Année politique Suisse 1992 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Strafrecht
Der Ständerat ratfizierte auf Antrag des Bundesrats das im Vorjahr von der Schweiz unterzeichnete
Übereinkommen des Europarates über "Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten". Da das schweizerische Strafrecht zum Teil bereits weiter geht, als es das Übereinkommen verlangt, waren keine Gesetzesanpassungen erforderlich
[32].
Der Bundesrat zog die Konsequenzen aus den zum Teil massiven Kritiken am Vorentwurf für
ergänzende Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens. Unbeschadet überstand die Vernehmlassung lediglich das Melderecht für Bankangestellte und weitere mit der Vermögensverwaltung betraute Personen beim Verdacht auf einen deliktischen Ursprung von Geldern. Hingegen beschloss der Bundesrat, auf die radikalste Neuerung, die Einführung der
Strafbarkeit von Unternehmen, vorläufig zu verzichten. An der Einführung des Begriffs der "kriminellen Organisation" und der Bestrafung derjenigen, welche sich an solchen Organisationen beteiligen oder sie unterstützen, möchte der Bundesrat im Prinzip festhalten. Der konkrete Wortlaut der Bestimmungen soll aber von einem Expertengremium ebenso noch einmal überarbeitet werden wie die Bestimmungen zur Beschlagnahmung von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten
[33].
[32] BBl, 1992, VI, S. 9 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 1229 f. Vgl. SPJ 1991, S. 32.
[33] Presse vom 8.7.92. Zu Vorentwurf und Vernehmlassung siehe SPJ 1991, S. 31 f. Siehe auch Lit. Pieth sowie die Interpellation Huber (cvp, AG) in Amtl. Bull. StR, 1992, S. 1227 f.
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