Année politique Suisse 1990 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte / Verwaltung
Obwohl die Besoldungen des Bundespersonals 1989 real um 2% erhöht worden waren, hatte sich die schlechte Konkurrenzsituation der Bundesverwaltung und -betriebe auf dem Arbeitsmarkt nicht grundlegend verbessert. Der Bundesrat schlug deshalb für den 1. Juli 1991 eine erneute
Reallohnerhöhung um 3% und Verbesserungen der Zulagen vor; zudem wünschte er die Ermächtigung, die Besoldungen um höchstens weitere 5% an die zukünftige Reallohnentwicklung der Privatwirtschaft anzupassen. Dabei beantragte der Bundesrat, bei der Gewährung der Reallohnerhöhung die individuelle Leistung zu berücksichtigen. Er machte zu diesem Zweck von seiner mit der Revision des Beamtengesetzes von 1988 erhaltenen Kompetenz Gebrauch, und setzte den Artikel 45.2 in Kraft, welcher leistungsmässig differenzierte Erhöhungen vorsieht. Konkret sollen Beschäftigte mit nachweisbar ungenügenden Leistungen die für 1991 vorgesehene Reallohnerhöhung nicht erhalten
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Der
Nationalrat behandelte diese Vorschläge in der Wintersession. Dabei unterlag der von der SVP, den Liberalen und der Mehrheit der FDP unterstützte Antrag, anstelle der linearen Reallohnerhöhung, individuelle, an Leistung und Arbeitsmarktsituation orientierte Lohnerhöhungen zu gewähren. Das Prinzip der
nach Leistung abgestuften Entlöhnung fand aber doch noch Eingang in diese Revision des Beamtengesetzes. Mit Zustimmung von Bundesrat Stich beschloss der Rat, dass ein Teil der für zukünftige Reallohnerhöhungen vorgesehenen Beträge für individuelle, leistungsorientierte Verbesserungen verwendet werden soll. Im Bereich der Sozialzulagen setzte die Volkskammer die Erhöhung der Kinderzulage von 10% auf 20% herauf und folgte einem Antrag Haller (sp, BE) für eine zivilstandsunabhängige Formulierung des Anspruchrechts für Lohnzulagen
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Im Anschluss an die Beratung der Besoldungsrevision überwies die Volkskammer eine Motion für eine Totalrevision des Beamtengesetzes. Mit dieser Reform soll der Bund insbesondere eine grössere Flexibilität bei der Gestaltung der Anstellungs- und Entlöhnungsverhältnisse seines Personals erhalten
[24]. Zuvor hatte der Nationalrat bereits ein Postulat Maître (cvp, GE) überwiesen, welches eine bessere Differenzierung der Ortszulagen fordert, um vor allem den PTT die Personalrekrutierung in Orten mit sehr hohen Lebenskosten zu erleichtern
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Zwar muss die angestrebte Flexibilisierung der Anstellungsbedingungen des Bundespersonals wohl primär im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktstruktur gesehen werden. Die Bundesräte Cotti und Koller machten aber auch führungspolitische Gründe geltend, als sie wünschten, dass die Exekutivmitglieder die
Spitzenposten der Verwaltung mit selbst gewählten Vertrauensleuten besetzen können und nicht mehr alle Beamten von ihren Vorgängern übernehmen müssen. Der Bundesrat hatte bereits früher die Verwaltung mit der detaillierten Abklärung der Frage der Flexibilisierung der Anstellungsbedingungen von Amtsdirektoren und anderen leitenden Mitarbeitern beauftragt. In seinen Vorschlägen zur Entlastung des Bundesrates (siehe oben) hatte er eine Flexibilisierung der Anstellungsbedingungen für die Generalsekretäre und Informationschefs in Aussicht gestellt
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[22] BBI, 1990, 11, S. 1425 ff.; AS, 1990, S. 926; BZ, 3.5.90.
[23] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2013 ff.
[24] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2040 f.
[25] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 713. Siehe dazu auch unten, Teil 1, 6b (PTT).
[26] BaZ, 12.5.90 (Cotti); Sonntags-Blick, 25.3.90 (Koller); SZ, 4.8.90. Generalsekretäre: BBI, 1990, III, S. 655.
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