Année politique Suisse 1991 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG — ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Bürgerrecht, Niederlassungsrecht Droit de bourgeoisie, droit d'établissement
AARGAU: Totalrevision des Kantons- und Gemeindebürgerrechts. Anlehnung an das revidierte Bundesrecht über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. Straffung der Verfahren. Vorstellung des Projekts (AT, 5.9.).
APPENZELL AUSSERRHODEN: Änderung der Kantonsverfassung: Neues Kantonsbürgerrecht. Ein Antrag der Regierung, das Ehrenbürgerrecht auf Gemeinde- und Kantonsstufe einzuführen, wurde vom Kantonsrat abgelehnt. Vom Kantonsrat zuhanden der Landsgemeinde verabschiedet (SGT, 19.11.).
BASEL-STADT: Änderung des Bürgerrechtsgesetzes. Anpassung an das neue Bundesrecht, mit dem Schwerpunkt der Gleichstellung von Mann und Frau. Vom Regierungsrat dem Grossen Rat vorgelegt (BaZ, 27.9.).
NEUCHATEL: Facilitation de la naturalisation des étrangers. Adaptation au droit fédéral. Réduction de la durée de résidence au canton de huit à trois ans. Compétence du Conseil communal respectivement du Conseil d'Etat de statuer sur les demandes présentées. Présentée par le Gouvernement et approuvée par le Grand Conseil (Express, 20.9., 2.10.).
NIDWALDEN: Änderung des Gesetzes über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts. Vom Landrat in zweiter Lesung angenommen und zuhanden der Landsgemeinde verabschiedet. Von der Landsgemeinde am 28.4. angenommen (LNN, 10.1., 29.4.; vgl. SPJ 1990, S. 289 f.).
OBWALDEN: 1) Neues Bürgerrechtsgesetz. Angleichung an die Änderungen im Bundesgesetz bezüglich des Bürgerrechts für Kinder sowie der Gleichstellung von Mann und Frau hinsichtlich des Erwerbs und Verlusts des schweizerischen Bürgerrechts. Änderung der Zuständigkeit für die Landrechtserteilung im Kanton: für die ausländische Bevölkerung soll künftig der Kantonsrat, für die schweizerische der Regierungsrat zuständig sein. In die Vernehmlassung gegeben (LNN, 6.7.; Vat., 12.10., 14.10.) — 2) Nachtrag zur Kantonsverfassung über Zuständigkeiten der Bürgerrechtserteilung sowie das Bürgerrechtsgesetz. In erster und zweiter Lesung angenommen (LZ, 30.11.; LNN, 20.12.).
SANKT GALLEN: Nachtragsgeseti zum Bürgerrechtsgesetz. Gleichstellung von Mann und Frau beim Einbürgerungsverfahren. Vom Regierungsrat vorgestellt (SGT, 16.8.).
SCHAFFHAUSEN: Totalrevision des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie des Dekrets betreffend die Einbürgerungsgebühren. Die Totalrevision ist erforderlich aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 23. März 1990. Von der Regierung dem Grossen Rat zugeleitet. Vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Von allen Parteien befürwortet. In der Volksabstimmung vom 15.12. mit 76,1% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 60,3% (SN; 28.2., 19.3., 13.8., 24.9., 7.12., 16.12.).
SCHWYZ: Neues Bürgerrechtsgesetz. Beibehaltung der Entscheidung über das Gemeindebürgerrecht durch die Stimmbürger; Verweigerung eines Rechtsanspruchs auf das Schwyzer Bürgerrecht für junge Ausländer der zweiten Generation. Vom Kantonsrat angenommen (LNN, 24.10.).
SOLOTHURN: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes. Möglichkeit für jeden Schweizer, ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht zu stellen, wenn er zwei Jahre Wohnsitz im Kanton nachweisen kann; ausländische Gesuchsteller haben neu nur noch sechs statt acht Jahre Wohnsitz im Kanton nachzuweisen; grundsätzlich soll nur noch ein Aufnahmegesuch in eine solothurnische Bürgergemeinde stellen können, wer seit mindestens zwei Jahren dort wohnhaft ist; Ausländer der zweiten Generation und ausländische Ehegatten sollen in den Genuss von Wohnsitzerleichterungen kommen, indem ihre Wohnsitzjahre im Kanton doppelt angerechnet werden; Einführung eines Rechtsanspruchs für Ausländer auf Einbürgerung; Verpflichtung der Bürgergemeinden, ausländischen Gesuchsstellern das Bürgerrecht zu gewähren, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, mindestens zehn Jahre ohne Unterbruch in der entsprechenden Gemeinde gewohnt und die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht haben; Abschaffung von Mehrfach- und Doppelbürgerrechten; Verlust des solothurnischen Kantons- und aller solothurnischen Gemeindebürgerrechte beim Erwerb des Bürgerrechts eines anderen Kantons; Verlust der bisherigen Gemeindebürgerrechte beim Erwerb des Bürgerrechts einer anderen Gemeinde (mit Ausnahme des Ehrenbürgerrechts); Übertragung des Kantonsbürgerrechts an Ausländer durch den Regierungsrat; Möglichkeit für die Gemeinden, die entsprechende Kompetenz für das Gemeindebürgerrecht auf den Gemeinderat zu übertragen; Festlegung der Gebühr zur Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht durch den Kantonsrat; entsprechende Kompetenz für die Bürgergemeinden betreffend die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht, wobei der Regierungsrat einen einheitlichen Maximaltarif festlegt. Vom Regierungsrat in die Vernehmlassung geschickt; Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens (SZ, 8.2., 26.9.).
THURGAU: Revision des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Anpassung an das Bundesrecht. Verzicht auf die Einbürgerungstaxen bei Schweizerinnen und Schweizern, welche das Thurgauer Kantonsbürgerrecht erwerben wollen. Ausländer, welche das Thurgauer Bürgerrecht erwerben wollen, müssen von den mindestens 12 in der Schweiz verbrachten Jahren wenigstens sechs im Thurgau und mindestens zwei in der Einbürgerungsgemeinde gelebt haben. In der Parlamentsberatung wird die Einbürgerungstaxe für Schweizer und Ausländer unter 20 Jahren durch eine Kanzleigebühr ersetzt. Vom Kantonsrat verabschiedet. Ergreifung des Referendums durch die SD. Einreichung des Referendums mit 2280 gültigen Unterschriften (NZZ, 6.6.; SGT, 6.6., 9.9., 2.12.; vgl. SPJ 1990, S. 290).
TICINO: Legge patriziale. La commissione della legislazione ha sottoscritto il rapporto. Rinviata in commissione dal Gran Consiglio (CdT, 14.9., 16.10., 19.10., 22.10.).
VAUD: Simplification de la naturalisation des jeunes étrangers dits de la deuxième génération. A cette but le parlement devrait renoncer au profit de l'Exécutif, à sa compétence de. statuer sur l'octroi du droit de cité cantonal. La nouvelle procédure se limite aux candidats de moins de 25 ans titulaires d'un permis d'établissement et implique une modification de la Constitution cantonale. Proposée par le Gouvernement. Approuvée par le Grand Conseil. , Approuvée en votation cantonale du 2 juin par 68% des votants; participation: 27,7% (24 Heures, 23.1., 3.6.).
ZUG: Totalerneuerung des Bürgerrechtsgesetzes. Anpassung an die Neuerungen auf Bundesebene. Möglichkeit für die Gemeinden, selbst über die Einbürgerungstaxe zu entscheiden, wobei der Betrag 10 000 Fr. nicht übersteigen darf; Herabsetzung des Einbürgerungsalters auf 16 Jahre; direkte Einbürgerung durch den Bürgerrat für junge Ausländer der zweiten Generation; Pflicht, fünf Jahre, davon drei Jahre ununterbrochen, im Kanton gelebt zu haben, um das Bürgerrecht zu erhalten; Ersetzung des Begriffes "des Bürgerrechts 'würdig—, durch das Prädikat "geeignet". Vom Regierungsrat dem Kantonsrat vorgelegt (LNN, 7.12.).