Année politique Suisse 1990 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Privatrecht
Der Bundesrat beantragte dem Parlament die Genehmigung des
Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dieses war am 16. September 1988 an einer diplomatischen Konferenz der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA abgeschlossen und von der Schweiz gleichentags unterzeichnet worden. Beide Räte hiessen diese
Rechtsvereinheitlichung, welche für die immer stärker integrierte westeuropäische Wirtschaft wesentliche Erleichterungen bringt, oppositionslos gut
[66].
Nationalrat Ruf (sd, BE) hatte parallel zu seinem Vorstoss für die Einführung des Stimmrechtalters 18 auch eine parlamentarische Initiative für die
Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre eingereicht. Die vorberatende Kommission des Nationalrats stellte sich zwar grundsätzlich hinter dieses Anliegen, hielt aber dafür, dass bei der Ausarbeitung einer Vorlage auch eventuelle negative Auswirkungen auf die betroffenen Jugendlichen abgeklärt werden müssten. Da die Verwaltung für die Durchführung dieser Abklärungen besser geeignet sei als das Parlament, schlug sie vor, anstelle der parlamentarischen Initiative eine entsprechende Motion zu verabschieden. Der Nationalrat war mit diesem Vorgehen einverstanden und überwies die Motion ohne Gegenstimme
[67]..
[66] BBI, 1990, II, S. 265 ff.; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1820 ff. und 2497; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 1040 ff. und 1102; BB1, 1990, 111, S. 1785; NZZ, 28.5.90; SGT, 26.6.90. Zur Konferenz siehe SPJ 1988, S. 27. Zur Revision des Markenschutzgesetzes siehe unten, Teil I, 4a (Strukturpolitik).
[67] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1614 ff. Der StR hatte bereits 1987 ein entsprechendes Postulat verabschiedet (SPJ 1987, S. 215).
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