à la source; défense de laisser traîner les déchets n'importe où et n'importe comment; collaboration entre le secteur privé et les collectivités publiques, avec la possibilité de subventions cantonales pour des institutions privées spécialisées; réglementation plus détaillée du financement avec ancrage du principe du pollueur-payeur adouci par la participation des pouvoirs publics) approuvée par le Grand Conseil (24 Heures, 7.10., 16.11., 14.12.89).
Zug: Initiative für die Erhaltung des alten Kantonsschulgebäudes auf dem Athene-Areal in der Volksabstimmung vom 5.3. mit 53,5% Ja-Stimmen angenommen. Ja-Parolen von SP und Sozialistisch-Grüner Alternative (Vat., 24.2., 6.3.89; LNN, 18.2., 21.2., 23.2., 6.3.89; vgl. SPJ 1988, S. 303). – Neues Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz, Denkmalschutzgesetz (in Parlamentsberatungen wird ein einheitlicher Beitragssatz der öffentlichen Hand von 35 Prozent für alle Objekte festgesetzt) vom Kantonsrat in Beratung gezogen (LNN, 19.4., 27.10.89; Vat., 19.4., 16.8., 24.10., 27.10.89; vgl. SPJ 1988, S. 302 f.).