Année politique Suisse 1989 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
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Geldwäscherei
Ausgesprochen schnell kam die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei voran. Der Bundesrat veröffentlichte am 12. Juni die Botschaft für eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB). Es geht dabei um die gerade für die wirksame Bekämpfung des internationalen Drogenhandels eminent wichtige Bestrafung von Handlungen, die geeignet sind, das Auffinden und die Einziehung von Vermögenswerten, die aus Delikten stammen, zu verhindern. An der ursprünglich vorgesehenen und von den Banken vehement bekämpften Bestrafung von fahrlässig begangener Geldwäscherei hielt der Bundesrat nicht fest. Hingegen beantragte er die Schaffung einer neuen Strafnorm, welche bei Geldtransaktionen die Überprüfung der Identität der Kunden resp. deren Auftraggeber zur Vorschrift macht. Damit würde die bisherige privatrechtliche Sorgfaltspflichtvereinbarung der schweizerischen Banken in verschärfter Form ins öffentliche Recht überführt. Die für den Kampf gegen das internationale organisierte Verbrechen als sehr wichtig erachteten Vorschriften über die Einziehung von auf deliktische Weise erworbenen Vermögenswerten will die Regierung im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts vorlegen [36].
Der Nationalrat stimmte dem neuen Gesetz bereits in der Wintersession ohne wichtige Abänderungen zu. Umstritten war vor allem die Frage, ob,die von der Regierung vorgeschlagene Uberführung der Sorgfaltspflicht ins Strafrecht einer Bestrafung von fahrlässig begangenen Taten vorzuziehen sei. Die bürgerliche Ratsmehrheit entschied sich gegen den Antrag der Linken für die bundesrätliche Lösung. Abgeordnete der SP und des Freisinns setzten sich im weitern dafür ein, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wegen Geldwäscherei bestraft werden können. Dass eine derartige Neuerung gerade im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, das oft unter der Tarnkappe von anonymen Firmen operiert, erforderlich sei, wurde nicht bestritten. Bundesrat Koller und mit ihm eine knappe Ratsmehrheit waren jedoch der Ansicht, dass die entsprechenden Bestimmungen sowie eine neue Definition des Begriffs "kriminelle Vereinigung" unter Einbezug der neuen Erscheinungsformen des organisierten Verbrechens in den Allgemeinen Teil des StGB gehören. Eine entsprechende Motion Segond (fdp, GE) sowie ein Postulat der vorberatenden Kommission wurden ohne Widerspruch überwiesen [37].
 
[36] BBl, 1989, II, S. 1061 ff. Siehe auch TA, 2.3.89; SPJ 1988, S. 26 f. und 101 f. sowie unten Teil I, 4b (Banken). Die rasche Gangart des Bundesrates erlaubte es dem Nationalrat, eine in Sachen Geldwäscherei am 26.4.89 eingereichte Standesinitiative des Kantons Genf abzuschreiben (Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1875 f.).
[37] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1843 ff. (Beratung) und S. 1873 ff. (Vorstösse).