Année politique Suisse 1990 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Datenschutz
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Datenschutzgesetz
Als Erstrat behandelte der Ständerat in der Frühjahrssession das vom Bundesrat 1988 vorgelegte Datenschutzgesetz. Er schloss sich dabei mehrheitlich den Vorschlägen seiner Kommission an. Insbesondere hielt er an der vom Bundesrat gewählten Konzeption eines Einheitsgesetzes fest, welches sowohl für die Bundesorgane als auch für Private Geltung hat. Auf die Begehren der Zeitungsverleger und der Medienschaffenden, den Bereich der Medien aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes auszuklammern, trat er nicht ein. Hingegen gestand er den periodisch erscheinenden Medien zu, bei der Gewährung von Einsichts- und Berichtigungsrechten einen zeitlichen Aufschub zu verlangen. Damit soll gewährleistet werden, dass das Datenschutzgesetz nicht zur Verhinderung von Recherchen und Publikationen verwendet werden kann. Im privatrechtlichen Bereich blieb der Ständerat auf der relativ wirtschaftsfreundlichen Linie seiner Kommission. So lehnte er zum Beispiel den Antrag, den Arbeitnehmern Einsicht in ihr Personaldossier einzuräumen, mit 22:11 Stimmen ab, und er strich auch die Klagelegitimation von Verbänden [3].
Die Kommission des Ständerates hatte hingegen die Behandlung der zum Datenschutzgesetz gehörenden Revisionen der Bundesgesetze über die Bundesstrafrechtspflege bzw. über die internationale Rechtshilfe zurückgestellt. Sie wollte damit insbesondere den Einbezug der Erkenntnisse und Forderungen der Parlamentarischen Untersuchungskommission (Puk) in bezug auf den Datenschutz im Bereich der Bundesanwaltschaft ermöglichen. In einer Zusatzbotschaft präsentierte der Bundesrat im Herbst seine neuen Anträge. Er schlug darin vor, dass auch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren des Bundes datenschutzrechtliche Grundsätze verankert werden sollen. Die datenschützerischen Vorschriften für die präventive Tätigkeit der Bundesanwaltschaft sollen hingegen erst in einem späteren Staatsschutzgesetz festgelegt werden. Politisch brisanter waren die beantragten Änderungen, im Bereich der Rechtshilfe, d.h. vor allem der Informationstätigkeit des Bundes für die Behörden der Kantone und des Auslandes. So soll das 1986 definitiv vom Bund in Betrieb genommene automatisierte Fahndungssystem RIPOL eine gesetzliche Grundlage erhalten. Diese definiert unter anderem den Verwendungszweck der Daten und die Stellen, denen diese Daten weitergegeben werden dürfen [4].
Der Ständerat behandelte diese Zusatzanträge bereits in der Wintersession. Einen Nichteintretensantrag Onken (sp, TG), der zwar den Regelungsbedarf in diesem Bereich durchaus anerkannte, die vom Bundesrat gemachten Vorschläge aber als zu wenig überdacht kritisierte, lehnte der Rat mit 33:4 Stimmen ab. In der Detailberatung brachte der Ständerat am Bundesratsentwurf einige geringfügige Ergänzungen an [5].
 
[3] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 125 ff. und 149 ff.; Presse vom 14. und 15.3.90. Zu den Beratungen der Kommission und den wesentlichen Differenzen zum Vorschlag des BR siehe TW, 16.1.91 und SPJ 1989, S. 20. Siehe auch die Aufsätze in NZZ, 28.3.90 (Beilage "Technologie und Gesellschaft").
[4] BBI, 1990, III, S. 1221 ff.; NZZ, 18.10.90; Plädoyer, 8/1990, Nr 6, S. 32 f. Zum RIPOL siehe auch SPJ 1986, S. 17. Bereits am 27. Juni hatte der Bundesrat eine ausführliche Verordnung über Zweck, Bearbeitung und Verwendung von RIPOL in Kraft gesetzt (AS, 1990, S. 1070 ff.).
[5] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 870 ff.