Année politique Suisse 1990 : Bildung, Kultur und Medien / Medien / Radio und Fernsehen
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Satelliten- und Privatfernsehen
Der Bundesrat hat dem Parlament das im letzten Jahr unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen zur Ratifizierung vorgelegt. Damit verbunden war auch eine Änderung des Bundesbeschlusses über das Satellitenfernsehen in bezug auf Sponsoring und Werbung [24].
Obwohl das private Wirtschaftsfernsehen European Business Channel (EBC) im März des Berichtsjahres noch eine weitere Kapitalerhöhung vornahm und eine Bankgarantie in der Höhe von 10 Mio Fr. erhalten hatte, hauptsächlich um sich um einen Satellitensenderplatz bei Eutelsat II zu bewerben, konnte die Einstellung des Senders 18 Monate nach Betriebsaufnahme Ende Juni nicht mehr verhindert werden. Das Defizit war in der Zwischenzeit auf 40 Mio Fr. angewachsen und die Gespräche um eine Teilübernahme durch den amerikanischen Medienkonzern Time Warner waren vor allem aus konzessionsrechtlichen Gründen gescheitert. Hauptgrund für das defizitäre Unternehmen EBC war wohl das Konzept: Ein internationales Spartenprogramm für ganz Europa war für die Werbung zu wenig interessant und somit nicht selbsttragend, geschweige denn gewinnbringend [25].
Das Ende des ersten privaten Satellitenfernsehens in der Schweiz hat eine allgemeine Ernüchterung unter den Promotoren eines privaten Zweiten Schweizer Fernsehens ausgelöst; nicht eine vollständige Entmutigung, aber eine realistischere Einschätzung der Möglichkeiten und des Zeitpunkts der Inbetriebnahme eines privaten Senders kennzeichnete die nachfolgenden Diskussionen [26].
Dies spürte auch die PTT, als sie ihre Option auf einen Satellitenkanal von Eutelsat II, der Ende August ins All befördert wurde, mit keinem finanzkräftigen Privatfernsehunternehmer besetzen konnte. Ursprünglich war der Satellitenkanal von der PTT für die EBC freigehalten worden nachdem diese den Betrieb eingestellt hatte, waren weder Alfred Fetscherin, TV-Projektleiter von "Tele 2", noch die Initiantin von "Schweizer Fernsehen International", Margrit Trappe, willens oder in der Lage, den Satellitenkanal zu übernehmen [27] .
An einer Tagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaft zum Thema "Fernsehen in der Zukunft — Zukunft des Fernsehens" herrschte die Meinung vor, dass einzig die Interessengemeinschaft Regionalfernsehen in der Lage sein könnte, in Form von Fenstern mit der SRG zusammen ein zweites Programm zu erarbeiten. Nach Meinung der Tagungsteilnehmer ist weder das Projekt TV 700 des Schweizer Fernsehen International (SFI) von Margrit Trappe noch jenes von Alfred Fetscherin realistisch. Das Projekt TV 700 sieht ein internationales Spartenprogramm vor, da seine Promotorin die Schweiz als zu kleines Zielgebiet für TV-Werbung einschätzt. Andere Interessierte gaben sich hingegen überzeugt, dass das Werbepotential für eine zweite Senderkette vorhanden sei, da in der Schweiz das Fernsehen erst einen Anteil von ca. 4-6% am Gesamtwerbevolumen aller Medienträger besitzt [28],
Freisinnige Kreise regten die Revision des Bundesbeschlusses über Satellitenrundfunk an, um die Ausstrahlung von schweizerischen Satellitenprogrammen mit internationaler Ausrichtung zu erleichtern: Die Konzessionsbestimmungen sollten in dem Sinne gelockert werden, dass die Veranstalter und das Aktienkapital nicht mehrheitlich schweizerisch sein müssen [29].
Im Falle des terrestrisch übermittelnden Abonnement-Senders der Westschweiz, Télécinéromandie (TCR), hat sich der Bundesrat entschieden, die Konzession bis 1994 zu verlängern; er hat jedoch keine Werbeerlaubnis für.die uncodierten Sendeblocks erteilt. Im Gegensatz zu TCR darf das deutschschweizerische Pay-TV, Teleclub, als Satellitensender uncodierte Werbung ausstrahlen, weil es dem werbefreundlicheren Bundesbeschluss über das Satellitenfernsehen unterliegt [30].
Eine weitere Liberalisierung im Empfang von Satellitenprogrammen wurde durch einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg bewirkt: Die Elektronikfirma Autronic AG hatte Klage gegen einen Bundesgerichtsentscheid eingereicht, weil ihr an der FERA 1982 von der PTT untersagt worden war, ein von einem sowjetischen Fernmeldesatelliten abgestrahltes Programm mittels Empfang über Parabolantennen zu zeigen. Der Artikel 10 der Menschenrechtskonvention, wonach die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen garantiert sein müsse, gilt gemäss dem Gerichtsentscheid auch im Falle des Empfangs von unverschlüsselten Satellitensignalen uneingeschränkt. Die von der PTT vorgenommene Unterscheidung in Rundfunk- und Fernmeldesatelliten bei der Bewilligungspraxis hat sich damit als unhaltbar erwiesen. In seiner Antwort auf eine Interpellation Wyss (fdp, BS) betreffend freien Individualempfang für Satellitenfernsehen führte der Bundesrat aus, dass einerseits internationale Staatsverträge (Fernmeldevertrag und Radioreglement), welche die Schweiz mitunterzeichnet hat, von der Internationalen Fernmeldeunion (UIT) angepasst werden müssten; andererseits müsste in der schweizerischen Gesetzgebung zuerst abgeklärt werden, ob die erste Verordnung zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz und eine entsprechende Verordnung des EVED mit dem Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar seien [31].
 
[24] BBI, 1990, III, S. 925 ff. und 950; vgl. SPJ 1989, S. 254.
[25] TA, 10.3.90; Presse vom 28.6.90; WoZ, 29.6.90; Ww, 5.7.90; Klartext, 1990, Nr. 3 und 4; SJUnews, 1990, September; Bilanz, 1990, Nr. 11.
[26] SVP ja, 1990, Nr. 3; Presse vom 29.6.90.
[27] SN, 14.8.90; NZZ, 21.8. und 4.9.90.
[28] TA, 30.11.90 (Tagung); BZ, 17.8.90; BaZ, 22.8.90 (TV 700). NZZ, 15.8.90 (Finanzierbarkeit). Ww, 10.5.90; Politik und Wirtschaft, 1990, Nr. 4; TA, 30.11.90 (Privat-TV allgemein).
[29] NZZ, 8.9.90.
[30] BBI, 1990, I, S. 1192 ff.; JdG, 25.1 und 16.2.90; TA, 25.5.90; Klartext, 1990, Nr. I.
[31] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1948 ff.; NZZ, 23.5.90.