Année politique Suisse 1989 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit / Arbeitsmarkt
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Arbeitsvermittlungsgesetz
In Zeiten der Hochkonjunktur und des ausgetrockneten Arbeitsmarktes erhalten private Personalverleiher besonderes Gewicht. Um die Machenschaften der "schwarzen Schafe" der Branche in den Griff zu bekommen und die Arbeitnehmer besser zu schützen, hatte der Bundesrat 1985 eine Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vorgeschlagen, um deren Ausmass und Ausgestaltung die Räte allerdings heftig rangen. In der Herbstsession fand das Tauziehen ein Ende, "die beiden Kammern einigten sich auf einen Kompromiss und das Gesetz konnte verabschiedet werden. Die Arbeitsvermittlung und vor allem der Personalverleih werden neu einer Bewilligungspflicht unterstellt. Entgegen dem Willen des Ständerates müssen Personalverleiher für die Löhne der von ihnen beschäftigten Personen eine Kaution leisten. Nur die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge müssen respektiert werden, also nicht alle Bestimmungen und keine Branchen- und Regionalabkommen; in diesem Punkte schwenkte der Nationalrat wieder auf die Linie von Bundes- und Ständerat ein [7].
Am Schluss der Beratungen zeigten sich alle Seiten vom erzielten Kompromiss befriedigt. Für Fritz Reimann (sp, BE), Präsident des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) und Präsident der vorberatenden Kommission des Nationalrats konnte mit diesem Gesetz — auch wenn die Gewerkschaften nicht alle ihre Forderungen durchsetzen konnten — der Schutz der Temporärarbeiter erheblich verstärkt werden. Als Vertreter der Arbeitgeber bezweifelte Nationalrat Heinz Allenspach (fdp, ZH) zwar weiterhin die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, doch erachtete er die erarbeitete Kompromisslösung als akzeptabel und erklärte, die Arbeitgeber würden nicht das Referendum ergreifen [8].
 
[7] BBl, 1989, III, S. 927; NZZ, 20.1. und 1.9.89 (NRKommission); Amtl. Bull. NR, S. 236 ff., 250 ff., 1247 ff. und 1806; NZZ, 20.5.89 (StR-Kommission); Amtl. Bull. StR, S. 353 und 623. Zur Vorgeschichte siehe SPJ 1987, S. 189 und 1988, S. 192.
[8] BaZ, 22.9.89.