Année politique Suisse 1989 : Bildung, Kultur und Medien / Medien / Radio und Fernsehen
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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG) vom 14. Oktober 1922 bildet bis heute die gesetzliche Grundlage im Medienbereich. Zwei Verordnungen und drei Bundesbeschlüsse sowie die Konzessionen beruhen auf diesem Gesetz. Das TVG seinerseits basiert auf Artikel 36 BV, welcher das Post- und Telegrafenwesen zur Bundessache erklärt. Der Verfassungsartikel 55 bis Absatz 1 BV vom 2. Dezember 1984 verpflichtet den Bund, im Bereich Radio und Fernsehen Recht zu setzen. Dies ist im Falle des Beschlusses über den Satellitenrundfunk vom 18. Dezember 1987 bereits geschehen.
Am 4. und 5. Oktober behandelte der Nationalrat den vom Bundesrat 1987 vorgelegten Entwurf für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen [16]. Der 'Schicksalsartikel' 31 (Andere Veranstalter) wurde gemäss Kommissionsantrag inhaltlich und formal abgeändert, womit das Vertragsmodell Zustimmung erhielt. Das Gesetz soll demnach nicht bestimmen, wer neben der SRG künftig auf nationaler oder sprachregionaler Ebene Fernsehen machen kann. Private Fernsehanbieter werden aber die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit der SRG ein Ergänzungsprogramm zu gestalten. In der Frage der Konzessionserteilung wurde die Passage zur "publizistischen Vormachtstellung" im Versorgungsgebiet auf Antrag des Freisinnigen Loeb (fdp, BE) entschärft; danach kann die Konzession erteilt werden, "wenn der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet". Ausserdem strich die Volkskammer die Bestimmung, dass die vom Bundesrat erteilte Konzessionen für andere Veranstalter von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen.
Beim Gebührensplitting wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit gutgeheissen: ein gewisser Finanzausgleich zugunsten wirtschaftlich schwächerer Regionen wird demnach nur in Ausnahmefällen gewährt (Art. 16, Absatz 2). Ein von den Fraktionen der FDP und der SVP unterstützter Antrag, die Unterbrechung von Sendungen mit Werbung nicht zu verbieten, wurde mit 104:69 Stimmen abgelehnt; das explizite Werbeverbot für Alkohol, Tabak, Heilmittel sowie für politische und religiöse Anliegen wurde gemäss bundesrätlicher Vorlage angenommen. Zustimmung fand auch der Vorschlag des Bundesrats, mit dem Sponsoring ("Zuwendungen Dritter") eine neue Form von Werbung zuzulassen (Art. 18). In der Gesamtabstimmungpassierte das RTVG mit 134:0 Stimmen [17]. Innerhalb der grossen Parteien waren keine eindeutigen Präferenzen in bezug auf die umstrittenen Punkte auszumachen: Die parteipolitische Couleur spielte nur eine untergeordnete Rolle und die traditionellen ideologischen Grenzen traten kaum in Erscheinung [18].
Der Verband der Schweizer Journalisten (VSJ) und das Syndikat Schweizerischer Medienschaffender (SSM) zeigten sich enttäuscht, insbesondere weil die innere Medienfreiheit nicht gesetzlich verankert und auf die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts verzichtet worden war. Zusammen mit der UBI als gestärkter "Medienpolizei" könnte damit gemäss VSJ ein durch Bussenandrohung verängstigter und reglementierter Journalismus entstehen. Als allgemeine Kritik wurde auch angeführt, dass die Privatmedien nicht in den Leistungsauftrag eingebunden wurden. Damit drohe die Gefahr, dass die SRG als öffentlicher Dienst gegen reine Unterhaltungs- und Kommerzsender ohne Leistungsauftrag nicht konkurrenzfähig sein werde [19].
 
[16] Zum Entwurf des BR siehe BBl, 1987, III, S. 692 ff. Vgl. auch SPJ 1987, S. 237 ff. und 1988, S. 250.
[17] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1587 ff. und 1660 ff. Siehe auch den übersichtlichen Vergleich der bundesrätlichen Vorlage mit den Kommissionsanträgen in Babylon, 1989, März und Mai. Vgl. Klartext extra, Sonderheft, 1989, Nr. 1; Schweizer Monatshefte, 69/1989, S. 661 ff.; wf, Dok., 9.10.89.
[18] Vgl. dazu Meinungen der CVP in CH-Magazin, 1989, Nr. 3, S.15 ff.; siehe auch J. Ziegler, "Befreit das Fernsehen", in Bilanz, 1989, Nr. 3, S. 181 ff.
[19] TA, 6.10.89; TW, 7.10.89; SJU news, 1989, Oktober und November/Dezember. Siehe auch Lit. ARGE Medien und Blankart.