Année politique Suisse 1990 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 4. INFRASTRUKTUR - INFRASTRUCTURE
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Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz, Wasserrecht — Protection de l'environnement, de la nature et des sites, droit des eaux
AARGAU: Zwei Volksinitiativen. Das eine Volksbegehren verlangt die Erarbeitung eines Natur- und Landschaftsschutzgesetzes. Darin soll ein weitgehender Schutz für definierte Ausgleichsflächen im biologischen Sinne festgeschrieben werden, was insbesondere die Vernetzung der Naturschutzflächen bedeutet. Daraus entstehende Ertragseinbussen sollen entschädigt werden. Die zweite Initiative verlangt eine Ergänzung in der Kantonsverfassung, wonach die Auenwälder unter Schutz zu stellen seien. Ankündigung der. Initiativen durch den Bund für Naturschutz, Arzte für Umweltschutz, Naturfreunde, die Stiftung Reusstal, die Vereinigung für Sonnenenergie, Natur- und Vogelschutzvereine, VCS und WWF (AT, 25.10.90).
BASEL-LAND: 1) Nichtformulierte Verfassungsinitiative zur Verhinderung von Sondermülldeponien. Vom Baselbieter Verwaltungsgericht für bundesgesetzwidrig und damit ungültig erklärt. Die Initianten wollen den Fall an das Bundesgericht weiterziehen (BaZ, 29.11., 30.11.90; vgl. SPJ 1987, S. 280;1989, S. 299). – 2) Natur- und Heimatschutzgesetz. Als Gegenvorschlag zur Initiative "für einen wirksamen Naturschutz". Der Landrat beschliesst Rückweisung der Vorlage an die Regierung mit dem Auftrag, die beiden Bereiche in zwei separate Erlasse zu fassen (BaZ, 17.5., 29.8.90; vgl. SPJ 1987, S. 280 f.; 1988, S. 300; 1989, S. 299).
BASEL-STADT: 1) Initiative "zur Entschärfung und Entgiftung der chemischen Industrie". Vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrats für ungültig erklärt (BaZ, 13.6., 20.9.90; vgl. SPJ 1988, S. 300 f.). – 2) Rückzug der "Luftinitiative" des VCS aufgrund weitgehender Erfüllung der Ziele der Initiative (BaZ, 1.8.90; vgl. SPJ 1987, S. 281).
BERN: 1) Formulierte Initiative von 16 Umweltorganisationen – "Aareschutzinitiative" – zur Schaffung eines Gesetzes über den Schutz der Aarelandschaft. Bewahrung der Gletscher- und Seenlandschaft der Aare vor weiteren schwerwiegenden Eingriffen; Behebung oder Milderung von nachteiligen Auswirkungen früherer Eingriffe im Rahmen eines langfristigen Sanierungsplanes, welcher von der Regierung innerhalb von vier Jahren ausgearbeitet werden müsste; Verbot von neuen Eingriffen in Landschaften von nationaler Bedeutung; Zulässigkeit der Erneuerung von bestehenden Kraftwerken oder Trinkwasserversorgungen nur im bisherigen Rahmen; Zulässigkeit von Eingriffen in Landschaften von kantonaler und regionaler Bedeutung nur dann, wenn überwiegende kantonale Interessen sie zwingend erfordern, mit Ausschluss von neuen Wasserkraftwerken; Übergangsbestimmungen, wonach das Grundwasserwerk Belpau und der Neubau des Kraftwerks Wynau trotz bestehender Konzessionen und Bewilligungen weder gebaut noch in Betrieb genommen werden dürfen, sofern am 1. Februar 1990 mit den wesentlichen Bauarbeiten noch nicht begonnen wurde. Zustandekommen der Initiative mit 34 324 Unterschriften (Bund, 7.3., 7.7.90). – 2) Neues Naturschutzgesetz. Schutz, Wiederherstellung oder Neuschaffung sowie Vernetzung von natürlichen und naturnahen Lebensräumen. Die Sicherung dieser Schutzzonen erfolgt wenn möglich durch Vertrag, bei dessen Nichtzustandekommen kann die Sicherùng jedoch auch durch behördliche Anordnungen erfolgen. Für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung sorgt der Kanton, für jene von lokaler Bedeutung die Gemeinden, die diese auch selber bestimmen können. Vom Regierungsrat vorgelegt (Bund, 12.10.90). – 3) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege. Erlass eines Richtplans durch den Kanton; Bau und Bezeichnung der zur Vollendung des Wanderwegnetzes noch nötigen Wege und deren Unterhalt durch die Gemeinden, wobei sie durch den Kanton mit Beiträgen unterstützt werden; Einbeziehung der Radwege in das Gesetz; Autonomie der Gemeinden bei den Fusswegen; Verpflichtung von Kanton und Gemeinden zur Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen. Zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 28.4., 2.1 1.90).
FRIBOURG: Initiative "pour la protection du patrimoine religieux du canton de Fribourg", déposé en 1984. Retirée. (Lib., 10.7., 4.8., 9.8.90; cf. APS 1984, p. 201).
GLARUS: 1) Gewährung eines Kredits von 1 200.000 Fr. für die Ausrüstung der Chemie- und Ölwehr. Mitenthalten ist eine Ermächtigung des Landrats, für bauliche Massnahmen im Rahmen der Unterbringung der Chemie- und Ölwehr einen weiteren Kredit bis zu zwei Mio Fr. zu bewilligen. Vom Landrat beantragt und von der Landsgemeinde am 6.5. angenommèn (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1990). – 2) Anderung des Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz). Von der Landsgemeinde am 6.5. angenommen (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1990). – 3) Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Erstellung von Inventaren der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften, Naturdenkmäler, naturnahen Lebensräume und Erholungsgebiete sowie der historischen Verkehrswege, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Bau- und Kulturdenkmäler; Möglichkeit für den Regierungsrat, im Interesse des Natur- und Heimatschutzes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu erlassen und gewisse Vorkehren für bewilligungspflichtig zu erklären; Beiträge des Kantons und der Standortgemeinde an die Kosten der Erhaltung und Pflege der schützenswerten Objekte; Unterhaltung eines Natur- und Heimatschutzfonds durch den Kanton zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes. Von der Landsgemeinde am 6.5. angenommen (NZZ, 25.1.90; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1990).
JURA: Projet de loi concernant les chemins pour piétons. Le projet vise au maintien et à l'aménagement des chemins pour piétons à l'intérieur des agglomérations et de chemins de randonnées déstinées au délassement à l'extérieur de ces dernières. Il règle la procédure d'établissement et de modification des plans de réseaux pour ces deux genres de chemins, la loi sur les constructions et l'aménagement du territoire étant applicable à titre complémentaire; ordonnance qui règle l'application de cette dernière et fixe notamment les compétences des communes. Message et projet de loi adoptés par le Gouvernement (Dém., 6.7.90).
LUZERN: 1) Nicht formulierte Gesetzesinitiative "See- und Flussufer". Ablehnung durch den Grossen Rat mit dem Auftrag an den Regierungsrat, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten (LNN, 26.6.90; vgl. SPJ 1988, S. 302). – 2) Initiative "Für eine Luft zum Atmen". Einleitung von Sofortmassnahmen bei zu hoher Schadstoffbelastung der Luft. In drei Punkten wird eine "Kaskade" von Massnahmen, die jeweils in jenen Gebieten ergriffen werden sollen, in denen die Primärschadstoffe erzeugt werden, vorgeschlagen: 1) Werden die vom Bund festgesetzten Immissionsgrenzwerte bei mindestens zwei Messtationen überschritten, soll zu sparsamem Umgang mit fossilen Brennstoffen und umweltgefährdenden Stoffen aufgerufen und verfügt werden, dass keine privaten Motorfahrzeuge ohne Katalysator verkehren dürfen. 2) Werden die Grenzwerte um mehr als einen Drittel überschritten, sollen "in der kalten Jahreszeit" die Raumtemperaturen in Haushaltungen und öffentlichen Gebäuden auf maximal 20 Grad festgesetzt, der Strassenverkehr um weitere 50 Prozent reduziert, Industrie und Gewerbe zu einem minimalen Schadstoffausstoss verpflichtet werden. 3) Werden die Grenzwerte um mehr als die Hälfte überschritten, soll ein totales Fahrverbot für Autos, Motorräder und Mofas verhängt werden (davon ausgenommen wären Notfalleinsätze, der Transport von Behinderten und Taxifahrten.) Die Raumtemperaturen müssten um weitere zwei Grad auf 18 Grad reduziert werden. Lancierung der Initiative durch das Grüne Bündnis (LNN, 17.8.90). – 3) Natur- und Landschaftsschutzgesetz. In Parlamentsberatungen wird der Erlass von Richtlinien durch den Regierungsrat für ökologische Ausgleichsflächen in jeder Gemeinde aufgenommen und die Aufgaben von Kanton und Gemeinden bei Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen klar formuliert. Vom Grossen Rat in zweiter Lesung angenommen (LNN, 27.3., 28.3., 15.5., 7.8., 18.9., 19.9.90; Vat., 14.3.90; vgl. SPJ 1988, S. 301 f.; 1989, S. 300). – 4) Weggesetz. Regelung der Materie in Ausführung des Bundesrechts. Übertragung der Richtplanung der Wanderwegnetze auf die Regionalplanungsverbände. Planung, Anlage und Erhaltung der Fusswege sind durch die Gemeinden zu besorgen, welche dafür 10 bis 50% der Aufwendungen – je nach dem Bedarf an Steuereinheiten – vom Kanton ersetzt erhalten. Vom Grossen Rat in zweiter Lesung angenommen (LNN, 3.7., 24.10.90).
NIDWALDEN: Gesetz über die Fuss- und Wanderwege. Regelung der Materie in einem eigenen Gesetz in Ausführung des Bundesrechts; Zuständigkeit der Gemeinden für den Bau und Unterhalt der Wanderwege. Von der Landsgemeinde am 29.4. angenommen (Vat., 11.1., 30.4.90).
SOLOTHURN: Volksinitiative der SP für ein Gesetz über die Abfälle. Das Gesetz soll folgenden Leitlinien genügen: 1. Kanton und Gemeinden informieren und beraten die Bevölkerung, Industrie und Gewerbe über den sinnvollen Umgang mit Abfällen. 2. Nichtkompostierbare Abfälle, die verwertet werden können oder eine besondere Entsorgung verlangen, sind getrennt zu sammeln. 3. Besteht keine Möglichkeit zu privater Verwertung, sind kompostierbare Abfälle kommunalen oder regionalen Kompostieranlagen zuzuführen. 4. Die Abfallgebühren sind nach der Menge der jeweiligen Abfälle zu bemessen, zum Beispiel durch Erhebung einer Kehrichtsackgebühr. 5. Der Kanton gewährleistet den technisch und ökologisch einwandfreien Betrieb von Entsorgungsanlagen. Einreichung der Initiative mit 3200 Unterschriften (SZ, 21.7.90).
THURGAU: 1) Teilrevision des kantonalen Baugesetzes. Vorgesehen ist eine kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen, welche der Kanton in eigener Kompetenz erlassen kann. Vom Grossen Rat angenommen. Ergreifung des Behördenreferendums durch 66 Abgeordnete aus den Fraktionen der CVP, der Grünen und der AP (SGT, 25.9., 23.11., 7.12., 21.12.90; NZZ, 8.12.90). – 2) Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat. Vom Grossen Rat in Beratung gezogen (SGT, 30.3., 11.5., 21.8., 2.10., 6 . 1 1 . , 14.11.90; vgl. S P J , 1987, S. 283; 1988, S. 302). – 3) Kredit von 9,13 Mio Fr. für die Restauration der ehemaligen Johanniterkomtei in Tobel und deren Ausbau zu einem Museum für Bauern- und Dorfkultur. Vom Grossen Rat angenommen (SGT, 23.10.90).
TICINO: Legge sull'approvvigionamento idrico. Creazione di una base legale in grado di colmare le lacune pratiche e giuridiche esistenti; introduzione degli strumenti per una pianificazione della captazione e dell'uso di acqua potabile, nell'ottica di una strategia globale d'intervento; elaborazione di un inventario generale della situazione idrica su scala cantonale e di un piano cantonale di approvvigionamento idrico con indicazione dei potenziali utilizzatori delle fonti esistenti, delle opere, dei tempi, delle priorità e delle previsioni di spesa; regolamentazione del sussidiamento cantonale per la realizzazione delle infrastrutture d'interesse generale, in base alla capacità finanziaria dei singoli comuni. Sottoposto a procedura di consultazione (CdT, 9.2., 18.10.90).
VAUD: 1) Modification de la constitution. Introduction d'un article protégeant l'ensemble des cours d'eau du canton et loi de protection des cours d'eau; rassemblage de toutes les dispositions de protection actuellement éparpillées dans plusieurs texts; création de zones de libre évolution du cours d'eau là où elles sont possibles et dans des limites précisées à l'avance; contrôle de l'évolution de l'ensemble du bassin versant d'où proviennent les eaux de la rivière; réalisation des plans d'assainissement de la Venoge en deux ans. Proposée par le Conseil d'Etat comme contre-projet à l'initiative constitutionnelle "Sauver la Venoge" et rejetée par le Grand Conseil en deuxième lecture (24 Heures, 17.1., 21.2., 22.2., 27.2.90). – 2) Initiative constitutionnelle du WWF rédigée de toutes pièces "Sauver la Venoge". Le Conseil d'Etat et le Grand Conseil proposent le rejet de l'initiative. Approuvée en votation cantonale le 10 juin par 57,2% des votants; participation: 20,3%; opposants: PRD, PL, PAI-UDC, Liberté par PDC. (24 Heures, 17.1., 26.1., 21.2., 22.2., 27.2., 11.6.90; cf. APS 1989, p. 300).
ZUG: 1) Gesetz über die Gewässer. Vom Kantonsrat in zweiter Lesung angenommen. (Vat., 13.8.90; LNN, 4.9.90). – 2) Neues Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz: Denkmalschutzgesetz. Vom Kantonsrat in zweiter Lesung angenommen (Vat., 26.1., 2.2., 4.4., 27.4.90; vgl. SPJ 1988, S. 302 f.; 1989, S. 301).
ZÜRICH: 1) Neues Wasserwirtschaftsgesetz. Beratung in zweiter Lesung (NZZ, 13.9., 6.11.90; SPJ 1988, S. 303). – 2) Neuer Gesetzesentwurf zur Abfallentsorgung. Die bisher im Rahmen des Gewässerschutzes geregelte Abfallbeseitigung soll in einem neuen Gesetz geregelt werden. Dieses sieht unter anderem die Einführung der Sackgebühr in den Gemeinden, und eine Rücknahmepflicht für Geräte vor und räumt dem Staat ein Zuweisungsrecht ein. Für die Sanierung von Altlasten soll ferner ein Kataster für das gesamte Kantonsgebiet erstellt werden. In Vernehmlassung gegeben (NZZ, 11.7.90).