Année politique Suisse 1990 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1 GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG - ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Referendum und Initiative - Référendum et initiative
APPENZELL AUSSERRHODEN: Änderung der Verfassung im Bereich der Finanzkompetenzen. Von der Landsgemeinde am 29.4. angenommen (NZZ, 20.2., 30.4.90; vgl. SPJ 1989, S. 277 f.)
BASEL-STADT: 1) Änderung der Verfassung. Neuregelung,der Bestimmungen über die Revision der Kantonsverfassung; Verzicht auf Einleitungsbeschluss mit fakultativem Referendum bei Teilrevisionen; Einführung der Möglichkeit, eine Totalrevision als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt den Stimmberechtigten vorzulegen; obligatorische Präsentation einer zweiten Vorlage nach Ablehnung der ersten; Verankerung der Unterscheidung zwischen formulierter und nichtformulierter Initiative und des Vorgehens betreffend Parlamentsberatung und Volksabstimmung, mit Kompetenz des Parlaments, im Falle von nichtformulierten Initiativen selber zu bestimmen, ob es sich um eine Verfassungsänderung, ein Gesetz oder einen Beschluss handelt (Einheitsinitiative); Verankerung der Kompetenz des Grossen Rates, auch bei nichtformulierten Begehren einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu können. Sowie neues Gesetz betreffend Initiative und Referendum. Vorprüfung der gesetzlichen Formvorschriften durch die Staatskanzlei; obligatorische Rückzugsklausel bei Initiativen; Mindestzahl von sieben Mitgliedern des Initiativkomitees; Kompetenz der Staatskanzlei, Anderungen betreffend "offensichtlich irreführenden" Titeln von Initiativen verfügen zu können; Veröffentlichung des Initiativtexts im Kantonsblatt vor Lancierung der Initiative; Möglichkeit, den Entscheid des Grossen Rats betreffend die rechtliche Zulässigkeit beim Verfassungsgericht anfechten zu können; Einführung einer Frist von drei Jahren für Grossratskommissionen oder Regierungsrat nach Überweisung zur Berichterstattung sowie einer Frist von drei Jahren für Regierungsrat und Kommission zur Ausarbeitung einer Vorlage bei nichtformulierten Initiativen; Weiterbehandlung von Initiativen durch das Parlament, auch wenn kein Bericht vorliegt; Einführung einer Frist von sechs Jahren nach Zustandekommen der Initiative für einen definitiven Beschluss des Parlaments bei formulierten Initiativen; entsprechende Behandlungsfrist bei nichtformulierten Initiativen von acht Jahren, wenn das Parlament auf die Initiative eingetreten ist und diese ausformuliert hat, ansonsten von vier Jahren; Einführung der Frist von einem Jahr für die Ansetzung der Volksabstimmung nach Abschluss der Beratungen im Grossen Rat; Ubergang zum Verfahren mit doppeltem Ja und Stichfrage bei gleichzeitiger Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf. Vom Grossen Rat in Beratung gezogen (BaZ, 16.3., 15.1 1.90) – 2) Volksinitiative des jungen Landesrings "Gegen die Verschleppung von Volksinitiativen". Mit einer Verfassungsänderung soll gewährleistet werden, dass Volksbegehren spätestens innert zwei Jahren nach ihrer Einreichung, im Falle eines Gegenvorschlags innert drei Jahren, zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Einreichung der Initiative mit 5032 Unterschriften (BaZ, 2.6.90).
GENEVE: Projet de loi constitutionelle qui vise à réformer le droit d'initiative. Contrôle de la constitutionalité d'un texte après la récolte des signatures, mais avant la votation par le Conseil d'Etat et le Grand Conseil; s'agissant d'une initiative formulée, si au bout de 15 mois le Grand Conseil n'a rien décidé, le Conseil d'Etat doit imparativement la soumettre telle quelle au peuple, le délai est de 33 mois pour une initiative non formulée ou un contre-projet; introduction obligatoire d'une troisième question si un contre-projet est présenté au peuple en même temps qu'une initiative populaire; les initiatives législatives et les textes de loi votés par le Grand Conseil pour concrétiser une initiative populaire non formulée ne seront plus soumis en votations populaires; préservation des voies de recours. Présenté par le Gouvernement (JdG, 3.10.90).
NIDWALDEN: Initiative für eine Änderung der Verfassung. Übergang der Kompetenz zur Erteilung von Konzessionen für die Nutzung des Untergrundes des Bodens vom Regierungsrat auf die Landsgemeinde, mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung. Vom Nidwaldner Verfassungsgericht für gültig erklärt und von der Landsgemeinde am 29.4. angenommen (Vat., 17.3., 30.4.90; vgl. SPJ 1988, S. 278; 1989, S. 278).
SCHWYZ: Initiative des VCS "für mehr Demokratie im Strassenbau" und Gegenvorschlag. Änderung der Strassenbauverordnung. Kantonsrat lehnt Initiative ab und verabschiedet Gegenvorschlag. Rückzug der Initiative. Annahme des Gegenvorschlags in der Volksabstimmung vom 23.9. mit 56,7% der Stimmen; Stimmbeteiligung: 35%; Nein-Parole der SVP (Vat., 14.2., 6.4.90; LNN, 14.9., 24.9.90; vgl. SPJ 1984, S. 187; 1989, S. 278).
ZÜRICH: Einzelinitiative von Lenzlinger (Zürich), betreffend die Einführung einer Stichfrage bei Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag. Vom Regierungsrat dem Kantonsrat zur definitiven Unterstützung empfohlen (NZZ, 4.10.90).