Année politique Suisse 1989 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft / Wohnungsbau
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Wohneigentumsförderung
Auf Grund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) sind seit 1975 vom Bund in über 30 000 Fällen Beiträge an den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Wohneigentum sowie für die Bereitstellung preisgünstiger bzw. alters- und behindertengerechter Mietwohnungen geleistet worden. Die entsprechenden Erstellungskostengrenzen wurden auf Anfang 1989 erhöht. Die 1987 vom EVD eingesetzte Expertenkommission für Fragen der öffentlichen Förderung der Altbauerneuerung lieferte ihren Schlussbericht ab, in welchem sie vorschlägt, die Erhaltung der Wohnsubstanz vermehrt und wirksamer mittels einer Verstärkung des WEG zu fördern. Weil durch Sanierungen zunehmend preisgünstiger Wohnraum verlorengehe, müssten vermehrt auch Subventionen für die daraus resultierenden Mietzinssteigerungen ausgeschüttet werden können. Im einzelnen schlug die Kommission vor, neben einer flexibleren Handhabung der Subventionsauflagen, steuerlichen Vergünstigungèn und einer besseren Information die bestehenden Darlehensmöglichkeiten für bedürftige Haushalte mit einem steuerbaren Einkommen bis zu 30 000 Franken zu verbessern [22].
Der neue Entwurf für eine steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), der sich vor allem an Selbständigerwerbende richtet, wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen und Parteien fast durchwegs begrüsst und von den Befragten mehrheitlich als zu wenig weit gehend bewertet. Einzig die SP hielt ihn für unannehmbar und trat stattdessen für eine befriedigende Regelung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ein. Der Bundesrat trug den Einwänden weitgehend Rechnung und ermöglichte schliesslich mit einer Anderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) den vorzeitigen und vollumfänglichen Bezug der angesparten Kapitalien für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen, wobei diese Möglichkeit grundsätzlich nur einmal gewährt werden soll [23].
Bisherige Bemühungen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge haben sich zumindest vorläufig als unrealisierbar erwiesen. Die Schweizerische Zentralstelle für Eigenheim- und Wohnbauförderung (SZEW), die 1989 ihr 25jähriges Bestehen feiern konnte und die generell für eine breitere Streuung des Wohneigentums mit Geldern aus der Altersvorsorge eintritt, möchte allerdings diese Zielsetzung nicht aus dem Auge verlieren [24]. In beiden Räten wurden gleichlautende Motionen von StR Küchler (cvp, OW) und NR Weber (fdp, SZ) als Postulate überwiesen, welche eine Lockerung des Verpfändungsverbots bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorschlagen; im weitern sollen die angesparten Mittel der beruflichen Vorsorge bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitskapitals bar bezogen werden können. Bundesrat Koller gab dabei bekannt, dass die Landesregierung noch vor der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge einen Vorschlag zur Ermöglichung der Verpfändung von Vorsorgegeldern für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterbreiten werde [25]. Eine parlamentarische Initiative Spoerry (fdp, ZH), welcher eine Kommission des Nationalrats zustimmte, hat ebenfalls den vorzeitigen Bezug von Geldern aus der Altersvorsorge (2. und 3. Säule) zum Inhalt, und möchte als Sicherung im Grundbuch anmerken lassen, welcher Anteil des Kapitals aus Pensionskassenmitteln stammt, damit dieser bei einem späteren Verkauf zurückerstattet werden müsste [26].
 
[22] NZZ, 10.1. und 4.2.89.
[23] NZZ, 7.3., 5.5. und 19.9.89; TA, 25.5.89; BaZ, Bund, Vat. und JdG, 19.9.89; BZ, 20.12.89; AS, 1989, S. 1903; vgl. SPJ 1988, S. 165. Eine weitere Ausrichtung ist zulässig, wenn der Vorsorgenehmer sein bisheriges Wohneigentum veräussert und ein anderes für den Eigenbedarf erwirbt. Die Verordnung wurde auf 1.1.1990 in Kraft gesetzt.
[24] Bund und NZZ, 12.5.89; das Präsidium wechselte von NR K. Weber (fdp, SZ) zu NR P. Aliesch (fdp, GR). Vgl. SPJ 1988, S. 165.
[25] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1705 f.; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 559 ff.; Vat., 8.7.89; Bund, 5.10.89.
[26] BaZ, 15.7.89; TA, 4.8.89; NZZ, 17.11.89. Weitere Vorstösse im Bereich berufliche Vorsorge und Wohneigentum, vgl. unten, Teil I, 7c (Berufliche Vorsorge).