Année politique Suisse 1989 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 5. Sozialpolitik — Politique sociale
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Sozialfürsorge — Assistance sociale
Baselland: Änderung des Fürsorgegesetzes in der Volksabstimmung vom 26.11. mit 73,9% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parole der Liberalen Partei (BaZ, 12.9., 28.9., 27.11.89; vgl. SPJ 1988, S. 310).
Bern: Gesetz über den fürsorgerischen Freiheitsentzug (Regelung der Zwangseinweisung betreuungsbedürftiger Personen in Anstalten und psychiatrische Kliniken in Ausführung des entsprechenden Bundesrechts; Aufnahme von eigenständigen kantonalen Normen sowie von Vorschriften über die ambulante Betreuung von Psychisch- und Suchtkranken, d.h. von Massnahmen ohne Freiheitsentzug; Kompetenz der Vormundschaftsbehörden, eine Betreuung anzuordnen, "wenn eine gefährdete Person der persönlichen Fürsorge bedarf"; Kompetenz der Behörden, den betreuten Personen Weisungen zu erteilen, sie bei Fehlverhalten zu verwarnen und ihr weitere Massnahmen anzudrohen) vom Grossen Rat angenommen (BZ, 31.3.89; Bund, 13.9., 23.11.89).
Fribourg: Loi concernant la constitution de la fondation de droit public cantonal «Bellevue» pour l'accueil de personnes handicapées psychiques et mentales proposée par le Conseil d'Etat (Lib., 23.11.89).
Jura: Révision de la loi sur les oeuvres sociales (fixation de la notion de subsidiarité de l'aide sociale; simplification des aspects administratifs de l'aide sociale; fixation de la réintégration comme premier principe de l'aide sociale; suppression du remboursement de l'aide qui a été accordée à des mineurs; obligation des deux conjoints et plus du seul mari pour le remboursement des prestations obtenues; introduction de dispositions de lutte contre la toxicomanie; suppression de l'institution des inspecteurs des oeuvres sociales; suppression des contributions des biens de bourgeoisie) mise en consultation (Dém., 13.1.89).
Luzern: Neues Sozialhilfegesetz (Verankerung des Grundsatzes, dass jede Bürgergemeinde ein Sozialamt zu führen hat; Verankerung des Subsidiaritätsprinzips, demzufolge in erster Linie Selbsthilfe und soziale Privathilfe gefördert werden sollen; Unterstellung von Privaten, welche gewerbsmässig Personen von über 65 Jahren betreuen und beherbergen, unter die Aufsicht des Fürsorgedepartements; Erhöhung der kantonalen Baukostenbeiträge an die Pflegeabteilungen bei Altersheimen; Einführung einer Mutterschaftsbeihilfe für Schwangere und Mütter mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die sich in finanzieller Not befinden; zeitliche Beschränkung der Ausrichtung dieser Mutterschaftsbeihilfe auf sechs, in Härtefällen auf zwölf Monate; Verankerung der Beträge in einer Verordnung; Übernahme der Kosten zu einem Drittel durch den Kanton und zu zwei Dritteln durch die betreffenden Bürgergemeinden; Ausrichtung einer persönlichen Sozialhilfe an Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge durch den Kanton, welche Hilfswerken oder teilweise den Bürgergemeinden übertragen werden kann; Ausbau der persönlichen Sozialhilfe durch Erweiterung der öffentlichen Unterstützung, namentlich in Form von Beratung, Betreuung oder Vermittlung an die entsprechenden Institutionen; Anspruchsberechtigung für persönliche Sozialhilfe für alle, welche sich in persönlichen Schwierigkeiten befinden; einheitliche Regelung der Alimentenbevorschussung, wobei nur die Unterhaltsansprüche der Kinder bevorschusst werden sollen, mit Kostenübernahme durch die Gemeinden; Umbenennung der kantonalen Departemente für Fürsorge und Sanität in solche für Soziales und Gesundheit; in Parlamentsberatungen wird bei der Finanzierung der Mutterschaftsbeihilfe die Übernahme der Kosten' durch den Kanton im Umfange von 30 bis 50 Prozent entsprechend dem Steuerfuss der jeweiligen Bürgergemeinde sowie die Ausrichtung der Mutterschaftsbeihilfen während zwölf Monaten beschlossen) vom Grossen Rat angenommen (LNN, 26.1.89; Vat., 26.1., 6.6., 28.6., 4.7., 5.7., 21.9., 24.10., 25.10.89).
Nidwalden: Änderung des Sozialhilfegesetzes (Erhöhung der Kantonsbeiträge an die Investitionen der Gemeinden für Bauten von Pflegeheimen von 20 auf 80 Prozent und für den Bau von Behindertenwohnheimen auf 50 Prozent; Möglichkeit von zusätzlichen Verzinsungs- und Abschreibungsbeiträgen bei Altersheimen mit Pflegeabteilungen) vom Landrat in Beratung gezogen (LNN, 8.1 1.89).
Solothurn: Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe in der Volksabstimmung vom 2.7. mit 65,5% Ja-Stimmen angenommen (SZ, 28.6., 3.7.89; NZZ, 1.7.89; vgl. SPJ 1987, S. 290; 1988, S. 310).
Thurgau: Einmaliger Baubeitrag von 1,61485 Mio Fr. an die Stiftung Sonnenhalde für den Neubau eines Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte für schwerbehinderte Erwachsene in Münchwilen in der Volksabstimmung vom 5.3. mit 78,9% Ja-Stimmen angenommen (SGT, 28.2., 6.3.89; NZZ, 3.3., 6.3.89).