Année politique Suisse 1992 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Bürger- und Stimmrechrecht
Als letzter Kanton hat St. Gallen das Stimm- und Wahlrechtsalter auf 18 Jahre gesenkt
[9].
In der
Waadt empfahlen die Kantonsregierung und das Parlament die Ablehnung der 1991 eingereichten Volksinitiative für die Einführung des aktiven und passiven Stimmrechts in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten für
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung. Das von den Gewerkschaften, der SP und den Grünen unterstützte Volksbegehren gelangte noch im Berichtsjahr zur Abstimmung und wurde mit einem Neinanteil von 74% deutlich abgelehnt
[10].
In den Kantonen
Bern und
Basel-Stadt wurden ähnliche Volksinitiativen eingereicht. Im Kanton Bern hatte sich das Parlament bereits anlässlich der Beratung der Totalrevision der Kantonsverfassung mit dieser Frage zu befassen. Ein von der Kommission vorgeschlagener Artikel, welcher die fakultative Einführung des Ausländerstimmrechts auf Gemeindeebene vorsah, wurde aus abstimmungstaktischen Gründen vom Grossen Rat wieder gestrichen. Immerhin beschloss das Parlament eine Motion, welche diesen Artikel der Volksinitiative als Gegenvorschlag gegenüberstellen will. Eine weitere Volksinitiative für die Einführung des Ausländerstimmrechts wurde im Kanton Tessin lanciert
[11]. Auf Bundesebene verwarf die Staatspolitische Kommission des Nationalrats mit 14:5 Stimmen eine parlamentarische Initiative Zisyadis (pda, VD), die allen seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften Ausländern das Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erteilen wollte. Die aus Linken und Grünen gebildete Kommissionsminderheit reichte danach eine Motion für die Einführung des Ausländerstimmrechts in den Gemeinden ein
[12].
[9] SGT, 18.4., 8.5. und 18.5.92.
[10] 24 Heures, 27.3., 6.5., 3.9., 23.9. und 28.9.92. In Genf sprach sich die Kantonsregierung ebenfalls gegen eine ähnliche Initiative aus (JdG, 25.3.92). Vgl. auch SPJ 1991, S. 26 sowie Lit. Piguet.
[11] BE: BZ, 1.5.92 und SPJ 1991, S. 26 (Initiative); BZ, 25.6. und 4.11.92 (Verfassung). BS: BaZ, 19.5.92. TI: CdT, 18.11.92.
[12] NZZ, 14.11.92; Verhandl. B. vers., 1992, VI, S. 30.
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