Année politique Suisse 1991 : Bildung, Kultur und Medien / Medien / Radio und Fernsehen
print
Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI)
Im Berichtsjahr erreichte die Anzahl der bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) eingereichten Beanstandungen einen neuen Höchststand (50 gegenüber 40 im letzten Jahr). Die Tendenz der Verrechtlichung war auch in diesem Jahr spürbar. Allerdings setzte sich die UBI vermehrt für die Verteidigung eines kritischen Journalismus ein. Charakteristisch für diese Wende war die schriftliche Begründung ihres Entscheids aus dem Jahre 1990 (unter der Präsidentschaft von J.P. Müller) hinsichtlich der Beschwerde gegen die Radiosendung "z.B.: Die Villiger-Firmengeschichte. Gratwanderung zwischen Wirklichkeit und Wunsch", in welchem sie die kritische Hinterfragung von dominierenden politischen Meinungen und das Aufspüren von kontroversen Themen, die unter anderem politische Persönlichkeiten betreffen können, als eine wesentliche Aufgabe der Medien definierte. Laut ihrem Bericht habe die Öffentlichkeit ein Recht, über alle Fragen von öffentlichem Interesse informiert zu werden, wobei dieses Prinzip auch für Informationen und Ideen gelte, die provozieren, schockieren oder stören [32].
Im Berichtsjahr hat die UBI die meisten der im Vorjahr eingereichten Beschwerden abgelehnt, unter anderem auch jene, welche die Rundschau-Sendung bemängelte, in der Andreas Kohlschütter als Redaktor über einen EMD-Bespitzelungsauftrag berichtet hatte. Bezüglich der Beschwerde zur "Limit"-Sendung zum Thema Sex am Bildschirm stellte die UBI fest, dass damit eine für das Fernsehen aktuelle Zeiterscheinung in ernsthafter Form und mit der gebotenen Sachlichkeit behandelt worden sei. Ebenso wurde eine zweite Beschwerde bezüglich einer "Limit"-Sendung zum Thema Männerphantasien abgelehnt; dem Vorwurf der Verletzung von religiösen Gefühlen wurde nicht stattgegeben. Im übrigen hat das Bundesgericht einen fünfjährigen Rechtsstreit zwischen der SRG und der Elektrizitätsgesellschaft Energie de l'Ouest-Suisse (EOS) beendet und dabei einen wiederholten Entscheid der UBI bestätigt. Streitpunkte waren Téléjournal-Beiträge des Westschweizer Fernsehens über das Bauprojekt der Starkstromleitung Galmiz-Verbois. Gewisse Aussagen von TSR-Journalisten erwiesen sich als falsch, wurden aber in Anbetracht der Umstände einer schnellen Recherchierung für einen kurzen Tagesschaubeitrag nicht als Konzessionsverletzung beurteilt; insbesondere konnte der Vorwurf einer bewussten Propaganda gegen das Bauprojekt und somit indirekt gegen die EOS nicht bestätigt werden [33].
 
[32] Ww, 11.7.91.
[33] BaZ und Bund, 3.5.91; 24 Heures, 15.6.91 (EOS). Vgl. auch Ww, 11.7.91; WoZ, 13.12.91.