Année politique Suisse 1991 : / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 2. ÖFFENTLICHE FINANZEN — FINANCES PUBLIQUES
BERN: 1) Finanzausgleichsgesetz. Neuregelung des direkten Finanzausgleichs. Erhöhungen der Leistungen des Kantons (von 15 auf 30 Mio Fr.) sowie der beitragspflichtigen Gemeinden. Verringerung der Bandbreite der kommunalen Steuerbelastungen. Nach Ansicht der vorberatenden Kommission, welcher sich der Regierungsrat anschliesst, soll die Zentrumsfunktion der Stadt Bern grösseres Gewicht erhalten, der Progressionsfaktor zur Festlegung der Leistungen der beitragspflichtigen Gemeinden an den Ausgleichsfonds erweitert sowie die Übergangsregelung auf drei Jahre verlängert werden. Während der ersten Lesung wird die vorberatende Kommission beauftragt, den Progressionsfaktor für die beitragspflichtigen Gemeinden nochmals zu überprüfen und allenfalls zu mildern. In der vorberatenden Kommission wird beschlossen, dass die Leistung einer finanzstarken Gemeinde nicht mehr als 50% ihrer absoluten Steuerkraft ausmachen darf, der Progressionsfaktor nicht mehr stufenweise, sondern stetig steigen und der Zentrumskoeffizient der Stadt Biel auf 1,5 erhöht werden soll (als Ausgleich für die Aufwendungen Biels für die Zweisprachigkeit). Vom Grossen Rat in zweiter Lesung angenommen (Bund, 4.9., 17.9., 18.9., 10.10., 10.12.; vgl. SPJ 1990, S. 303) – 2) Staatsbeitragsgesetz. Abschluss der Vernehmlassung. Von der Regierung dem Grossen Rat beantragt (Bund, 9.12.; vgl. SPJ 1990, S. 303).
FRIBOURG: Loi sur la péréquation intercommunale. La loi.divise les communes en payantes et bénéficiaires selon le rendement fiscal moyen de leur ensemble, mais prévoit en outre toute une série de filtres: taux marginal de compensation, classification des communes, fixation d'une limite maximale de l'aide à payer à 0,5 centimes du rendement fiscal, coefficient d'équilibre égalisant les montants à payer et à recevoir. Les communes bénéficiaires doivent obéir à plusieurs conditions: 1) fournir un effort fiscal supérieur à la moyenne, 2) si une commune verse un subside à la paroisse une correction intervient, et 3) la commune doit autofinancer ses tâches dans les domaines de l'eau potablé, de l'épuration des eaux et de l'enlèvement des déchets. Proposée par le Gouvernement (Lib., 29.8.).
THURGAU: Gesetz über den Finanzausgleich. Möglichkeit für den Kanton, Sonderbeiträge aus dem Finanzausgleich an Gemeinden zahlen zu können, die sich als politische Gemeinde verselbständigen wollen; Möglichkeit für Gemeinden mit Zentrumsfunktion, von den umliegenden Orten Beiträge zu fordern, falls deren Steuerfuss mehr als 20% niedriger ist. Vom Regierungsrat beantragt (SGT, 14.11.).
TICINO: Progetto di legge sui sussidi cantonali. Legge quadro. Posto in consultazione (CdT, 11.3.). .
ZÜRICH: Behördeninitiative der Stadt Zürich in Form einer allgemeinen Anregung. Die Steuern sollen zwischen Wohn- und Arbeitsort aufgeteilt werden, um die Inanspruchnahme der Infrastruktur des Arbeitsortes besser auszugleichen; zudem soll eine wissenschaftliche Studie die öffentlichen Leistungen der Städte Zürich und Winterthur für den Kanton und die Region erfassen; diese Leistungen sollen separat abgegolten werden. Einreichung der Behördeninitiative durch die Stadt Zürich. Vom Kantonsrat vorläufig unterstützt (SN, 8.2.; NZZ, 9.7.).
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