Année politique Suisse 1990 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 5. SOZIALPOLITIK - POLITIQUE SOCIALE
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Familienrecht, Familienzulagen, Stellung der Frau — Droit de la famille, allocations familiales, condition de la femme
FRIBOURG: Révision totale de la loi sur les allocations familiales. Approuvée par le Grand Conseil (Lib., 17.2., 27.9.90; cf. APS 1989, p. 305).
GRAUBÜNDEN: 1) Teilrevision des Gesetzes über die Familienzulagen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende. Erhöhung der monatlichen Kinderzulage von 110 auf 120 Fr. für Kinder bis zum 16. Altersjahr und von 130 auf 150 Fr. für ältere Kinder in Ausbildung; Anspruch auf volle Kinderzulage für Alleinerziehende, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens 50% beträgt; Übergang der Kompetenz zur Festlegung des Arbeitgeberbeitrags vom Grossen Rat auf den Regierungsrat. Vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrats angenommen. In der Volksabstimmung vom 2.12. mit 88,2% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 34% (BüZ, 22.2., 23.5., 2.10., 24.11., 29.11., 3.12.90). – 2) Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge. Gewährung der Beiträge an bedürftige Mütter während zehn Monaten nach der Geburt des Kindes. Vom Grossen Rat in erster Lesung angenommen (BüZ, 11.10., 9.11., 29.11.90).
LUZERN: Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen. Erhöhung der Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen für Angestellte in nichtlandwirtschaftlichen Berufen. Vom Grossen Rat angenommen (LNN, 27.11.90).
NIDWALDEN: Gesetz über das Nidwaldner Kinderheim in Contra TI. Kompetenz des Landrats, die für die Renovation und den Unterhalt nötigen Kredite zu bewilligen. Vom Landrat verabschiedet und von der Landsgemeinde am 29.4. angenommen (Vat., 11.1., 30.4.90).
SANKT GALLEN: Nachtragsgesetz zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (Alimentenbevorschussung). Vom Grossen Rat angenommen (SGT, 20.4., 29.11.90; vgl. SPJ 1989, S. 305).
ZÜRICH: Änderung des Jugendhilfegesetzes. Gewährung von Beiträgen für die Betreuung von Kleinkindern durch die Gemeinden für Eltern, die sich persönlich der Erziehung und Pflege ihres Kindes widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind. Vom Kantonsrat angenommen (NZZ, 9.10., 13.11.90).