Année politique Suisse 1989 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 6. Bildung und Kultur — Education et culture
Fribourg: Loi sur les subsides de formation proposée par le Conseil d'Etat (Lib., 23.11.89; 18.1.90; cf. APS 1987, p. 294).
Genève: Nouvelle loi sur l'encouragement aux études et modification de la loi sur l'orientation et la formation professionnelles approuvées par le Grand Conseil (JdG, 5.10.89; cf. APS 1988, p.
313).
Jura: Modification de la loi sur les bourses et les prêts d'études' (remboursement par 1'Etat de toutes les taxes d'inscription dépassant 1000 francs de tous les élèves qui fréquentent des écoles reconnues et situées hors du canton du Jura; répartition des charges entre le canton et les communes après déduction des subventions fédérales selon la porportion de 60 à 40%) mise en consultation (Dém., 13.4.89).
Luzern: Neues Stipendiengesetz (Beibehaltung 'des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der Deckung der mittleren Kosten; verbindliche Festlegung der anzurechnenden Auslagen und der zumutbaren Leistungen in einer Verordnung; teilweiser Verzicht auf die zumutbaren Leistungen der Eltern bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs; Beschränkung des Stipendienanspruchs auf Bewerber bis zum 30. Altersjahr, mit Ausnahmemöglichkeit in besonderen Fällen; Wegfall der Unterstützung einer Drittausbildung; Verzicht auf Ausrichtung von Darlehen bei einer Erstausbildung; Reservierung der Darlehen für Spezialfälle; Übergang der Vollzugskompetenz von der Stipendienkommission auf das Amt für Berufsbildung) in Ausführung von zwei Motionen zur Vernehmlassung vorgelegt (Vat., 27.1.89).
Nidwalden: Änderung des Stipendiengesetzes von der Landsgemeinde am 30.4. angenommen (LNN, 1.5.89; Vat., 12.1., 27.4., 1.5.89; vgl. SPJ 1988, S. 314).
Schwyz: Änderung des Stipendiengesetzes (Erhöhung der Maximalansätze für Studiendarlehen, welche jeweils auch laufend an die Teuerung und die steigenden Lebenshaltungs- und Studienkosten angepasst werden können; Kompetenz des Regierungsrats für die periodische Anpassung und Festsetzung der Maximalsätze; Kompetenz des Kantonsrats für die Anpassung an die Teuerung) vom Kantonsrat angenommen (LNN, 26.8.89; Vat., 26.8., 26.10.89).
Thurgau: Änderung des Gesetzes über die Ausrichtung staatlicher Stipendien und Ausbildungsdarlehen (Anpassung der Stipendien-Höchstsätze an diejenigen des Bundes; Änderung der Berechnungsgrundlagen: Anrechnung eines je nach Ausbildung unterschiedlich angesetzten pauschalen Eigenverdiensts, welcher zu den Elternbeiträgen geschlagen und von den tatsächlich entstehenden Ausbildungskosten abgezogen wird; voller Auslgeich des verbleibenden Defizits durch Stipendien; differenziertere Berechnung von Unterkunft und Verpflegung zu Hause; Festlegung des Wohnsitzes der Eltern als stipendienrechtlicher Wohnsitz; Wegfall der Kompetenz des Grossen Rates zur Anpassung der Maximalsätze; in Parlamentsberatungen wird zusätzlich beschlossen, dass nicht nur Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sondern auch Aufenthalter mit fünfjährigem stipendienrechtlichem Wohnsitz Anspruch auf Ausbildungsbeiträge erhalten) vom Grossen Rat in Beratung gezogen (SN, 17.1.89; SGT, 19.1., 3.11., 1.12.89).
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