Année politique Suisse 1992 :   / Die Gesetzgebung in den Kantonen / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG —ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Wahl- und Abstimmungsverfahren –
Modes d'élection et de votation
AARGAU: Gesetz über die politischen Rechte. Vom Grossen Rat verabschiedet. Von allen Parteien befürwortet. In der Volksabstimmung vom 17.5. mit 77,8% der Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 33,7% (AT, 3.3., 18.3., 18.5.; vgl. SPJ 1991, S. 306).
APPENZELL AUSSERRHODEN: Volksinitiative der SP für die Einführung des Proporzwahlrechtes bei der Wahl des Kantonsrats. Garantie auf mindestens einen Sitz im Kantonsrat für jede der 20 Gemeinden. Lanciert (SGT, 8.2., 28.9.).
BERN: 1) Artikel "Volksrechte" in der neuen Berner Staatsverfassung. Abschaffung des obligatorischen Finanzreferendums; Erhöhung der Unterschriftenzahlen für das Referendum von 5000 auf 10 000 und für die Volksinitiative von 12 000 auf 15 000; Möglichkeit von mindestens 30 000 Stimmberechtigten, jederzeit eine Gesamterneuerungswahl von Parlament oder Regierung oder eine Totalrevision der Verfassung verlangen zu können; Abhaltung von Volksabstimmungen über nicht dem Referendum unterworfene Vorlagen, wenn mindestens 80 Grossratsmitglieder dies verlangen. Vom Grossen Rat angenommen. Einführung des konstruktiven Referendums vom Grossen Rat abgelehnt, aber zuhanden der Volksabstimmung als Variante vorgelegt (Bund, 23.6., 4.11., 11.11.; vgl. SPJ 1988, S. 266, 1990, S. 287, 1991, S. 298) – 2) Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte. Aufteilung der beiden Viererwahlkreise Oberland-West und Seeland in zwei Zweierwahlkreise. Vom Grossen Rat angenommen. Ergreifung des Referendums durch mehrere Parteien. Einreichung einer staatsrechtlichen und einer Stimmrechtsbeschwerde durch SP, FL und vier Einzelpersonen beim Bundesgericht (Bund, 8.9., 12.11.).
LUZERN: Teilrevision des kantonalen Stimmrechtsgesetzes. Ersetzung des Wahlkuverts durch einen Kontrollstempel; Erleichterung der brieflichen Stimmabgabe; Beschränkung der Einsicht in die Stimmregister; Berechnung des absoluten Mehrs bei Majorzwahlen aufgrund der Kandidatenstimmen. Vom Regierungsrat vorgelegt (LNN, 2.7., 6.11.).
SCHWYZ: 1) Verordnung über die briefliche Stimmabgabe. Abschaffung der bisherigen restriktiven Regelung. Vom Regierungsrat erlassen (LNN, 24.1.) – 2) Revision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes. Beibehaltung der "wilden Listen"; Schliessung der Wahlurnen um 12 Uhr; Beibehaltung der " Wanderurnen"; gesetzliche Regelung der Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen. Von der Regierung vorgelegt (LZ, 16.9.;LNN, 17.9., 28.12.; vgl. SPJ 1991, S. 306 f.).
SOLOTHURN: 1) Totalrevision des Wahlgesetzes. Grundsätzliches Festhalten am Solothurner Listenproporz, bei Annäherungen an den Nationalratsproporz; Pflicht, mindestens einen Namen auf einer Liste stehenzulassen; kein Stimmenverlust für die eingelegte Liste beim Panaschieren; Möglichkeit des Kumulierens; Ausschluss von Listenverbindungen; Zubilligung eines Restmandates nur für diejenige Partei, welche bereits mindestens ein Vollmandat besitzt; Wegfall des Mitzählens leerer Stimmzettel zur Berechnung des absoluten Mehrs bei den Regierungsrats- und Gemeindepräsidentenwahlen. Beginn der Vernehmlassung (SZ, 7.8.) – 2) Volksinitiative für eine Abschaffung des Listenproporz. Einreichung der Initiative mit rund 3200 Unterschriften (SZ, 10.12.; vgl. SPJ 1991, S. 307).
ZUG: 1) "Entflechtungsinitiative" sowie "Initiative zur qualitativen Verbesserung der Volksrechte". Vom Kantonsrat zum zweitenmal abgelehnt und für verfassungswidrig erklärt (LNN, 27.3.; vgl. SPJ 1990, S. 288) – 2) Revision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes. Vom Regierungsrat vorgelegt. Vom Kantonsrat in erster Lesung behandelt (LZ, 13.3.; LNN, 18.3., 25.9.; vgl. SPJ 1991, S. 307) – 3) Volksinitiative der CVP für die Einführung des Majorzwahlrechts bei Regierungs- und Gemeinderatswahlen. Lancierung der Initiative (LNN, 5.5., 18.5.).
ZÜRICH: Änderung des Wahlgesetzes. Erleichterung der brieflichen Stimmabgabe; Erweiterung der Stellvertretung der Stimmberechtigten; Möglichkeit der maschinellen Auszählung der Stimmen; Erhöhung der Unterschriftenzahl für das Einreichen einer Liste von 15 auf 100; Möglichkeit, bei Kantonsratswahlen eine leere Liste abzugeben; restriktivere Regelung der Unvereinbarkeit von Beamtenstatus und Mitgliedschaft in einer Legislativbehörde analog der bestehenden Regelung auf Gemeindeebene; Ermöglichung von Eventual- oder Alternativabstimmungen auf Gemeindeebene. Vom Regierungsrat vorgelegt (NZZ, 6.8., 19.8.).