Année politique Suisse 1992 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Grundrechte
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Datenschutz
Die Beratungen zum neuen Datenschutzgesetz konnten im Berichtsjahr zum Abschluss gebracht werden. In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an und verzichtete ebenfalls auf eine zeitliche Befristung der Ausnahmebestimmungen für den Staatsschutz. Anlass für diesen Entscheid war die sich abzeichnende Verzögerung bei der Schaffung eines eigentlichen Staatsschutzgesetzes, nachdem die SP den Vorentwurf dazu in der Vernehmlassung abgelehnt hatte. Im Verfahrensbereich räumte der Nationalrat eine zweite gewichtige Differenz aus: Während der Datenschutzbeauftragte im privaten Bereich direkt an die Datenschutzkommission gelangen kann, wenn seine Empfehlungen nicht befolgt werden, soll er im öffentlichen Bereich lediglich die Funktion einer Ombudsperson einnehmen. Dabei wird er die zur Klage legitimierten Beschwerdeführer zwar über seine Empfehlung informieren, jedoch nicht selbst die Datenschutzkommission anrufen können [5].
Bei den zusammen mit dem Datenschutzgesetz geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem (Ripol) und bei der erforderlichen Revision der Bundesstrafrechtspflege wurden die letzten Differenzen ebenfalls bereinigt. Dabei stimmte der Ständerat insbesondere der vom Nationalrat eingeführten Bestimmung zu, dass die Bundesanwaltschaft die Betroffenen in der Regel auch dann über Ermittlungen informieren muss, wenn keine Strafuntersuchung eingeleitet wird [6].
 
[5] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 379 ff. und 1267; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 35 ff., 228 f. und 628; BBl, 1992, III, S. 959 ff. Siehe SPJ 1991, S. 24 f. Zum Staatsschutzgesetz siehe unten, Staatsschutz.
[6] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 391 ff. resp. 393 ff. sowie 1267; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 229 und 628; BBl, 1992, III, S. 948 ff. resp. 953 ff. Vgl. SPJ 1991, S. 25. Das Bundesgericht entschied, dass die 1990 vom BR erlassene Ripol-Verordnung verfassungsmässig war (NZZ, 7.3.92).