Année politique Suisse 1992 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik / Wettbewerb
Die Übernahme des
Acquis communautaire im Zusammenhang mit dem EWR-Vertrag hätte einen Schub
neuer Regelungen zugunsten der Konsumenten gebracht. Inhaltlich beschränkten sich diese Neuerungen jedoch weitgehend auf eine Verbesserung der
Information der Konsumenten. Darüber hinausgehende Forderungen, wie sie in der Schweiz bisher von der Linken und von Konsumentenorganisationen erhoben worden waren, wären hingegen — mit Ausnahme der verschuldensunabhängigen Produktehaftpflicht, deren Einführung das Parlament allerdings bereits unabhängig vom EWR grundsätzlich gutgeheissen hatte — auch mit der Übernahme der EG-Richtlinien nicht erfüllt worden
[36].
Nachdem 1986 der Ständerat das Projekt eines Kleinkreditgesetzes in der Schlussabstimmung scheitern liess, sah nun die Eurolex die Schaffung eines
Konsumkreditgesetzes vor. Dieses beschränkte sich freilich auf die durch EG-Richtlinien vorgegebenen Regelungen und schrieb vor allem eine klare Information des Kreditnehmers über die effektiven Kreditkosten vor. Es ging damit bedeutend weniger weit als die vom Parlament überwiesene Motion Affolter (fdp, SO). Keine Berücksichtigung fanden namentlich Bestimmungen wie die Festlegung von Höchstzinssätzen oder Verbote für die Aufnahme von mehreren Krediten (sog. Kettenverschuldung), wie sie seit 1986 in einen Kantonen eingeführt worden sind
[37].
Ebenfalls im Rahmen der Eurolex wurde der Einführung einer
verschuldensunabhängigen Produktehaftpflicht für Hersteller zugestimmt, wie sie bereits im Vorjahr der Nationalrat mit der fast einstimmigen Überweisung einer parlamentarischen Initiative Neukomm (sp, BE) in die Wege geleitet hatte. Anträge der Linken und der Grünen, welche über die vom EG-Recht her geforderten Vorschriften hinausgehen und die verschuldensunabhängige Produktehaftpflicht auch auf gentechnisch veränderte resp. nach Hors-sol-Methoden produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausdehnen wollten, konnten sich, nicht durchsetzen
[38].
Im Rahmen der — nach der Ablehnung des EWR nicht in Kraft getretenen — Eurolex beschloss das Parlament zudem, das 1990 eingeführte
Widerrufsrecht für sogenannte Haustürgeschäfte auch auf solche auszudehnen, die am Arbeitsplatz abgeschlossen werden. Beim Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde es dem Richter ermöglicht, die Beweislast für Werbebehauptungen dem Anbieter aufzuerlegen; für touristische Pauschalreisen wurde eine rechtliche Definition vorgenommen und von den Anbietern einzuhaltende Mindestanforderungen vorgeschrieben
[39].
[36] Vgl. NQ, 4.6.92; SHZ, 16.7 und 26.11.92.
[37] BBl, 1992, V, 157 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 720 ff. und 942 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1918 ff.; BZ, 28.8.92. Zur Motion Affolter vgl. SPJ 1990, S. 103 und 1991, S. 117; zum Scheitern des Kleinkreditgesetzes von 1986 siehe SPJ 1986, S. 72.
[38] BBl, 1992, V, S. 419 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 879 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1490 ff., 1931 und 2226. Vgl. SPJ 1991, S. 118.
[39] Widerrufsrecht: BBl, 1992, V, S. 388 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 887; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1488 ff. Vgl. SPJ 1990, S. 102. UWG: BBl, 1992, V, S. 178 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 733 f.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1723 f. Pauschalreisen: BBl, 1992, V, S. 775 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992,S. 650 ff. und 917 f. ; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1684 ff., 1932 und 2230. Vgl. SPJ 1991, S. 1 17 f.
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