Année politique Suisse 1990 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1 GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG - ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Wählbarkeit und Amtsdauer der Behörden –
Eligibilité et durée du mandat des autorités
GLARUS: Änderung des Gesetzes über die Behörden und Beamten vom 5.5.1946; Wahl des Landammans und des Landesstatthalters, des Obergerichtspräsidenten und der Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichtspräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsgerichts, des Kantonsgerichtspräsidenten und der Mitglieder der Strafkammern sowie der beiden Zivilkammern des Kantonsgerichts und des Staatsanwalts durch die Landsgemeinde; Regelung, wie weit die Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar ist durch das Gerichtsorganisationsgesetz; Verbot für den Verwaltungsgerichtspräsidenten und den Kantonsgerichtspräsidenten, eine andere Beamtung zu bekleiden oder irgendeinen anderen Beruf oder ein Gewerbe zu treiben, oder bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung eines Direktors oder Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einzunehmen; Verbot für den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, einer anderen Kantons- oder Gemeindebehörde anzugehören. Von der Landsgemeinde am 6.5. angenommen (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1990).
JURA: Modification de la loi sur le statut des membres de la fonction publique exerçant un mandat parlementaire fédéral. Approuvée en deuxième lecture (Dém., 28.4.90; cf. APS 1989, p. 274).
SCHAFFHAUSEN: Änderung des Dekrets über die Besoldung der Regierungsräte. Erhöhung der Ansätze von heute 166 600 Fr. pro Jahr auf 183 264 Fr. im Jahr 1991 und 198 533 Fr. im Jahr 1992 (inklusive Teuerungszulage von 6%). Der Regierungspräsident erhält in Zukunft eine erhöhte Zulage von 9500 Fr. Vom Grossen Rat angenommen (SN, 11.12.90).
ZUG: Gesetz über die Anstellungsbedingungen der Zuger Regierungsräte. Vom Kantonsrat in zweiter Lesung angenommen (LNN, 2.2.90; vgl. SPJ 1989, S. 275).