Année politique Suisse 1989 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Regierung
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Gehaltsordnung
Der Vorschlag des Bundesrates für eine Zusammenfassung und Modernisierung der Gehaltsordnung für Magistratspersonen des Bundes (Bundesräte, Bundeskanzler und Bundesrichter) war im Ständerat am 5. Dezember 1988, eine Woche vor der Demission von Bundesrätin Kopp, noch glatt über die Bühne gegangen. Im Nationalrat gab diese Neuordnung mehr zu reden. Zwar lehnte das Plenum einen Antrag der vorberatenden Kommission ab, die volle Pension bei nicht krankheitsbedingten Rücktritten erst nach acht Amtsjahren (statt vier) auszurichten. Auch ein Antrag der LdU/EVP-Fraktion, dass für eine allfällige Reduktion des Ruhegehaltes neben dem Erwerbseinkommen auch das Einkommen aus Vermögenserträgen zu berücksichtigen sei, scheiterte. Hingegen beschloss die Volkskammer, dass bei Magistratspersonen, die nach weniger als einer Amtsperiode zurücktreten, die Ausrichtung der vollen Pension von der Finanzdelegation des Parlaments bewilligt werden muss. Im Differenzbereinigungsverfahren schloss sich der Ständerat dieser von Bundesrat Stich bekämpften Mitbestimmung an [16].
 
[16] BBl, 1988, III, S. 729 ff.; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 805 ff. und 1989, S. 351 f., 457 und 623; Amtl. Bull. NR, 1989, S. 821 ff., 1245 ff. und 1806; BBl, 1989, III, S. 904 f.; TA, 22.6.89.