Année politique Suisse 1990 : Parteien, Verbände und Interessengruppen / Parteien / Das Parteiensystem
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Parteienfinanzierung
Der Nationalrat wollte im Berichtsjahr höhere Beiträge an die Fraktionen der Bundesversammlung zugunsten ihrer Sekretariate bewilligen als dies seine Kommission beantragt hatte. Er stimmte einem von den Freisinnigen unterstützten Antrag Bär (gp, BE) zu, den Grundbeitrag pro Fraktion statt auf die vorgeschlagenen 50 000 auf 80 000 Fr. aufzustocken; zudem erhöhte er den zusätzlichen Beitrag pro Fraktionsmitglied statt auf 7000 auf 9000 Fr. Damit hätten sich die Fraktionsbeiträge insgesamt von knapp einer Million auf ca. 2,7 Mio Fr. erhöht. Der Ständerat beharrte allerdings auf den ursprünglichen Kommissionsvorschlägen. Darauf krebste der Nationalrat in bezug auf die Höhe des Grundbeitrages pro Fraktion auf 50 000 Fr. zurück, wonach der Ständerat die Einzelbeiträge von 9000 Fr. pro Fraktionsmitglied guthiess. Verschiedene Anträge Rufs (sd, BE), an die parlamentsbezogene Arbeit der Parteisekretariate der Fraktionslosen ebenfalls Beiträge auszurichten, wurden abgelehnt [1].
Neben der Entschädigung für die Fraktionssekretariate soll in Zukunft aber auch eine eigentliche Parteienfinanzierung ermöglicht werden. Der Nationalrat überwies mit 76 gegen 19 Stimmen eine Motion seiner Kommission, welche den Bundesrat beauftragt, eine Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge an die Kosten der Parteien bei Nationalratswahlen zu schaffen. Der Rat überwies auch die im Vorjahr von der Kommission eingereichten Postulate, welche die Überprüfung weiterer Stützungsmassnahmen für die Parteien verlangen. Der Ständerat überwies die Motion ebenfalls, nachdem er einen Antrag Uhlmann (svp, TG) für die Umwandlung in ein Postulat abgelehnt hatte [2].
 
[1] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 161 ff., 1120 ff. und 1317; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 342 f., 540 f. und 543; Bund und TA, 9.2.90. Vgl. auch SPJ 1989, S. 313 f.
[2] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 275 ff.; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 337 ff.; Bund und BaZ, 8.3.90; Presse vom 12.6.90. Zu den Kommissionspostulaten siehe SPJ 1989, S. 313 f.