Année politique Suisse 1989 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen
 
Finanzhaushaltsgesetz
Beide Parlamentskammern stimmten der im Vorjahr vom Bundesrat beantragten Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt zu. Die Revision hatte eine erhöhte Transparenz zum Ziel, die einerseits Budgetberechnungen erleichtert, andererseits einen direkten Vergleich mit den Kantonsrechnungen zulässt; das neue Modell gleicht einer privatwirtschaftlichen Erfolgsrechnung [1]. An die Revision des FHG war die Überarbeitung des Bundesbeschlusses über die Unterbreitung der Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten gekoppelt.
Die Parlamentsbeschlüsse wichen nur geringfügig von den Bundesratsvorschlägen ab. Zwar hatte sich der Nationalrat zuerst dafür ausgesprochen, auch die Alkoholverwaltung unter das FHG zu stellen und für die Finanzführung der Rüstungsbetriebe ein neues Modell vorzusehen. Der Ständerat lehnte diese Änderungen jedoch ab und setzte sich in der Differenzbereinigung gegen die Volkskammer durch. Bereits vom Nationalrat abgelehnt wurde ein Antrag, bei der Haushaltführung den Erfordernissen nicht nur einer konjunkturgerechten, sondern auch einer umweltgerechten Finanzpolitik Rechnung zu tragen [2].
Der Entwurf zum Bundesbeschluss über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten, welcher die Grenze für botschaftspflichtige Kreditbegehren von 2 auf 10 Mio Fr. erhöht, wurde ebenfalls von beiden Räten angenommen. Baukredite von weniger als 10 Mio Fr. werden in Zukunft über den jährlichen Voranschlag zu beantragen sein, womit die Verwaltung, der Bundesrat und das Parlament entlastet werden [3].
 
[1] Vgl. SPJ 1988, S. 126.
[2] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 320 ff., 908 ff., 1037 f. und 1806; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 237 ff., 347 ff., 457 ff. und 623; BBl, 1989, III, S. 914 ff.
[3] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 334 f., 913 und 1806; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 243 ff., 350 f. und 623.