Année politique Suisse 1989 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Grundrechte
Damit die Schweiz der Konvention der UNO gegen Rassendiskriminierung beitreten kann, ist eine
Teilrevision des Strafgesetzbuchs (StGB) erforderlich. Rassistisch motivierte Körperverletzungen oder der Aufruf zu Gewalt gegen Menschen anderer Hautfarbe sind zwar aufgrund der bestehenden Gesetze strafbar. Andere, subtilere Formen der Diskriminierung können heute jedoch noch nicht geahndet werden. Ende Dezember gab der Bundesrat eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung. Diese sieht im wesentlichen vor, dass die Verbreitung von Theorien, welche die Überlegenheit einer Rasse behaupten, sowie gewisse diskriminierende Handlungen resp. der Aufruf dazu, wie z.B. die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung, unter Strafe gestellt werden sollen
[1].
[1] Presse vom 22.12.89. Der Kanton Genf forderte mit einer Standesinitiative eine entsprechende StGB-Revision (Verhandl. B.vers., 1989, V, S. 20 f.). Vgl. auch Amtl. Bull. NR, S. 1407, 1931 f. und 2150, Plädoyer, 7/1989, Nr. 5, S. 53 f. sowie Lit. Amnesty. Siehe auch unten, Teil I, 2 (Organisations internationales).
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